Die Deutsche Mandantschaft brachte auf Malta ein Kind zur Welt.
Eine Deutsche, männliche, der Mandantschaft geschäftlich bekannte Person gerierte sich als Vater des auf Malta zur Welt gebrachten Kindes und suchte mit der Mandantschaft die Pflege einer sexuell geprägten Beziehung.
Die ließ sich darauf nicht ein.
Der Mann setzte sich in Lage, das Kind dann an sich nehmen zu können, und brachte es vor das Maltesische Einwohnermeldeamt, wo er behauptete, Vater des Kindes zu sein.
Die ihrem Kind nachgeeilte Mandantschaft wendete im Amt ein, dass dies alles nicht stimmte. Es gab eine ‚Reiberei“. Die Amtswalter brachten Mann und Mandantschaft in verschiedene Bϋroräume.
Ein Amtswalter klärte die Mandantschaft auf, dass dem Maltesischen Einwohnermeldeamt keine Nachforschungspflicht obliege; bei Erscheinen von Mann und Frau mit Kind und jeweils behaupteter Elternschaft haben die Amtswalter zu beurkunden, was vorgetragen wird. Es sei dann Sache der Gerichte, zu ändern, was immer dann auch beantragt werden mag.
Der Amtswalter klärte die Mandantschaft zudem darüber auf, dass der Mann auch seinem Kollegen gegenüber ‚ruppig‘ geworden war; der Mann wolle, dass wider dem Gesetz dem Kind nur sein Familienname gegenben wird; natürlich stimmte die Mandanschaft dem nicht zu.
Die Amtswalter entschlossen sich dazu, dem Deutschen Kind wider Maltesischen Rechts (Art². 92 (1), 292A Civil Code) dem Kind den Familiennamen der Mandantschaft dem Familiennamen des Mannes bei Doppelnahmesvergabe voranzustellen.
Der Amtswalter erklärte der Mandantschaft dazu, dass wegen eindeutig gesetzeswidriger Geburtsurkunde des Kindes eine Änderung nicht schwierig werden sollte.
Der Mann überließ der Mandantschaft im Maltesischen Einwohnermeldeamt triumphierend das Kind gern; er wollte ja nichts vom Kind; er wollte `was von der Mandantschaft.
Die Mandantschaft verließ mit dem Kind daraufhin Malta.
Dem Verlassen Maltas folgten Verfahren, von denen die Mandantschaft Kenntnis erhalten hatte, und Verfahren, von denen die Mandantschaft keine Kenntnis erhalten hatte.
Zugestellt wurde aber nichts; die Mandantschaft war ja nicht da.
Das Kind wurde aufgrund einer von einem Beamten des LKA 124 in Berlin in das SIS eingetragen Ingewahrsnahmeanordnung auch in Gewahrsam genommen und fand sich alsbald danach auf Malta wieder.
Die Mandantschaft war ihr Kind, dem sie noch die Brust gab, los und blieb ihr Kind, dem sie die Brust noch geben wollte, los.
Das Kind ist heute Teenager und kennt die Mandantschaft nicht.
... ist eine über sieben Tage lange -mithin nunmehr jahrelange, andauernde- Freiheitsberaubung eines Kindes.
Da mag sich ein Staatsanwalt etwas ‚Lametta‘ verdienen wollen; wenn der EuGH nicht schon festgestellt und im Urteil verbrieft hätte, dass Deutsche Staatsanwälte nicht unabhängig sind.
§ 329 StGB
Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Hier geht es um die Tat des § 239 III Nr. 1 StGB.
Nun sind auch Amtswalter am Werk gewesen, zur Freiheitsberaubung des Kindes beizutragen. Deren Tatbeitrag könnte durch Gesetz gerechtfertigt sein.
Um eine, mögliche Rechtfertigung zu erfassen, gilt es, die Rechtsgeschichte dieser Freiheitsberaubung zu erfassen.
Obwohl das Kind der Mandantschaft innergemeinschaftlich von Amtswaltern eines EU-Mitgliedsstaats in Gewahrsam genommen wurde, geschah dies nicht aufgrund eines EuHb, sondern aufgrund eines Eintrags in das SIS, das bei tatsächlich vorliegender Voraussetzung nach Art. 97, 2 SDÜ auch vorgenommen werden darf.
Diesen Vorgang stellt der Anwalt hier unter die Rubrik des RbEuHb, weil der RbEuHb nur eines der Werkzeuge ist, die Freiheitsberaubung eines Menschen rechtfertigen zu können. In der hier eingerichteten Rubrik des RbEuHb geht es im Kern um die gesetzlichen Werkzeuge, die es erlauben, einen Menschen seiner Freiheit trotzt unionsrechtlich garantierter Freizügigkeit zu berauben.
Es war ein Amtswalter des LKA-124 in Berlin, der das Kind der Mandantschaft in das SIS zur seiner Ingewahrsamnahme einstellte, mithin seine Freiheitsberaubung veranlasste.
Warum tat der Amtswalter das?
Weil die Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Mandantschaft wegen Kindesentziehung, begangen nach § 235 II Nr. 1 StGB, ermittelte:
„Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, ...“
Der EuGH urteilte am 19.11.2020 in der Rechtssache C-454/19 im Ergebnis, dass § 235 II StGB unionsrechtlicher Nichtanwendung unterliegt. Mit der Vorschrift ist also so umzugehen, als wäre sie nie in Kraft getreten.
Dennoch eröffnete das AG Tiergarten ein Strafverfahren wegen Kindesentziehung gegen die Mandantschaft im Verfahren (264 Ds) 286 Js 4515/13 (231/14).
Warum tat das AG Tiergarten sowas?
Nach Urteilsverkündung des Verfahrens (264) Ds 263 Js 2391/14 (15/17) klärte die Strafrichterin den Verteidiger darüber auf, dass sie lieber die Mutter des Verfahrens (264 Ds) 286 Js 4515/13 (231/14) verurteilt hätte, aber die Mutter des Verfahrens (264) Ds 263 Js 2391/14 (15/17) genüge auch.
Die Richterin begründete:
Sie verkannte den Tabestandsteil : ... N A C H D E M ...
Sie verkannte aber auch das unionsrechtliche Verbot strafvorschriftenrechtlicher Diskriminierung wegen Aufenhalts außerhalb Deutschlands.
Aber auf die amtswegige Gewährleistung des Unionsrechts durch alle Amtswalter in allen Mitgliedsstaaten in jeder Lage eines jeden Verfahrens und in jeder Instanz kommt es hier gar nicht an, wenn die sogenannten Solangeentscheidungen des BVerfG wirken. Sie wirken!
Wieso?
Eine Maltesesische Geburtsurkunde wurde für das Kind der Mandantschaft ausgestellt, die die Beurkundung der Mutter Zustimmung zur Vaterschaft des Kindes nach § 1595 I BGB nicht enthält und nach Maltesischem Recht auch nicht enthalten muss.
Nach den Solangeentscheidungen des BVerfG ist eine solche Urkunde für einen Deutschen Amtswalter unbeachtlich.
Wieso?
§ 1595 I BGB: Die Anerkennung (des Vaters) bedarf der Zustimmung der Mutter.
§ 1597 I BGB: (Die) Anerkennung (des Vaters) und (die) Zustimmung (der Mutter) müssen öffentlich beurkundet werden.
Die Mandantschaft hat einer Beurkundung nicht zugestimmt, einen Mann als Vater ihres Kindes einzutragen.
Die mütterliche Zustimmungsbeurkundung ist Grundrechtskernbereichsregelung aus Art.² 6 II 1 und 6 IV GG und unterliegt der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG. Einen Eingriff in die Grundrechtskernbereiche steht dem Unionsrechtgeber nicht zu.
Die Amtswalter, die das bis heute nicht erfassten, mögen den Beschluss des BVerfG vom 15.12.2015 zum Verfahren 2 BvR 2735/14 studieren.
Bearbeiterleitsatz:
„Der (unionsrechtliche) Anwendungsvorrang findet seine Grenzen jedoch in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für änderungs- und integrationsfest erklärten Grundsätzen der (Deutschen) Verfassung. Der Integrationsgesetzgeber kann der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen, mit deren Inanspruchnahme die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität berührt würde.“
Die Zustimmung der Mutter kann gerichtlich nicht ersetzt werden.
Der Mann müsste, um in der Anklageschrift eines Deutschen StA als Vater bezeichnet werden zu dürfen, seine Vaterschaft gerichtlich erstreiten. Dies unterblieb. Dies missachtete die StA in ihrer Anklageschrift.
Die Mandantschaft konnte mihin auch nach der irrigen Vorstellung Deutscher Amtswalter zu § 235 II Nr. 1 StGB im Jahr 2013 gar keine Kindesentziehung begehen.
Sie war und ist zur Ausübung alleiniger, elterlicher Verantwortung auch heute berechtigt und vor allen Dingen verpflichtet.
Art. 6 II 1 GG ist ein pflichtenlastiges Elternprivileg.
Abgesehen von seiner Rechtsunkenntnis; wieso irrte sich der StA?
Dem lag eine von einem Maltesischen Richter hergestellte Urkunde nach dem Anhang II der Brüssel II a VO vor.
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Warum stellte ein Maltesischer Richter solch eine Urkunde nach dem Anhang II her?
Dem lag die Dienstverrichtung einer Maltesischen Richterin vom 27.5.2013 im Verfahren 1066/12 zugrunde.
Viel Unionsrecht wurde auch im Verfahren 1066/12 verletzt.
Doch wegen den sogenannten Solangeentscheidungen des BVerfG kommt es hier auch darauf nicht an.
Niemand ist imstande, der Urkunde vom 27.5.2013 mit Maltesischem Staatssiegel zum Verfahren 1066/12 den Inhalt abzuringen, dass ein Richter eines EU-Migliedsstaates eine Entscheidung iSd Art. 2 Nr. 4 Brüssel II a erlassen hätte.
Selbst wenn das Maltesische Recht ähnlich wie in § 313b II 4 ZPO eine Regelung getroffen hätte, dass bei Entsprechung des Antragstellers Antrag und bei Säumnis des Antragsgegners in der Urteilsformel auf die Antragsschrift Bezug genommen werden dürfe, darf die richterliche Dienstverrichtung nicht an genügender Bestimmbarkeit leiden.
Welchem Antrag ist entsprochen worden?
Was war Inhalt des Antrags?
Ganz offensichtlich ist die Urkunde vom 27.5.2013 mit Maltesischem Staatssiegel zum Verfahren 1066/12 mit keiner anderen Urkunde verbunden worden.
Sie regelt nichts!
Sie gestaltet nichts!
Sie bestimmt nichts!
Die aufgrund von Urkunden zu betreibenden Freiheitsberaubungen sind aus der Urkunde zu bedienen;
die die Freiheitsberaubung erlaubende Urkunde auszunutzen, ist unzulässig.
Der Ausnutzung von Urkunden folgt hier nicht nur eine Dekade andauernde Freiheitsberaubung;
ein junger, Deutscher Staatsbürger ist ohne Nationalität; er hat keine Wurzeln; und er ist schon zu alt, um noch Wurzeln schlagen zu können.
Er hat zwar Anspruch auf einen Deutschen Pass;
er ist ganz sicher kein Malteser
Deutscher Kultur ist er aber auch nicht.
Und wundern würde es, wenn er der Deutschen Sprache mächtig wäre.
Eine Mandanschaft lebte außerhalb Deutschlands, nachdem ein Familiengericht ihr die elterliche Verantwortung für die zwei jüngsten ihrer drei Kinder entzogen hatte.
Die Mandantschaft hatte in den sogenannten ‚Sachsensumpf‘ eingeheiratet und hat Kenntnisse zu diesem ‚Sumpf‘, den andere nicht haben.
So wagte sie es, den Familienrichter in mündlicher Verhandlung in etwa mit den Worten anzugehen: „Ein Ex-Staatsanwalt und Knabenficker wird wohl nicht so dreist sein, mir meine Kinder nehmen zu wollen.“
Ein Anwalt wird schon dann aufmerksam, wenn ein Familienverbund zerrissen und der Mutterschutz verachtet wird; wenn aber dann nicht zugleich auf die Sorge für das weitere Kind zugegriffen wird, ist etwas faul.
Das erfassten auch die Amtswalter und setzten spät aber immerhin zum Zugriff auf das dritte Kind an.
Die Mandantschaft verließ daraufhin ohne Verletzung irgendeines Gesetzes Deutschland.
So wurde aber die Pflege des Umgangs mit ihren zwei jüngsten Kindern schwierig.
Nach einiger Zeit lud der Vater ihrer zwei jüngsten Kinder die Mandantschaft zum Umgang mit allen drei Kindern nach Deutschland ein. Der Instinkt der Mandantschaft siegte über ihren Verstand; und so tappte die Mandantschaft in die Falle.
Sie soll -statt mit ihren Kindern umzugehen und bei Anwensenheit ihrer Kinder in der Wohnung des Vaters - den Vater rachsüchtig sediert und mit einem Elektrogerät gefoltert haben.
Die Mandantschaft entging der Falle knapp und verließ Deutschland wieder, um dann innergemeinschaftlich aufgrund eines von einem Deutschen Staatsanwalt erlassenen EuHb festgenommen und Deutschen Amtswaltern zur Strafverfolgung in Deutschland übergeben zu werden.
Sie wurde zu 2,5 Jahren Haft verurteilt.
Weil sie nach der ersten Instanz auf freiem Fuß gesetzt wurde, verließ sie Deutschland ohne Verletzung irgendeiner Vorschrift.
Bei Vorlage eines Verhandlungsunfähigkeitsattestes eines Psychologen in Englischer Sprache erschien die Mandantschaft zur Berufungsverhandlung in Deutschland nicht.
Die Strafkammer verwarf die Berufung.
Die Mandantschaft verließ die Union.
Ihre Spur ging in Paraguay verloren.
Das Landgericht verwarf die Berufung der Mandantschaft am 24.9.2015.
Die zehnjährige Vollstreckbarkeit des Strafurteils nach Vorstellung Deutschen Rechts endet mithin mit Ablauf des 24.9.2025.
Die Vollstreckung ruht nach § 79a StGB nicht, weil die Vollstreckung der Strafhaft nicht aus Rechtsgründen sondern wegen Tatsachen unterblieben ist.
Die Verjährungsfrist darf nach § 79b StGB nicht verlängert werden, weil eine Auslieferungs- oder Überstellungslage nicht vorliegt. Die Mandantschaft könnte sich gegenwärtig sogar unbemerkt in Deutschland oder sonst wo innergemeinschaftlich aufhalten.
Die Mandantschaft mag sich innergemeinschaft also ab dem 24.9.2025 innergemeinschaftlich auch offen zeigen und sich dazu entscheiden, die Folgen des Strafverfahrens zu ignorieren.
Sie mag aber auch jederzeit Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 6 StPO oder Feststellung der unionsrechtlichen Nichtanwendung ihres Strafurteils stellen.
Der EuGHM hatte bereits am 8.11.2012 im Verfahren Nr. 30804/2007 zum Mangel in § 329 StPO entschieden, dass die nationalen Gesetzgeber zwar der unentschuldigten Abwesenheit des Angeklagten in Rechtsmittelverfahren entgegenwirken können; sie dürfen eine solche Abwesenheit aber nicht durch einen Entzug des Rechts auf formelle Verteidigung sanktionieren.
Auch mit der Reform des § 329 StPO aus dem Jahr 2018 ist der vom EuGHM herausgestellte Mangel der Abwesenheitssanktionierung nicht abgestellt.
Die Berufungskammer verkannte aber auch, dass der BGHSt bereits klärte, dass richterlicher Verteidigerbestellungsbeschluss jede Verteidigungsvollmacht verdrängt.
Es hätte den Strafrichtern ohnehin aufgehen müssen, dass es keine beschränkte, notwendige Verteidigung gibt. Bei der Pflichtverteidigerbestellung in den sogenannten Terrorristenprozessen wurde ein Verteidiger beschlussweise bestellt, um die Verhandlungsfortsetzung auf jeden Fall sicherzustellen.
Es befremdet als ein judikatives „venire contra factum proprium“, wenn ein Gericht beschlussweise den Verteidiger bestellt, um dann den Verteidiger in mündlicher Berufungsverhandlung zurückzuweisen, wenn der gerichtlich bestellte Verteidiger in der Berufung keine spezifizierte Verhandlungsvollmacht vorlegt.
Verkannt hat die Berufungskammer zudem die Vertretenlassensregelung in Art. 47 II 2 GRC.
Die Mandantschaft mag aber auch Wiedereinsetzungsantrag stellen.
Der EuGH hat mittlerweile geklärt, dass Deutsche Staatsanwälte vom Erlass eines EuHb ausgeschlossen sind.
Der zum Nachteil der Mandantschaft von einem Deutschen Staatsanwalt erlassene EuHb wurde dennoch ‚conditio sine qua non‘ für den Erlass des Strafurteils gegen die Mandantschaft.
Art. 54 GRC pflegt die Doktrin des „friut-of-the-poisened-tree“.
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-05/cp190068de.pdf
Die Deutschen Staatsanwaltschaften sind keine justiziellen Behörden iSd Art. 6 RbEuHb.
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