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Verantwortlich für den Inhalt dieser Webseite ist Rechtsanwalt Kai Jochimsen
Rechtsanwaltskammer Köln
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Bundrechtsanwaltsordnung
Berufsordnung der Rechtsanwaelte
Rechtsanwaltsverguetungsgesetz
Datenschutzgrundverordnung wie auch immer noch die Datenschutzrichtlinie
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Anwaltliche Niederlassungsrichtliche der EU
Anwaltliche Dienstleistungsrichtlinie der EU
Der Deutsche Rechtsanwalt nimmt die Daten des Rechtssuchenden erst nach Erteilung eines Mandats zu der dann eingerichteten Handakte des Mandanten.
Die Handakte wird auf Papier und als PDF-Datei(en) gefuehrt.
Nach dem Ende des Mandats werden die PDF-Dateien geloescht und die Papierakte nach den Regeln in der Bundesrechtsanwaltsordnung archiviert.
Aufgrund schriftlichen Entlastungsvertrags mit dem Mandanten kann die Archivierung unterbleiben oder verkuerzt werden. Die Akte wird dann geschreddert.
Eine anderweitige Datenverarbeitung findet in der Kanzlei oder durch die Kanzlei des Deutschen Anwalts nicht statt.
Diese Webseite ist natürlich ein Telemedium iSd § 312c II BGB.
Über diese Webseite kann schon aus technischen Gründen aber niemand einen Vertrag mit dem Deutschen Anwalt abschliessen.
Diese Webseite ist so gestaltet, dass sie einen rechtssuchenden Unionsbürger ansprechen mag, zur Erörterung eines juristischen Problems telekommunikativ oder persönlich Kontakt mit dem Deutschen Anwalt in seiner Kanzlei zu suchen.
Diese Webseite ist nicht so eingerichtet, mit einem rechtssuchenden Unionsbürger verhandeln zu können.
Und diese Webseite ist auch nicht so eingerichtet, dass ein rechtssuchender Unionsbürger mit dem Deutschen Anwalt über diese Webseite einen Vertrag abschließen könnte.
Diese Webseite lädt nur dazu ein, ein Rechtsgespräch mit dem Deutschen Anwalt zu suchen.
Zwar wird mit dem Deutschen Anwalt auch telekommunikativ verhandelt und ein Vertrag abgeschlossen werden, nur eben niemals iSd § 312c I BGB im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems.
Der BGH schrieb im Urteil vom 19.11.2020 zum Verfahren IX ZR 133/19 hierzu, dass ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems widerleglich vermutet vorliegt, wenn sowohl Vertragsverhandlungen als auch Vertragsschluss regelmäßig und ohne weiteres unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln jederzeit möglich sind.
Ohne dass der Deutsche Anwalt den rechtssuchenden Unionsbürger zurückruft und mit ihm das weitere Vorgehen bespricht, ist dies stets nicht möglich.
Nach Kontaktaufnahme des rechtssuchenden Unionsbürgers mit dem Deutschen Anwalt über diese Webseite ist unausweichlicher, nächster Schritt die Absprache, mit welchen Mitteln, wann und wie man weiter -oder auch nicht mehr- kommunizieren will; damit fehlt es an einem organisierten System iSd § 312c I BGB. Die nächste Kommunikation findet dann über ein Kommunikationsmittel statt, das von einer Absprache abhängig ist. Was von einer Absprache abhängig ist, unterliegt keiner Organisation.
MT14464924
Offener Brief an die Rechtsanwaltskammer:
Sehr verehrte Damen Kollegen,
sehr geehrte Herren Kollegen,
die Verfügung der Kammer vom 15.1.21 hat der Unterzeichner zur Kenntnis genommen.
Auf diese Verfügung beschließt der Unterzeichner, sich mit dieser offenen, auf seiner Webseite zu publizierenden Erwiderung an seine Kammer zu wenden.
Der Unterzeichner nimmt wahr, dass eine Person unter dem Datum des 27.12.2020 und Verwendung einer „Plesk“ E-mailadresse sich mit dem Antrag an die Kammer wandte, unter Berufung auf die Regelung in § 51 VI 2 BRAO persönliche Daten des Unterzeichners zu erhalten.
Der Unterzeichner untersagt seiner Kammer in Anwendung der DSGVO die Überweisung seiner persönlichen Daten zur Entsprechung des Inhalts der vorgenannten E-mail.
Dem Unterzeichner ist der Name der Person in der der Kammer vorliegenden Mail bekannt. Zur Überzeugung des Unterzeichners bedarf diese Person des Einschreitens eines sozial-psychiatrischen Dienstes.
Die vorbezeichnete Person ist aber nicht Mandant sondern Gegner von Mandanten des Unterzeichners. Der Unterzeichner vertritt den Sohn der in der Mail bezeichneten Person; und der Unterzeichner vertritt die Mutter des Sohnes der in der Mail bezeichneten Person.
So kann ein Fall des § 51 VI 2 BRAO gar nicht vorliegen.
Der Unterzeichner nahm die in der Mail bezeichnete Person wahr, weil es der Person gelungen ist, durch eigentlich sehr durchsichtige Manipulationen von Amtswaltern Verfahren betreiben zu lassen, Verfahren noch zu betreiben und Vollstreckungstitel zu erschleichen.
Auch der Kammer ging es auf die Mail vom 27.12.2020 nicht auf, dass die der Kammer vorliegende Mail nur auf die Regelung in § 51 VI 2 BRAO Bezug nimmt, nicht aber, dass ein Sachverhalt vorgetragen ist, der zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geeignet ist.
Es ist nicht einmal abstrakt vorgetragen, dass gegen den Unterzeichner Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Die Kammer ist im Ergebnis nur wie folgt angeschrieben:
„Schickt mir doch seine Daten wegen der Regelung in § 51 VI 2 BRAO.“
Ein Antrag vorliegenden Inhalts mit einer so unschlüssigen wie unsubstantiierten Behauptung, man habe zum Beispiel gegen eine bestimmte Person einen Anspruch in bestimmter Höhe nach § 823 II BGB iVm § 263 I StGB –also bitte entsprechend urteilen- darf nicht gelingen. Die Kammer möge sich bitte überlegen, jeden, künftigen, vergleichbaren Vorgang mit geänderter Routine als der entgegenzuwirken, der willkürlichen Forderung um Übersendung von Daten zu entsprechen, falls dem vom Kammermitglied nicht mit guten Gründen widersprochen wird.
Die Kammer möge zudem erfassen, dass der wahre Verfasser der der Kammer vorgelegten Mail mit dem Inhalt dieser Mail dem Kammervorstand konkludent vorhält, inkompetent zu sein.
Die der Kammer vorliegende Mail lässt die Kammer den wahren Verfasser der Mail aber nicht identifizieren.
Allein der Unterzeichner ist in der Lage, durch den Vergleich der Schreiben dieser Person als Verfahrensbeteiligten in Gerichtsverfahren bezüglich seiner Syntax, seinem Satzbau und wegen des Inhalts der Mail, die dem Unterzeichner und jedem anderen hierin geübten Leser die psychische Verfassung des Verfassers vermittelt, die wahre Identität des Verfassers der Mail zu erkennen.
Der Verfasser der Mail hat eine Mutter und sein eigenes Kind zum Opfer seiner Straftaten auch mittels fantasieträchtiger Verwendung von Teilen ihrer persönlichen Daten gemacht, die er sich rechtswidrig zu beschaffen wusste. Der Unterzeichner hat jedes Interesse iSd § 51 VI 2 BRAO, dass persönliche Daten des Unterzeichners nicht mit demselben Ziel dem Verfasser der Mail zur Verfügung gestellt werden.
Der Unterzeichner beantragt den Erlass eines rechtmittelfähigen Bescheids, dass die Kammer von der Übermittlung des Unterzeichners persönlicher Daten Abstand nimmt. Es gilt, ein Verfahren mit Inhalt und Ausgang gleich dem mit Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 60/11 beim BGH vom 22.10.2012 von dessen Wiederholbarkeit auszuschließen.
§ 51 VI 2 BRAO unterliegt spätestens seit Mai 2018 unionsrechtlicher Nichtanwendung. Dies mag durch Anrufung des EuGH in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren abschließend zu klären sein.
Rechtsanwalt
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