- und vor allem Unionsrecht
der Deutsche Anwalt strebt bei seinem Einsatz fuer seine Mandanten vor allem an, dass durch seine Beachtung, Anwendung und Umsetzung das Unionsrecht seine Gewaehrleistung erfaehrt.
Der EuGH begruendet in seinem sogenannten Garantenurteil vom 26.2.2013 zur Rechtssache C-617/10, dort die Rn. 45 bis 47:
"Was sodann die Konsequenzen betrifft, die das nationale Gericht aus einem Widerspruch zwischen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts und den durch die Charta verbürgten Rechten zu ziehen hat, so ist dieses Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, nach ständiger Rechtsprechung gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn. 21 und 24, vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-11049, Randnr. 81, sowie vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 43).
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Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen ist nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Außerdem hat gemäß Art. 267 AEUV ein innerstaatliches Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Unionsrecht anhängig ist und dem dessen Sinn oder Reichweite nicht klar ist, das Recht oder gegebenenfalls die Pflicht, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415)."
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62010CJ0617&from=EN
Der EuGH hebt mit der vorstehenden Begruendung fuenf fuer jeden Deutschen Entscheidungstraeger nach §§ 13, 339 StGB relevante Garantschaften hervor:
- die Pruefungsgarantschaft
- die Transparenzgarantschaft
- die Nichtanwendungsgarantschaft
- die Gewaehrleistungsgarantschaft
- und die Vorlagegarantschaft
Die Nichtanwendungsgarantschaft findet im vorstehend zitierten Urteil seine staerkste Auspraegung.
Der Nichtanwendungsgarantschaft folgt, dass jeder Entscheidungstraeger eines jeden Mitgliedsstaates in jeder Instanz und in jeder Lage eines Verfahrens von Amts wegen die moegliche Kollision einer mitgliedsstaatlichen Vorschrift oder die Folge einer mitgliedsstaatlichen Dienstverrichtung mit Unionsrecht prueft, um bei Feststellung einer Kollision die mitgliedsstaatliche Vorschrift oder die Folge der mitgliedsstaatlichen Dienstverrichtung nicht anzuwenden.
Art. 1 I b) Brüssel II a VO nennt die elterliche Verantwortung.
Art. 1 II a) Brüssel II a VO in seiner Deutschen Űbersetzung nennt das Sorgerecht.
Was der Gesetzgeber unterschiedlich bezeichet, ist auch von Unterschied gezeichnet.
Die VO (EG) 2201/2003 wird auch als Brüssel II a VO bezeichnet.
Der Unionsrechtgeber hat sie in Englischer und Französischer Sprache in Kraft gesetzt.
Das sind die Originalgesetzestexte.
Seine Deutsche Űbersetzung hat der Deutsche Gesetzgeber als Eheverordnung in Kraft gesetzt. Mängel an der Deutschen Űbersetzung unterliegen unionsrechtlicher Nichtanwendung nach Art. 288 II AEUV als Unonsprimärrecht iVm dem Urteil des EuGH vom 26.2.2013 zur Rechtssache C-617/10, dort die Rn. 45 bis 47.
Art. 1 II a) Brüssel II a VO lautet in Deutscher Sprache:
„das Sorgerecht und das Umgangsrecht,“.
Art. 1 II a) Brüssel II a VO lautet in Französischer Sprache:
„le droit de garde et le droit de visite;“
Art. 1 II a) Brüssel II a VO lautet in Englischer Sprache:
„rights of custody and rights of access;”
In der Französischen Sprache lässt sich „la garde“ nie als Sorgerecht übersetzen.
„La garde d’enfants“ lässt sich nur als Kinderbetreuung übersetzen.
Die Kinderbetreuung iSd Brüssel II a VO ist im Deutschen Recht in § 1687 I BGB geregelt.
In Englischer Sprache unterscheidet die Brüssel II a VO zwischen der „parental responsibility“ und „custody“. Einmal ins Maltesische Zivilrecht geschaut findet man unter einigem Anderen die „custody“ als „Verwahrung“ im Hotel- und Gaststättenrecht.
In systematischer Auslegung der Brüssel II a VO ist die „custody“ somit allein als Kindesobhut zu übersetzen.
Volksmündig ist der Begriff des „Kinderklau‘s“ deshalb gar nicht abwegig; die Obhut im Verhältnis zum Kind ist dem Gewahrsam im Verhältnis zur Sache strukturell gleich.
Damit wird die Frage zu stellen aber unerlässlich, welche familienrichterliche Dienstverrichtung seit des Jahres 2003 denn unionsrechtlicher Nichtanwendung nicht unterliegt?
Art. 20 III GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
...Gesetz und Recht......!
Was ist das?
Beim Gesetz geht es um die ratifizierten Fassungen der geltenden Gesetzestexte. Die kann man nachlesen. Über die mag man dann sich streiten.
Wo liest man das Recht aber nach?
In den meisten Diskussionen sind die Beiträge zur Definition von Recht dergestalt, dass der Begriff des Rechts mit dem der Gerechtigkeit übereinstimmen soll.
Wie definiert man dann aber Gerechtigkeit?
Vor etwa 200 Jahren ritt der Junker zur Magd, die sich für ihn dann „jebiekete“. Die Magd erörtete dann das „Bücken“ mit ihren Kolleginnen im damaligen Äquivalent zum heutigen Waschsalon – und nichts weiter geschah. Heute würde der Kerl wegen Vergewaltigung sogleich festgenommen werden.
Was vor 200 Jahren keinen Argwohn weckte, versetzt uns heute in Alarmbereitschaft. Was bei uns heute keinen Argwohn weckt, mag bei unseren Kindern in zwei Generationen zum Erbrechen führen.
Es ist heute regelmäßig, dass in einem simplen, kontradiktorischen Verfahren der Kläger dem Richter seine Auffassung von Gerechtigkeit darlegt, der Beklagte dem Richter eine andere Auffassung von Gerechtigkeit vermittelt und schliesslich der Richter mit seiner Auffassung von Gerechtigkeit im Urteil überrascht.
Das Recht iSd Art. 20 III GG mit Gerechtigkeit zu definieren, ist wenig vielversprechend weil so nicht konkretisierbar; eine abstrakte Wendung mit einer anderen zu ersetzen, liefert kein Rechtsinstitut im Verfahren, mit dem ein Deutscher Anwalt arbeiten könnte.
Der Deutsche Anwalt muss beachten, dass nach Art. 20 III GG der Richter an das Recht allein „nur“ gebunden ist. Nach § 25 DRiG ist er aber „sogar“ dem Gesetz unterworfen.
Es ist leichter, einen Richter in die Unterwerfung zu zwingen, wenn der Gegenstand der Unterwerfung in einer konsolidierten Fassung von Gesetzestext in einer Urkunde besteht; es mithin gelesen und somit studiert werden kann.
Weil der Grundrechtsgeber den Richter an das Recht bindet, darf der Deutsche Anwalt ruhig davon ausgehen, dass, obwohl nicht wie das Gesetz konkretisiert, das Recht von derart Gestalt ist, dass es für jede Rechtslage konkretisierbar ist.
Der Deutsche Anwalt traut dem Grundgesetz.
Das Studium des Grundgesetzes erlaubt die Erkenntnis, dass die im Grundgesetz geregelten Garantien auf Säulen stehen, die einmal entfernt, den Untergang des Grundgesetzes zur Folge hätten.
Es sind verfassungsimmanente Rechtsinstitute, die wegen der oft humanistischen Ausbildung der Autoren des Grundgesetzes als Fundament der Grundrechte dienen.
Dies sind Rechtsinstiute wie
- Iudex non calculat – der Richter rechnet nicht
- Iura novit curia – das Gericht kennt das Gesetz
- Die Unzulässigkeit eines „venire contra factum proprium“ – das Verbot widersprüchlichen Verhaltens
- Vim vi repellere licet – das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen
Alle, viel mehr davon und gemeinsam bilden ein jedes dieser Rechtsinstitute einen Baustein, die Zusammen das Recht iSd Art. 20 III GG Gestalt annehmen lassen.
Wer sich anstrengt, etwa zweitausendundsiebenhundert Jahre Rechtsprechungsgeschichte zu kennen, der wird kein Problem damit haben, dem Recht verbunden zu sein. Es lohnt daher, im Geschichtsunterricht aufmerksam zu sein.
Art. 20 III GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Als Freiberufler ist der Deutsche Anwalt kein Träger hoheitlicher Gewalt.
Als Organ der Rechtspflege trägt er den Richtern als Träger hoheitlicher, rechtsprechender Gewalt zur Entscheidungsfindung bei.
Hierbei hält der Deutsche Anwalt dem Richter stets die in Art. 20 III GG konstuierte Bindung an Gesetz und Recht vor Augen.
Für den Richter erfährt diese Bindung in § 25 DRiG sogar eine Intensivierung:
„Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“
Das Gebot der Bindung wird so zur Unterwerfung erhoben.
Der Deutsche Anwalt ließt also im § 25 DRiG, dass des Richters Unabhängigkeit dort endet, wo das Gesetz die Regelung trifft.
Wie hält der Deutsche Anwalt aber einen Richter zur Wahrnehmung seiner Unterwerfung an? Durch Kritik! Hilft das? Nicht immer! Aber der Gesetzgeber hat da noch das Ablehnungsgesuch, die Dienstaufsichtsbeschwerde und den Strafantrag als Rechtsinstitute konstituiert, den Richter die Unterwerfung unter das Gesetz „schmackhaft“ zu machen. Hilft das? Auch nicht immer! Es geschah schon, dass der Deutsche Anwalt sich leise zugeben musste, dass seine Mandantschaft keinen Deutschen Anwalt brauche, sondern eine Armee.
Wie es sich mit dem in Art. 20 IV GG gerantierten Widerstandsrecht verhält, soll an dieser Stelle der Webseite des Deutschen Anwalts aber nicht erörtert werden. Um etwaigen ersten Gedanken zu körperlicher Gewalt aber zurückweisend vorzubeugen, soll hier herausgestellt werden, dass der Begriff des zivilen Ungehorsams viel sympathischere Züge mit dennoch eingehender Wirkung aufweist. Aber auch dazu soll später und an anderer Stelle der Webseite des Deutschen Anwalts eingegangen werden.
Der Beschluss des BVerfG vom 10.4.2020 zum Verfahren 1 BvQ 28/20 lädt zur Kritik ein.
Das BVerG wog am 10.4.2020 die Einwirkung der Corona-Bedrohung auf die Religionsausübung nach Art. 4 II GG und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 II 1 GG ab.
Dabei kam es zu dem Schluss, dass ein einfaches Gesetz die Religionsausübung zu beschränken imstande sei, in dem es ein reines Abwehrgrundrecht konkretisiert.
Im Sinne der Rechtsprechung der 2. und 4. BGH Strafsenate zu § 339 StGB ist der Beschluss des BVerfG vom 10.4.2020 zum Verfahren 1 BvQ 28/20 nach keinem Gesichtspunkt noch vertretbar. Die vorgenannte Entscheidung verletzt die in Art. 79 III GG eingeschweisste Antiberührungsgarantie.
Die Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie (auch Ewigkeitsentscheidung) ist in Deutschland eine Regelung in Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), die eine Bestandsgarantie für verfassungspolitische Grundsatzentscheidungen enthält.
Die Grundrechteder Staatsbürger, die demokratischen Grundgedanken und die republikanisch-parlamentarische Staatsformdürfen auch im Wege einer Verfassungsänderungnicht angetastet werden; es sei denn, das Deutsche Volk gäbe in freier Wahl sich selbst eine neue, Deutsche Verfassung, Art. 146 GG.
In Sachen des Orts für einen Gottesdienst, steht die „bedachte“ Versammlungsfreiheit auf dem Prüfstand.
Art. 8 GG
„(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“
Die Garantie der „bedachten“ Versammlung in Art. 8 I GG sieht nicht vor, von einem Gesetz beschränkt zu werden.
In Sachen der an der Religionsausübung beteiligten Personen ist die Religionsausübungsfreiheit auf dem Prüfstand.
Art. 4 GG
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Art. 4 II GG sieht nicht vor, dass die ungestörte Religionsausübung einer gesetzlichen Einschränkung unterliegen könnte.
Das BVerfG begründet im Beschluss vom 10.4.2020 zum Verfahren 1 BvQ 28/20:
„Gegenüber diesen Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>), muss das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemeinsame Feier von Gottesdiensten derzeit zurücktreten.“
Das BVerfG wägt die in Art. 4 II GG geregelte Garantie mit der in Art. 2 II GG geregelten Garantie ab, formuliert inhaltlich aber allein zu Art. 2 II 1 GG: Leben und körperliche Unversehrtheit.
Art. 2 GG
„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Das Persönlichkeitsrecht findet seinen Umfang und Grenzen allein in Art. 2 I GG.
Nach Art. 2 II GG darf in das Leben, die körperliche Unversehrtheit und in die Freiheit der Person mittels Gesetz eingegriffen werden.
Das BVerfG argumentiert aber gerade nicht, dass der Religionsausübungsbeschränkungsteil der Corana-Verordnungen in das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person einzugreifen abzielen. Es geht allein um die Abwägung von Religionsausübungsfreiheit (und „bedachter“ Versammlungsfreiheit) zu Gesundheits- sowie Lebensschutzmaßnahmen.
Das BVerfG stützt sich unter anderem auf einen Begründungsteil aus dem Beschluss vom 29. Oktober 1987 zu den Verfahren 2 BvR 624, 1080, 2029/83, die sich mit der Lagerung von chemischen Waffen auf Deutschem Boden beschäftigt und schreibt dazu:
„Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt kommt bei der Erfüllung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungsspielraum, Wertungsspielraum und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen.“
Heute wissen wir, dass die Herstellung und Lagerung von chemischen Waffen schlicht nicht verhandelbar sind. Das BVerfG lag 1987 daneben.
Doch geht es im Beschluss vom 10.4.2020 zum Verfahren 1 BVQ 28/20 gar nicht um etwaigen, gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum, Wertungsspielraum und Gestaltungsspielraum, sondern nur darum, was das BVerfG am 10.4.2020 nicht prüfte – nämlich ob es einem Deutschen Gesetzgeber erlaubt ist, mit einem Gesetz die in Art. 4 II GG verbriefte Garantie zur Religionsausübung zu beschränken; mithin mittels einfachen Rechts einen Eingriff in einen Grundrechtskernbereich zu verüben.
Um eine verfassungsimmanente Schranke (die gar nicht geprueft wurde), geht es auch nicht: denn Art. 2 II 3 GG erlaubt gerade den Eingriff durch Gesetz.
Kann ein Gesetz die grundrechtlich garantierte Religionsausübungsfreiheit beschränken?
Und kann ein Gesetz eine grundrechtlich garantierte, „bedachte“ Versammlung verhindern?
Es geht hier auch nicht darum, dass und welche Maßnahmen nötig sind, um gegebenenfalls Mitbürger vor ihrer eigenen Nachlässigkeit zu schützen.
Es geht darum, dass die Grundrechtskernbereiche keinem Gesetzgeber und auch keinem Richter für eine Änderung und selbst nicht für eine mögliche Verbesserung zur Verfügung stehen.
Es fehlt dem Gesetzgeber dazu ein Dispositionsrecht über die Grundrechtskernbereiche.
Das sollte dem BVerfG wegen seiner Reihe sogenannter „Solange-Entscheidungen“ selbst bestens bekannt sein.
Im Beschluss vom 10.4.2020 zum Verfahren 1 BvQ 28/20 versagte das BVerfG diesbezüglich.
Dem Mangel kann aber abgeholfen werden.
Das BVerfG begründete wider jeder, vermeintlichen Unanfechtbarkeitsfeststellung:
„Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre, soweit hinsichtlich des in § 1 Abs. 5 der Corona-Verordnung verankerten Verbots von Zusammenkünften in Kirchen der Antragsteller selbst betroffen ist, zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.“
Der unterlegene Antragsteller mag sich deshalb von der Regelung in § 32 III BverfGG leiten lassen:
„Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.“
Bezüglich des Eingriffs in die Religions- und der „bedachten“ Versammlungsfreiheit sind die Corona-Verordnungen wegen Verfassungswidrigkeit nichtig.
Könnte dem Mangel aber mit einer Reformulierung der Corona-Verordnungen abgeholfen werden?
Ohne dies tauglich zu formulieren, schrieb das BVerfG dennoch seine für den aufmerksamen Leser messbare Erkenntnis, dass es dem Gesetzgeber gar nicht darauf ankommt, in die Versammlungs- oder Religionsausübungsfreiheit einzugreifen.
Die Corona-Verordnungen sollen auf die Verhaltensfreiheit des Bürgers so beschränkend einwirken, dass die Übertragung des COVID-19 ausgeschlossen wird.
Es geht also dem Gesetzgeber gar nicht um eine Beschränkung von Versammlungs- oder Religionsfreiheit, sondern um eine Beschränkung der in Art. 2 II 2 GG gerantierten, persönlichen Freiheit, die durch Gesetz einem Eingriff ausgesetzt werden kann.
Die Corona-Verordnungen sind also von anderer Teleologie getragen als formuliert.
Das BVerfG war verpflichtet, dies zu erkennen und dies zu erörtern.
Es war damit zu erörtern geboten, ob eine einfachgesetzliche, das Recht in Art. 2 II 2 GG beschränkende Regelung auf die Grundrechtskernbereiche von Art.² 4 II und 8 I GG materiell-eingreifend ausstrahlen durften.
1949 regelte der Grundrechtsgeber mit der Ewigkeitsgarantie, dass allein dem wahlberechtigten Bürger die Grundrechtskernbereiche zur Disposition stehen.
Der Verordnungsgeber klärt konkludent, dass bei einem Notstand auch ihm diese Grundrechtskernbereiche zur Disposition stehen.
Der Verordnungsgeber klärt aber nicht auf, aufgrund welcher Vorschriften ihm dieses Dispositionsrecht zusteht.
Das BVerfG füllt mit der hier zitierten Entscheidung die Lücke, dass es dem Verordnungsgeber ungeachtet der tatsächlichen verfassungsrechtlichen Regelungen obliegt, die Grundrechte zu bewerten und nach seiner Bewertung zu handeln.
Und so entsteht die Frage, wer zum Wolf und wer zum Lamm durch wen bestimmt wird.
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Leider bedeutet, das Gesetz lesen zu können, noch lange nicht, das Gesetz auch verstehen zu können.
Oftmals versteht man das Gesetz nicht, weil man es nicht verstehen will.
Der Deutsche Anwalt vertritt gerade eine vierzehn Jahre alte Schülerin im Verfahren S 28 AS 839/20 ER vor dem Sozialgericht Gotha. Ihre aus ihr, ihrer auch schulpflichtigen Schwester und ihrer Mutter bestehenden Bedarfsgemeinschaft sichern ihre Existenz bei Bewilligung von Harz IV.
Die Corona-Verordnungen führten dazu, dass des Deutschen Anwalts minderjährige Mandantin ihrer Schulpflicht zuhause so entsprechen muss, dass sie via Internet sich an dem beteiligt, was die Schule ihr aufträgt. Nun hat sie dazu gar keine genügende IT Hard- und Software. Also beantragte sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes das nötige Werkzeug.
Das Jobcenter ergoss sich umfangreich in sachfremden Erwägungen, warum des Deutschen Anwalts minderjährige, schulpflichtige Mandantin keinen Anspruch gegen das Jobcenter hat.
Klopf, klopf, hallo!
Hier will die Mandantin ihrer Schulpflicht entsprechen; es kann doch doch gar nicht darum gehen, ob sie einen Anspruch gegen das Jobcenter hat, sondern es kann nur noch darum gehen, wie ihr Anspruch gegen das Jobcenter zu konkretisieren ist – es geht also nicht um das „Ob“ des Anspruchs, sondern nur noch um das „Was“ des Anspruchs - was an IT Hard- und Software ist der Mandantin vom Jobcenter zur Verfügung zu stellen.
Noch in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde das Sozialrecht vorwiegend zur Sicherung des Existenzminimums angewendet.
Exkurs:
Mitte der neunzehnsiebziger Jahre erhielt die „mater familias“ einer vielköpfigen Familie vom Sozialamt Neumünster DM 5.000,- Bargeld ausgehändigt. Etwa zwanzig Minuten nach Aushändigung des Bargelds wurde die Dame Haare raufend und kreischend wieder beim Sozialamt vorstellig. Das Geld sei weg! Die Polizei wurde gerufen. Es wurde ‚adhoc‘ erfolglos ermittelt. Das Geld blieb weg. Der Sozialamtsleiter wies den Sachwalter dann an, der Dame Bezugsscheine im Werte von DM 5.000,- auszuhändigen. Das Bargeld sei ihr an Leistungs statt ausgehändigt worden. Sie habe aber Anspruch auf Existenzsicherung.
Die Familie des Deutschen Anwalts erörtete beim Abendbrot, ob die „mater familias“ wohl mit etwa DM 7.500,- Bargeld unter dem Kopfskissen einschlafen würde, nachdem sie die Bezugsscheine zum halben Wert verflüssigte.
Heute gilt zudem die Anwendung des Sozialrechts zur Sicherstellung der Teilhabe an der Deutschen Wohlstandsgesellschaft. Es soll keine sich als Erkennbar aufdrängenden Kluft zwischen Arm und Reich zur Grundlage der Gesellschaftsordnung einrichten können.
Für die Mandantin des Deutschen Anwalts im Verfahren S 28 AS 839/20 bedeutet dies, dass sie nicht Anspruch auf Geld zum Kauf von IT Hard- und Software hat, sondern auf die Zurverfügungstellung von IT Hard- und Software vom Jobcenter, mit dem sie, ohne ihre Gesundheit schädigen zu müssen, ihrer Schulpflicht entsprechen kann.
Der Deutsche Anwalt pflegt mit weiteren, auf Malta niedergelassenen Juristen einen monatlichen Stammtisch, der während und wegen der Coronakrise gegenwärtig natürlich ruht. Zu gegebener Zeit findet sich die Ankündigung des monatlichen Stammtischtermins auf dieser Webseite unter der Rubrik der Appointments ein.
Zum Juristestammtisch darf sich jeder einfinden, der Rechtsfragen erörtern möchte.
Während des Juristenstammtisches wird kein Rechtsrat erteilt, sondern versucht, Gesetze kommentierend auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen.
Regelmäßig gesellt sich der Deutsche Anwalt, Dr. iur. Andreas Hübner, zum Juristenstammtisch; siehe
Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Hübner unterhält seine eigene Kanzlei an der selben Adresse des Deutschen Anwalts. Ziel der Unterhaltung dieser zwei, unabhängigen aber zur Förderung der Rechtsordnung kooperierenden Kanzleien ist es, dass sich die beiden Deutschen Anwälte als Organe der Rechtspflege auch als Gegner in Verfahren begegnen können, um dem Recht zum Fortschritt zu verhelfen.
Der wann auch immer kommende, nächste Juristenstammtisch soll sich mit der Frage beschäftigen, ob Glücksspieler stets Verbraucher iSd Art². 17 ff. EuGVVO sind. Dazu mögen die Teilnehmer in spe sich durch das Studium der Entscheidungen des EuGH vom 20.1.2005 zur Rechtssache C-464/01 und vom 3.10.2019 zur Rechtssache C-208/18 vorbereiten, wie auch die zwei BGH-Familiensenatsentscheidungen aus Oktober 2006 studieren, um sich die Bedeutung der Anwendungsbereichsvorschriften jeder Unionsrechtsverordnung und –richtlinie zu vergegenwärtigen.
RA Dr. iur. Hübner legt einen Focus auf die Pflege der Ansprüche von Glücksspielern; siehe
Der Deutsche Anwalt nimmt den Bericht von Rainer Stadler zu einer Münchener Kindschaftssache, veröffentlicht in der SZ vom 4.5.2020 nicht als in jedem Detail zutreffender Sachverhalt sondern als Fallbeispiel zur Kenntnis. Der Deutsche Anwalt hat den Beschluss noch nicht studieren können.
Im vorliegenden Fallbeispiel gilt: „In der Urteilsbegründung beruft sich die Amtsrichterin auf die bayerische Familienministerin, die Mitte März erklärte, die Gefahr der Ausbreitung von Infektionen sei in Schulen oder Kindertageseinrichtungen besonders hoch.“
So hat ein Deutsches Gericht die publizierte Kenntnis eines Politikers zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Und so hat ein Deutsches Gericht einen Politiker zum Richter erhoben.
"Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen."
Man beachte, dass das Gericht die Ermittlungen führt. Wenn ein Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung das macht, was eine andere Person publizierte, hat die andere Person die Arbeit des Gerichts erledigt.
So verbrieft ein Richter mit seiner Dienstverrichtung, dass er sich nicht dem Gesetz sondern einem Politiker unterwirft;
vgl. aber § 25 DRiG.
Der Richter ist allein dem Gesetz unterworfen.
Der Politiker bleibt aussen vor.
Nein! Das stimmt nicht!
Ist Malta iSd § 235 II StGB oder irgendein anderes, dies ähnlich bestimmendes, Deutsches Gesetz Ausland?
Nein!
Das Unionsrecht unterscheidet das Innergemeinschaftliche vom Aussergemeinschaftlichen.
Deutschland und Malta, wie alle Unionsmitgliedsstaaten, gehören dem Innergemeinschaftlichen an.
Wenn ein Deutsches Gesetz dagegen irgendwie regeln will, dass alles außerhalb Deutschlands im Ausland liegt, unterliegt dieses Gesetz der Nichtanwendung, wie dies der EuGH im sogenannten Garantenurteil vom 26.2.2013 zur Rechtssache C-617/10, dort die Rn² 45 bis 47, herausstellte.
Die Logik ist simpel: wenn die Union Innergemeinschaftliches und Aussergemeinschaftliches als etwas Unterschiedliches regelt, ein Deutsches Gesetz aber das Innergemeischaftliche –mit Ausnahme Deutschlands- dem Aussergemeinschaftlichen gleichstellt, dann kollidiert das Deutsche Gesetz mit dem Unionsrecht und der Folge der Nichtanwendung. Unionsrecht wird verletzt. Das kostet dem das Unionsrecht verletzenden Mitgliedsstaat locker eine siebenstellige Summe.
Kann also innergemeinschaftlich eine Straftat z.B. nach § 235 II StGB begangen werden?
Natürlich nicht!
Was bedeutet das?
Abgesehen von einer Wiederaufnahme für die Person, die dennoch verurteilt wurde, bedeutet das, dass anspruchsdefiniert die Union das reichste Gebilde unseres Globus ist; sie weiss es nur noch nicht.
In einem Dorf ist der Brunnen leer;
im anderen Dorf ist der Brunnen gefüllt.
Um Krieg zwischen den Dörfern wegen unerlässlichen Wasserbedarfs zu vermeiden, einigen sich die jeweiligen Bürgermeister, dass aus dem gefüllten Brunnen das Wasser zum leeren Brunnen bis zum Wassergleichstand verbracht wird.
In der Rechtsgeschichte der Dörfer ging diese Vereinbarung als synallagmatischer Vertrag ein. Die Bürgermeister wurden nach ihrem Tod mit der Aufstellung von Statuen geehrt.
Sie wussten, einen Krieg zu verhindern.
Weil manche Bürger des Dorfes mit dem gefüllten Brunnen aber meinten, dass es vorsorglicher sei, einen Brunnen mit mehr Wasserstand zu pflegen, suchten sie die Umgehung des synallagmatischen Vertrags dadurch, dass sie bei ihrer Dienstverrichtung zum Wasserstandsausgleich ihrer Pflicht, zum Wasserstandsausgleich beizutragen, dem Synallagma entgegenwirkten .
Ein Bürger kam seiner Pflicht scheinbar dadurch nach, dass er mit leerem Wasserbehälter zwischen den Brunnen hin- und herging;
ein anderer nahm Wasser in seine Hände auf, das ihm sogleich zwischen den Fingern zerrann und lief so zum anderen Brunnen.
Als dies aufgedeckt wurde, mussten diese zwei Bürger sich ihrer Verantwortung stellen.
Der Bürger, der mit leerem Behälter seinen Dienst verrichtet hatte, wurde im Wege der Ersatzvornahme dazu verurteilt, dass auf seine Kosten ein anderer Bürger seinen Dienst verrichtete.
Der Bürger, der mit nassen Händen seinen Dienst verrichtet hatte, wurde mit dem Tode bestraft.
Die Bürger beider Dörfer suchten bei ihren neuen Bürgermeistern, die gemeinsam diese Urteile gefällt hatten, die Begründung für diese scheinbar ungleichen Urteile.
Die Bürgermeister erklärten:
„Form ohne Inhalt ist wider dem Sinn; aber es geht!“
„Inhalt ohne Form geht einfach nicht!“
Und das darf sie auch, wenn sie das siebente Lebensjahr vollendete.
Wenn eine Person das 18. Lebensjahr vollendete, denken wir gar nicht daran, ihre unbeschränkte Geschäftsfähigkeit anzuzweifeln; selbst wenn die Person Omas ganzes Erbe für einen Sportwagen verprasst, ohne zu bedenken, dass der Pkw im Unterhalt auch sehr teuer ist.
Wenn aber eine Person auch nur beschränkt geschäftsfähig ist, nimmt man ihr gern das Bisschen, was sie an Geschäftsfähigkeit auszuüben vermag.
So zweifeln Richter gern an, dass der Gesetzgeber die sieben bis siebzehnjährigen rechtsgeschäftlich gleichstellte, weil der Gesetzgeber sie bezüglich ihrer Verfahrensfähigkeit anders behandelt.
Rechtsgeschäftslehre und Verfahrenslehre sind aber verschiedene "paar Schuhe".
Ab vollendetem, siebenten Lebensjahr darf man alle Rechtsgeschäfte abschließen, die lediglich rechtlichen Vorteil zur Folge haben,
§§ 106, 107 I BGB.
Die Vollmachtserteilung einer beschränkt geschäftsfähigen Person an einen Anwalt ist über § 1 III BORA, § 1697a BGB stets lediglich rechtlicher Vorteil. Der Deutsche Anwalt wie auch der Deutsche Richter können gar nichts anderes unternehmen, als zum Vorteil des Kindes zu handeln, zu entscheiden oder sich sonst wie zum Wohle des Kindes leiten zu lassen.
Und sollte einer annehmen, dass die Vollmachtserteilung ein einseitiges Rechtsgeschäft iSd §111 BGB sei, dann hat er nicht die Regelung in § 44 BRAO verstanden; und er erfasst auch nicht, dass ein Deutscher Anwalt sehr wohl zu einem Mandatsantrag „nein“ sagen kann.
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