Wenn eine Richterin einer das Kind allein betreuenden Mutter, die mit dem aus der Wohnung weggezogenen Kindesvater, mit dem sie die gemeinsame Berechtigung zur Sorgerechtsausübung über das gemeinsame Kind hat, Hinweisrechtsrat erteilt, auch ohne ihr Kind umziehen zu mögen, wird die Richterin selbstverständlich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Auch der Direktor des AG Gotha hat damit kein Problem, dass eines seiner Entscheidungsträger derartigen, beratenden Hinweis erteilt, dass ein Elternteil sein Kind zurücklassen mag und allein in andere Wohnung ziehen mag.
Deshalb beschwert sich die Mutter:
an das
Oberlandesgericht
Postfach 100138
07701 Jena
Fax: 03621 573526-200
In der Beschwerdesache im Ablehnungsverfahren
1 WF 575/20
erwidere ich auf die Verfügung des OLG vom 30.12.20, dass ich mir die Beschwerde des RA Jochimsen samt Begründung zu Eigen mache.
Zudem möge sich das OLG dem Beschluss des BGH vom 19.9.2019 zum Verfahren IX ZR 37/19 anschließen und seine Verfügung begründen. Allein die Mitteilung, dass ein Grund vorliegt, reicht nicht, um von der Regelung in § 11, 4 FamFG abzuweichen.
Auch möge das OLG mir RA Jochimsen wie bereits beantragt bei Bewilligung von VKH im Beschwerdeverfahren zum Ablehnungsgesuch beiordnen.
Der Vater hat ohne vorige Einholung einer richterlichen Dienstverrichtung seine Tochter verlassen und so sein im Art. 6 II 1 GG geregeltes, pflichtenlastiges Privileg verletzt.
Auf einen Elternteil, der so vorgeht, ist nach meiner Auffassung § 1674 I BGB in einem erst-recht-Fall anzuwenden. Das Nichtkönnen ist die schwächere Ausgestaltung des Nichtwollens.
Eine Richterin am AG will nun dazu beitragen, dass seine Rechtsverletzung kompensiert wird. Sie forderte mich auf, meine Tochter auch zu verlassen. Dabei ist unerheblich, ob ihre Schrift nur so gelesen werden soll, dass es mir freistehe, es dem Vater gleich zu tun, eine Grundpflicht zu verletzen: es steht keinem Elternteil frei, sein pflichtenlastiges Privileg zu missachten. Es steht keinem Elternteil zu, sein Kind zu verlassen; und es steht keinem Richter zu, Hinweisrechtsrat zu erteilen, dass einem Elternteil es möglich ist, sein Kind zu verlassen.
Und bei der Mutter kommt außer ihrer Pflicht aus Art. 6 II 1 GG ihr Schutzanspruch aus § 6 IV GG hinzu, der seine konkretisierende Auslegung in der Istanbulkonven-tion erfährt.
Zudem hat kein Anwalt für mich das hier beschwerdegegenständliche Ablehnungsgesuch unterschrieben und dem Gericht zur Akte gereicht.
die Mutter
Dienstag, 12. Januar 2021
Zuvor hatte der Deutsche Anwalt für die Mutter geschrieben:
An das
Amtsgericht
Postfach 100136
99851 Gotha
fax: 03621 215 100
In der Kindschaftssache
hier der Aufenthalt des beteiligten Kindes iSd § 155 I FamFG
mit Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs
im Verfahren 23 F 560/20
erhebt die Antragstellerin
gegen den Beschluss des AG Gotha vom 12.10.2020 zum Verfahren 23 F 560/20 die
sofortige Beschwerde
mit den Anträgen,
1.
den Beschluss des AG Gotha zum Verfahren 23 F 560/20 aufzuheben,
2.
dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 30.9.2020 zu entsprechen,
3.
durch mangelfreie Zustellung die Rechtsmittelnotfrist in Lauf zu setzen,
4.
der Antragstellerin unter Beiordnung des Unterzeichners für dieses Rechtsmittel VKH zu bewilligen,
5.
und nach Beiordnung des Unterzeichners Termin nach § 571 III 1 ZPO zu bestimmen.
Die Rechtsmittelnotfrist ist nicht in Lauf gesetzt.
Die Antragstellerin hat ohne anwaltliche Vertretung und ohne Verfahrenshandlung eines beigeordneten Anwalts das Ablehnungsgesuch zur Akte gereicht.
So konnte auch nicht die gerichtliche Entscheidung über das Gesuch der Antragstellerin über einen Anwalt zugestellt werden.
Zudem rügt die Antragstellerin, dass ein einem Beteiligten beschlussweise vom Gericht beigeordneter Anwalt für diesen Beteiligten zugestellt werden kann. Die Beiordnung nach § 78 II FamFG ist mit einer Bestellung nach § 172 I 1 ZPO nicht vergleichbar; sie ist aber mit dem gerichtlich bestellten Verteidiger nach der StPO vergleichbar.
Anders als in der StPO fehlt im Familienverfahren eine Vorschrift, nach der dem beigeordneten Anwalt zugestellt werden darf. Nach § 14 BORA hat der Anwalt nur ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen.
Von allen Ablehnungsgründen im Ablehnungsgesuch geht das AG im Beschluss vom 12.10.2020 nur auf die mütterfeindliche Äußerung der abgelehnten Richterin ein, dass die Antragstellerin ohne ihr an diesem Verfahren beteiligtes Kind umzuziehen berechtigt ist.
Auch der Richter der 23. Familienabteilung des AG Gotha in seiner Besetzung vom 12.10.2020 zeigt sich außerstande, den Regelungshalt des Art. 6 I, II 1 und IV GG iVm der Instanbulkonvention zu erfassen.
Er meint auch, dass es der Rechtslage entspricht, wenn ein Elternteil sein Kind verlässt. Wenn ein Elternteil sein Kind verlässt, verletzt dieser Elternteil die ihm von Art. 6 II 1 GG zuvörderst auferlegte Pflicht zur Erziehung und Pflege seines Kindes.
Auch der Richter der 23. Familienabteilung des AG Gotha in seiner Besetzung vom 12.10.2020 verbriefte in dem hier angegriffenen Beschluss, dass er den Regelungskernbereich des Art. 6 GG zu erfassen nicht imstande ist und ihn zu erfassen auch nicht will.
Deshalb lehnt die Antragstellerin auch ihn wegen
Besorgnis der Befangenheit
ab und erhebt gegen ihn die
Dienstaufsichtsbeschwerde.
Die richterliche Unabhängigkeit findet seine Grenzen in seiner gesetzlichen Unterwerfung.
Die Antragstellerin hat in der Tat beobachtet, wie die abgelehnte Richterin kein Problem damit hatte, dass der Antragsgegner seine Tochter verlassen hatte.
Nun meint der am 12.10.20 beschlussfassende Richter, dass auch die Antragstellerin wider der ihr zuvörderst obliegenden Pflicht ihre Tochter verlassen dürfte.
Die fehlende Erfassung der in Art. 6 GG geregelten Grundrechtskernbereiche durch die Richter erfordert offenbar umfassenden Vortrag der Antragstellerin, den sie ohne Anwaltliche Hilfe mangels Kenntnis und Geldmittel nicht zu erbringen vermag.
Der Unterzeichner wird ohne seine Beiordnung nicht weiter in Vorleistung treten.
So kann die Antragstellerin die sofortige Beschwerde nicht umfassend und vollständig begründen.
So kann die Antragstellerin auch das weitere Ablehnungsgesuch nicht umfassend und vollständig begründen.
So ist die Beiordnung des Unterzeichners eine in § 47 I ZPO geregelte Dienstverrichtung.
Rechtsanwalt
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