Dennoch treffen sich am Stammtisch Juristen von überall -auch nur `mal während des Urlaubs-, um an Fachgesprächen teilzunehmen.
Laien haben im Versuch teilgenommen, vergütungsfreien Rechtsrat zu erhalten; dies misslang. Laien bleiben aber trotzdem eingeladen. Sie bleiben nur meist nicht lang, wenn sie nicht erhalten, was sie sich vorstellen.
Namen von Mandanten fallen im Fachgespräch nie.
Die am Juristenstammtisch Beteiligten erstreben die Erschließung von Rechtsfragen oder suchen die Klärung berufsethischer Angelegenheiten. Deren gibt es jeweils viele.
Der Justenstammtisch ist mithin ein Kolloquium.
Der Begriff Kolloquium ist lateinischen Ursprungs und bedeutet so viel wie „Unterredung unter Experten“. Dabei kann es sich um ein wissenschaftliches Gespräch zwischen Dozent und Student oder eine wissenschaftliche Tagung mit Experten und Forschern handeln.
Auf dieser Webseite soll unter der Rubrik 'was bei Gericht los ist'‘ (hier die Erwartung eines gerichtlichen Verfahrensfortschritts) die Verfahrenslage der laufenden Prozesse, in denen der Deutsche Anwalt seine Mandantschaft vertritt, anonym gestaltet und dialektisch vermittelt werden.
Den Ausgang eines Verfahrens kann der Deutsche Anwalt stets nicht garantieren.
Dennoch gilt fuer jede Entscheidung, dass ein Ungleichgewicht in ein Gleichgewicht zu wandeln ist.
Das erstrebt der Deutsche Anwalt fuer seine Mandantschaft
Wenn das Gericht aber erst einmal entschieden hat, kann der Deutsche Anwalt mit Bleistift und Lineal den Satz in der Begründung des Gerichts unterstreichen, der die richterliche Entscheidung als dogmatisch noch vertretbar oder nicht mehr dogmatisch vertretbar herausstellt; wenn die Mandantschaft schon im Prozess unterliegt, soll sie zumindest wissen, wieso sie unterlegen ist.
Der Verfahrensverlauf bis zur richterlichen Erkenntnis ist stets spannend.
Auch der Deutsche Anwalt ist von der Wirkung dieser Spannung nicht ausgeschlossen
Im Verfahren bedient sich der Deutsche Anwalt in gehöriger Umsetzung auf einen Gerichtsprozess der von Sun Tzu aufgestellten Regeln über die „Kunst des Krieges“.
Sun Tzu klärt im Wege einer „Oberen Direktive“ zu Anfang seines Buches: „Vermeide den Krieg!“
Es gilt für den Deutschen Anwalt in dessen dementsprechender Umsetzung dieser „Oberen Direktive“ für das Verfahren: „Vermeide den Prozess!“
Es lohnt sich, so vorbeugend in einen Deutschen Anwalt zu investieren, dass es weder zu einem Prozess aber auch nicht zu einem außergerichtlichen Streit kommt.
--Eine Mandantshaft des Deutschen Anwalts hat ein wunderbares, grenzüberschreitendes Geschäftskonzept konzipiert, bei dem alle Beteiligten Gewinne einfuhren; - alle Beteiligten? Aussen vor blieb ein Finanzamt, das ohne dieses Geschäftskonzept gehörig mehr Steuereinnahmen eingefahren hätte.
Nun „stänkern“ die Amtswalter des Finanzamts, „was das Zeug hält“. Sie schafften es, Geschäftspartner „mürbe zu machen“. So erreichten sie tatsächlich den Zufluss von nur aber auch immerhin einer sechsstelligen Geldsumme, auf die der Fiskus gar keinen Anspruch hatte.
Anwälte kennen meist die Routine der Finanzämter in ihrer Nähe.
Eine frühe Beratung mit dem Deutschen Anwalt hätte herausgestellt, dass eine klarstellende Kontoführung das ohnehin nicht bestehende rechtliche sondern allein menschliche Problem beseitigt hätte.
--Eine Mandantschaft des Deutschen Anwalts ist alleinerziehende Mutter mit Job und drei kleinen Kindern. Als ein Kerl, der Vater zumindest eines der Kinder zu sein behauptete, gegen die Mutter gewalttätig zu werden drohte, flüchtete sie zum Deutschen Anwalt, der in einer Beratung die Mittel und Möglichkeiten der Mutter zur Kenntnis nahm. Dank Flatrate richtete die Mandantschaft dann mit zwei weiteren Damen eine 24/7 audio-visuelle Telekonferenz ein, die schon innerhalb von 48 Stunden Früchte trug. Als der Kerl gegen die Mandantschaft gewalttätig wurde, rief eine Dame sogleich die Polizei an, die Dank bezirksabdeckender Streifenplanung innerhalb von 40 Sekunden eintraf. Der Kerl hatte so schnell die Handschließen an, dass er vor Unglauben sogar noch lachte. Im konkreten Fall waren dann vierzig Sekunden doch so lange, dass die Mandantschaft ein Veilchen und ein paar blaue Flecken davontrug. Die drei kleinen Kinder hatten vor Angst eingenässt.
Kurz nach seiner "oberen Direktive", den Krieg zu vermeiden, erläutert Sun Tzu in seinem Buch dann seine
„Oberste Direktive“:
„Wenn Du aber schon Krieg führen musst – dann gewinne ihn gefälligst!“
Es gilt für den Deutschen Anwalt in dessen dementsprechender Umsetzung dieser „Obersten Direktive“ für das Verfahren: „Wenn Du Deine Mandantschaft aber schon im Prozess vertrittst – dann obsiege im Prozess!“
Achtung des Gerichtes
Im Rahmen der dem Richteramt gebührenden Achtung und Höflichkeit hat der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten gewissenhaft und furchtlos, ungeachtet eigener Interessen und/oder ihm oder anderen Personen entstehenden Folgen zu vertreten.
Es wurde § 29 der Deutschen Berufsordnung aber ersatzlos gestrichen:
(1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Nr. 1.5 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) in der Fassung vom 28. November 1998 gelten anstelle dieser Berufsordnung jene Berufsregeln, soweit nicht europäisches Gemeinschaftsrecht oder deutsches Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht Vorrang haben. Sind die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden, dann hat der Rechtsanwalt den ausländischen Rechtsanwalt unverzüglich auf den Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts hinzuweisen; dies kommt insbesondere bei der Anwendung von Nr. 5.3 jener Berufsregeln in Betracht.
(2) Sonstige grenzüberschreitende anwaltliche Tätigkeit unterliegt dieser Berufsordnung.
warum nennen wird das nicht zu gut Deutsch:
sexuelle Missbrauchskultur?
Im deutschsprachigen Raum pflegen wir die Mentalität, dass das, was-nicht-sein-darf auch als ein Nicht-Sein-Sollen anzunehmen.
Wir lieben es, uns Scheuklappen anzulegen.
Der englischsprachige Raum akzeptiert ein „shit happenz!“; was man aussprechen kann, kann auch sein.
Damit wir uns weniger belastet fühlen, verwenden also gern die Englische Sprache, um das Übel so herauszustellen, dass es vor allem bei anderen als bei uns existiert, dass wir also mit diesem Übel nichts zu tun haben (wollen).
Es hat in der Tat noch niemand in Deutscher Sprache in Akzeptanz dessen definiert, was die sexuelle Missbrauchskultur ist.
Für die Rape Culture gibt es sogar mehrere Definitionen –
alle aber in Englisch.
Eine passt stets:
[Rape culture] is a complex set of beliefs that encourage male sexual aggression and supports violence against women. It is a society where violence is seen as sexy and sexuality as violent. In a rape culture, women perceive a continuum of threatened violence that ranges from sexual remarks to sexual touching to rape itself. A rape culture condones physical and emotional terrorism against women as the norm.
von Judy Norsigian, “Rape Culture,” Women & Health, Volume 1, Issue 1, 1975, pp. 29–30. Accessed online at
http://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1300/J013v01n01_07#preview.
Es finden sich vorstehend die Wendungen
„Glaube“, „Terrorismus“ und „Normabweichung als Regel“.
1975 hat aber auch Judy noch nicht an die Kinder gedacht, die es damals genauso gab und litten, wie es sie heute gibt und leiden.
Judy brachte aber die Institute der sexuellen Missbrauchskultur mit dem Institut des Terrorismus in Verbindung; damals hat sie das wohl noch anders gemeint – der Ansatz einer politischen Assoziation bleibt auch bei ihr dennoch erkennbar.
Die Brücke schlägt der Erste KHK a.D. Manfred Paulus in
In seinem Artikel Ku-Klux-Was? assoziiert er die NSU mit der von Menschen organisierten, sexuell motovierten, rituellen Gewalt, die in Umgehung, Missbrauch und Verletzung der Grundordnung ein Umfeld schaffen soll, Übles zu tun, ohne erwischt zu werden.
Weil in einem konkreten Fall alle Indizien zu schlussfolgern zwingen, dass die minderjährige Schwester einer minderjährigen Mandantin des Deutschen Anwalts zumindest mittlerweile ermordetes Opfer ritueller Gewaltanwendung wurde, ist zu erwarten, dass der Generalbundesanwalt in dieser Sache ermitteln wird, nachdem Landesamtswalter seit drei Jahren –möglicherweise gar willentlich- eine Aufklärung versagen.
Ob nun willentliches oder anderes Versagen; es mangelte den Landesamtswaltern an genügender Kenntnis von der Physik.
Man werfe eine Wassermelone aus zwei, fünf, zehn und dreißig Metern Höhe auf ebenen Betonboden; je länger die Melone fällt, desto größer die „Sauerei“.
Man werfe (bloß nicht, aber gedacht) einen lebenden Menschen aus dreißig Metern Höhe auf ebenen Betonboden; auch die „Sauerei“ ist wie bei den Melonen auffällig.
Man werfe eine menschliche Leiche von dreiβig Metern Höhe auf die ebene Betonfläche – es gibt so gut wie keine „Sauerei“.
Fließt kein Blut mehr im Menschen, spritzt auch kein Blut mehr aus dem Menschen.
Findet man dann nahe der nun sehr „kaputten“ Leiche ein von allen Daten gelöschtes aber im Übrigen funktionstüchtiges Handy, weiß man, dass man von einem Mörder verarscht werden soll.
Sieht sich aber ein Landesamtswalter dennoch nicht von dem Mörder verarscht, muß der Generalbundesanwalt ermitteln, um sicherzustellen, dass da kein Landesamtswalter an einem Bein der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung sägt.
Weil hier das Ableben eines Kindes im Vordergrund steht, darf der GBA im konkreten Fall nach §§ 120, 142a I 1 GVG ermitteln.
Weil die rituelle Gewalt genauso wie Covid keine Landesgrenzen kennt, ist die Verfolgung der rituellen Gewalt im dezentralisierten Verfahren wenig erfolgversprechend. Bleibt die Verfolgung der rituellen Gewalt hauptsächlich Landessache, werden Landesamtswalter trotz vergleichbarer Ausbildung wegen ihrer Individualität dennoch regelmäßig mit unterschiedelichen Ansätzen an die Taten derselben Täter herangehen.
Der Gesetzgeber ist berufen, das GVG so zu reformieren, dass beim GBA eine „Rapid Intervention Task Force (RITaF)“ eingerichtet wird, die aufgrund der Erfahrung, die sie erst noch gewinnen muss aber schon aus anderen Staaten absorbieren kann, einen Datenpool zur Bekämpfung der sexuellen Missbrauchskutlur erstellt, der indiziert, wann und wie einzuschreiten ist. Aus der RITaF sollen dann Länder-RiTaFs gebildet werden, die „in tandem“ mit der Bundes-RITaF zusammenwirken und von der Bundes-RITaF beaufsichtigt werden.
Der GBA möge sich den folgenden, konkreten Fall in Thüringen vergegenwärtigen, bei dem der GBA wegen mangelhaften Gesetzes nicht einschreiten darf:
Eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern hat es mit einem Mann zu tun, der Vater von zwei ihrer Kinder ist und sowie sie als auch die Kinder gern körperlich quälte. Während der Mann ihr sein Knie in den mit Zwillingen schwangeren Bauch rammte, brach er die Schwangerschaft der Mutter mit einem Zwilling ab. Die jüngste Tochter der Mutter wurde schwer behindert geboren.
Bei jeder Gelegenheit wurde der Vater gegen Mutter und Kinder gewalttätig.
Weil der Mutter stets angedroht wurde, dass man ihr die Kinder wegnehmen würde, wenn sie sich nicht fügte, arrangierte sie, dass der Vater mit seinen Kindern umgehen durfte, wenn auch andere Verwandte und Freunde dabei waren. Doch selbst dann führte der Vater seine Tochter von Gewaltanwendungsgier getrieben heimlich zur Toilette, um sie dort ungesehen zu schlagen. Das war aber gehört worden. Auf den empörten Vowurf der Gesellschaft, was das denn soll, meinte der Vater nur, dass er mit seinen Kindern machen dürfe, was er wolle.
Als der Vater dann auch in Gesellschaft anderer nicht mehr mit seinen Kindern umgehen durfte, erkannte er –endlich!?- seine Vaterschaft an, um dann im Kindschaftsverfahen den Umgang und damit die Möglichkeit zu erzwingen, seine Kinder wieder quälen zu dürfen.
Weil die Mutter da nicht mitmachte, eröffnete das AG Arnstadt das Maßnahmeverfahren 52 F 5/20 nach § 1666 BGB und vermerkte am 6.1.2020 unter vielem anderen als Vorhalt an die Mutter: „Es wurde ebenfalls festgestellt, dass (Kindesname) mit 2 ½ Jahren bereits im Rollstuhl sitzt.“ Einem Opfer wird also die Folge einer Straftat vorgehalten.
Nun ist der Schwangerschaftsabbruch kein Totschlag. Dennoch gelingt es immer wieder einem Gewalttäter, die Rechtsordnung zur Verwirklichung seines Gewattriebs zu missbrauchen, wenn es ihm gelingt, das pflichtenlastige in Art. 6 II 1 GG geregelte Privileg mit öffentlich-rechtlicher Hilfe zu missbrauchen. Im Nord-Süd-Gefälle und in der Ost-West-Diskrepanz der Rechtsprechung kommt es damit allein auf die Flexibilität und Auffassungsgabe des Täters an, seine Gewaltorganisation der Rechtsprechungslage anzupassen.
Das Endet, wenn sie sexuelle Missbrauchskultur zentralisiert verfolgt wird.
In einem anderen Fall lief es genauso merkwuerdig anders, als der Gesetzgeber es vorsieht. Der Deutsche Anwalt und seine Mandantin unterlagen in den das Kind der Mandantin betreffenden Kindschaftssachen in jedem Verfahren.
Es gab schliesslich ueber ein Dutzend Aktenzeichen.
Die Verfahren verfuhren sich aber.
Ploetzlich hoerten die Richter und der Vater einfach auf, zu verfahren.
Die Mutter wurde nie wieder belaestigt.
Papa Mantafahrer beantragt beim Familiengericht die Regelung des Umgangs mit seinem Kind und der Behauptung, die Mutter behindere den Umgang.
Die Mutter entgegnet, sie behindere gar nichts. Papa Mantafahrer würde mit dem Kind bei den Umgängen nur im Manta und zwar dann so fahren, dass das Kind sich vor dem Papa und dem Manta fürchtet. Das Kind will deshalb nicht mehr zum Umgang.
Papa Mantafahrer meint nun, dass das Familiengericht die Mutter verpflichten müsse, auf das Kind so einzuwirken, dass das Kind mit Papa Mantafahrer Umgang haben will. So, meint er, stünde es im Gesetz.
Der Deutsche Anwalt fragt Papa Mantafahrer, an welcher Stelle er denn meine, dass das Gesetz dies regelt.
Papa Mantafahrer verweist tatsächlich auf § 1684 II 1 BGB:
„Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“
Der Deutsche Anwalt hält Papa Mantafahrer vor, dass § 1684 II 1 BGB allein regelt, alles zu Unterlassen, was ein bestehendes Verhältnis beeinträchtigt.
Papa Mantafahrer will doch gerade, dass die Mutter aktiv wird und auf das Kind einwirkt – nicht aber etwas unterlässt. Solch eine Einwirkung der Mutter auf das Kind könnte doch auch „nach hinten losgehen“. „Nee“, meinte Papa Mantafahrer, „das darf nicht sein, denn § 1684 II 1 BGB müsse im Kontext mit § 1684 I 2. Hs. BGB angewendet werden:
„..; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
„Weil ich das Recht habe, mit meinem Kind umzugehen, muss die Mutter dafür sorgen, dass dies auch gelingt.“ meinte Papa Mantafahrer.
Der Deutsche Anwalt: „Was ist aber mit der in § 1684 I 2. Hs. BGB geregelten Pflicht?“
Papa Mantafahrer: „Wie? Pflicht?!“
Deutscher Anwalt: „Was würden Sie tun, wenn Sie ein Gesetz fänden, in dem stünde, dass jeder Deutsche Mann das Recht und die Pflicht hat, einen Manta zu fahren?“
Papa Mantafahrer: „Dann gehe ich zur Behörde und beantrage einen Manta.“
Deutscher Anwalt: „Was machen Sie aber, wenn die Behörde Sie mit einem Bescheid anweist, zwei Arbeitsstellen anzunehmen, damit Sie die Finanzierung, Manta fahren zu können, sicherstellen.“
Papa Mantafahrer: „Nee, das ginge nicht. Ich kenne meine Rechte. Das wäre verfassungswidrig.“
Deutscher Anwalt: „So haben Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht, einen Manta zu fahren, gerade derart einen Tritt versetzt, dass diese Pflicht in den Abgrund stürzt, um am Boden der Schlucht zu zerschellen.“
Papa Mantafahrer: „Ha! Das lässt aber mein Recht unangetastet.“
Deutscher Anwalt: „Wie auch im § 1684 I 2. Hs. BGB steht aber zwischen dem Recht wie der Pflicht die verkettende Konjunktion ‚UND‘. Treten Sie Ihre Pflicht in den Abgrund, reisst die hinabstürzende Pflicht wegen der konjunktionalen Verkettung das Recht mit sich in den Abgrund; beide zerschellen dort als ein einheitliches Privileg. Missachten Sie Ihre Pflicht, haben Sie also gar kein Recht!“
Papa Mantafahrer: „Eh man! Volle Scheisse ist das! Ich soll hier wohl verarscht werden.“
Deutscher Anwalt: „Nicht verarscht werden; sich selbst verarscht habend. Der Deutsche Anwalt beantragt für die beteiligte Mutter die wörtliche Vermerkung des Wortgefechts mit dem Antragsteller.“
Es beschloss das OLG Brandenburg, 31.01.2020, 13 UF 207/19:
Bei Verfahren über den Umgang zwischen Eltern und Kind nach
§ 1684 BGB handelt es sich um antragsunabhängige Verfahren. Das Familiengericht hat hierbei am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht. Wenn das Amtsgericht einen begleiteten Umgang anordnet, ist die Benennung einer bestimmten Privatperson als mitwirkungsbereiter Dritter durch das Gericht nur im Rahmen einer Umgangsbegleitung durch diese Einzelperson notwendig, nicht hingegen bei einer Umgangsbegleitung durch einen Träger der Jugendhilfe oder durch einen Verein. Diese Schlussfolgerung lässt sich dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 1684 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 BGB entnehmen.
Was macht man mit diesem Beschluss?
Nichts!
Das Unionsrecht hat bereits dafür gesorgt, dass der EuGH diesen Beschluss der Nichtanwendungsgarantschaft anheim fallen ließ.
Der EuGH im Urteil vom 26.2.2013 zur Rechtssache C-617/10, dort die Rn² 45 bis 47:
"Was sodann die Konsequenzen betrifft, die das nationale Gericht aus einem Widerspruch zwischen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts und den durch die Charta verbürgten Rechten zu ziehen hat, so ist dieses Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, nach ständiger Rechtsprechung gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn. 21 und 24, vom 19. November 2009, Filipiak, C‑314/08, Slg. 2009, I‑11049, Randnr. 81, sowie vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, Slg. 2010, I‑5667, Randnr. 43).
Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen ist nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem hat gemäß Art. 267 AEUV ein innerstaatliches Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Unionsrecht anhängig ist und dem dessen Sinn oder Reichweite nicht klar ist, das Recht oder gegebenenfalls die Pflicht, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415)."
Das Unionsrechtliche Institut der Elterlichen Verantwortung findet sich im Deutschen Recht als elterliche Sorge wieder.
Also: elterliche Verantwortung = Sorgerecht
Dies regelt Art. 1 II a Brüssel II a VO:
Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:
a) das Sorgerecht und das Umgangsrecht,
Steht da nicht „Sorgerecht“?
Ja, aber nur als Folge einer schlechten Übersetzung.
Die Union erlässt ihre Vorschriften in Englisch und Französisch.
In den Originalen lautet die Vorschrift:
-The matters referred to in paragraph 1(b) may, in particular, deal with:
a) rights of custody and rights of access;
-Les matières visées au paragraphe 1, point b, concernent notamment:
a) le droit de garde et le droit de visite;
die meisten Übersetzungsprogramme geben zwar auf die Eingabe “custody” „Sorgerecht“!
Für Übersetzungen des Gesetzes bedarf es aber keines Dolmetschers sondern eines Interpreten.
Es gilt, unionsrechtliche Institute auch unionseinheitlich zu verwenden.
Malta ist auch Unionsmitglied.
Auf der Suche nach der Bedeutung des Rechtsinstituts der „custody“ studiert der Deutsche Anwalt zwangläufig auch Art. 1039 des Maltesischen BGB:
3. A hotel-keeper shall be bound to receive for safe custody securities, money and valuable articles except dangerous articles and such articles as having regard to the size or standard of the hotel are cumbersome or have an excessive value.
4. A hotel-keeper shall have the right to require that any articles delivered to him for safe custody shall be in a fastened or sealed container.
Es leitet der Deutsche Anwalt zur zutreffenden Anwendung des Unionsrechts demnach ab, dass die Verwahrung einer Sache wie die Obhut oder Betreuung oder Aufsicht zu einem Kind stehen.
Da macht der Begriff des „Kinderklaus“ plötzlich auch Sinn; beim Diebstahl steht der Gewahrsam an der Sache wie bei der Entziehung die Obhut zum Kinde. Und so erfasst der Deutsche Anwalt auch die Unionsrechtliche Gestalt der „Einheit der Rechtsordnung“.
Obhut und Umgang sind mithin durch Art. 1 II a Brüssel II a VO gleichgestellt.
Die ausdrueckliche Gleichstellung ergibt sich aber auch aus Art. 2 Nr. 10 Brüssel II a VO.
Um einen richterlichen, gestaltenden Eingriff in das elterliche Umgangsprivileg zu erreichen, bedarf es dann nach Art. 16 I a Brüssel II a VO der Anrufung des Gerichts.
Art. 16 I a Brüssel II a VO regelt einen der wenigen unionsrechtlichen Fiktionen. Das Gericht gilt als angerufen, wenn bei ihm eine Schrift eingeht, die nach mitgliedsstaatlichen, nicht mit Unionsvorschriften kollidierendem Recht geeignet ist, ein die elterliche Verantwortung betreffendes Verfahren einzuleiten und die zustellbar ist.
Das OLG beschloss, dass zur richterlicher Bestimmung des Umgangs es –grundsätzlich!- keiner verfahrenseinleitenden Schrift bedarf. Im konkreten Fall wurde das OLG aber nur antragsgemäß tätig.
Den scheinbar durch das Deutsche Recht historisch unauflöslich eingerichteten Knoten der Umgangsverfahrenseinleitung ohne Anrufung hat der Unionsrechtgeber mit der Brüssel II a VO durch Alexandrischem Hieb ein Ende gesetzt.
Der Deutsche Anwalt unterstellt die im Spiegel unter der URL
publizierten Angaben als zutreffend.
Es gibt Personen, die lesen können.
Einer „meinungsmachenden“ Publizierung in ernster Angelegenheit ist deshalb entgegenzutreten.
Der Spiegel schreibt unter verstörendem anderen: „Das Verhalten der Mutter und der Entzug der Kinder nach Japan seien "eindeutig kindeswohlschädigend", bekundet das zuständige Jugendamt. Es fehle eine fundierte Begutachtung der Mutter und ihrer Kinder in Japan.“
Mit dem Begriff der Kindeswohlschädigung ist offenbar eine Kindeswohlgefährdung iSd § 1666 BGB gerade nicht'!' gemeint. Das ist sicher offenkundig, denn sonst wäre jede Halbverwaisung eine Kindeswohlgefährdung. Und wenn die natürliche Halbverwaisung nicht als Kindeswohlgefährdung zugeordnet werden kann, wie kann die willkürliche Halbverwaisung als Kindeswohlschädigung zugeordnet werden?
Während die Kindeswohlgefährdung ein gesetzlich konstituiertes Institut ist, ist eine Kindeswohlschädigung dem Gesetz nicht bekannt. Bei einer behaupteten Schädigung findet der Rechtssuchende sich stets im Schadensersatzrecht wieder. Aber um den schnöden Mammon geht es stets nicht, wenn das Kindeswohl entscheidender Faktor ist. Auch der Spiegel schreibt nicht von einem auf einen Schadensersatz gerichteten Interesses.
Der Spiegel publizierte also die Kundgabe eines Jugendamts, dass dieses Jugendamt etwas erkennt, was nach dem SGB VIII als Tätigkeitsgrundlage des Jugendamts irrelevant ist.
Der Begriff der Kindeswohlschädigung wird so zu einem Begriff alternativen Sozialgeschwafels.
Rechtliche Bedeutung erhält des Jugendamts Kunde dann dennoch dadurch, dass bei Überschreitung einer Kindeswohlgefährdung die familiengerichtliche, durch § 1666 BGB geregelte Zuständigkeit entfällt, so dass allenfalls der Staatsanwalt dann zur Ermittlung verpflichtet wird.
Der Staatsanwalt wird dann international tätig werden müssen und dabei, während er vor Japanischen Amtswaltern steht, die Kunde des Jugendamts zur Kindesschädigung Deutscher Amtsauffassung in den Händen halten muessen, dass der Entzug von in Deutschland lebenden Kindern nach Japan diese Kinder schädigt. Da mag der Deutsche Staatsanwalt aber wegen diskriminierenden Verhaltens zum Nachteil der Japaner in Japan sogar festgenommen werden; ein Visum erhält er eher nicht.
Bei einer, so wie vom Jugendamt kundig gemachten, eindeutigen, vermeintlichen Kindeswohlschädigung kann es dann genauso offenkundig nicht an einer wie auch immer fehlenden, fundierten Begutachtung von Kindern und der Mutter mehr gehen.
Was offenkundig ist, bedarf nunmal keiner weiteren Untersuchung.
Offenkundig möge Ihnen werden, dass schon zwei, publizierte Sätze offenbaren, welcher Unsinn betrieben wird.
Nur lesen muss mann dazu können.
Ihre Kinder haben in Japan wahrscheinlich fortschrittlichere IT-hard- und –software als Ihnen in Deutschland zur Verfügung steht.
Sollte die Mutter Ihrer Kinder einem Kontakt mit Ihren Kindern entgegenwirken, wird Ihnen sicherlich das Bundesjustizministerium zur Realisierung Ihres Anspruchs nach Art. 21 HKÜ helfen können.
Sollten Ihre Kinder den Kontakt verweigern, dann haben Sie eben Pech.
Ihre Kinder haben diesbezüglich Rechte, diesbezüglich aber keine Pflichten.
Die Mutter Ihrer Kinder ist gut beraten, die Veröffentlichung der nur mäßig gesichtsunkenntlich publizierten Bilder Ihrer Kinder bei Bevollmächtigung eines Deutschen Anwalts mit Unterlassungs- und Schadensersatzklage gegen den Spiegel zu begegnen.
Aber statt sich mit der Mutter Ihrer Kinder zu streiten; was halten Sie davon, der Mutter Ihrer Kinder monatlich Geldmittel zum Unterhalt der Kinder samt eines Blumenstrausses zu übersenden, dem eine wortgewandt handgeschriebene Karte mit Ihrer Skype-Adresse angeheftet ist?
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Im Fall einer Deutschen Mutter und ihrem Deutschen, aber auf Malta geborenen Sohn obsiegte der Deutsche Anwalt (mit einer kompetenten, Polnischen Kollegin) in der HKUe-Rechtsmittelinstanz fuer das Kind und die Mutter vor dem Obergericht in Lublin in Polen. Zum Unglueck fuer das Kind war es von den Polnischen Behoerden im Wege der Vollziehung der Entscheidung in erster Instanz schon dem Deutschen Vater in Polen uebergeben worden, der das Kind kurz ueber Berlin nach Malta verbrachte und es dort seiner Maltesischen, Maltesische Sozialhilfe beziehenden Freundin uebergab, die sich zuvor den Polnischen Amtswaltern in Polen als Mitarbeiterin der Maltesischen Botschaft in Polen vorgestellt hatte. Die wollte sich naemlich schon in Polen ihren neuen Sohn einmal anschauen, der zusammen mit seiner Mutter einer polizeilichen 24/7-Ueberwachung unterlag. Die Mutter sah die Silhouette ihres Sohns das letzte mal am 1.5.2014. Dafuer wurde sie dann auch noch von der Maltesischen Polizei festgenommen.
So interessant wie furchtbar war die Erfahrung, wie der Deutsche Anwalt und seine Mandantschaft formell obsiegen und dabei materiell unterliegen konnten.
http://www.bild.de/regional/berlin/kinderheim/aurel-aus-polnischen-heim-befreit-34635238.bild.html
Der Fall ist noch nicht ausgestanden.
Es wird wohl noch einem Staatsanwalt aufgehen, dass er sich mit dem Fall noch etwas "Lametta" verdienen kann.
... entsteht, wenn dem Richter die gesetzlichen Regelungen nicht bekannt sind, er aber dennoch entscheidet.
Die Richterin des AG Tiergarten bestraft im Urteil vom 27.11.2017 zum Verfahren (264 Ls) 236 Js 2391/14 (15/17) eine grenzüberschreitende Verbringung; solch eine Bestrafung droht der Gesetzgeber aber gar nicht an.
Der Gesetzgeber mit § 235 II Nr. 2 StGB bestraft, wer ein Kind .... einem Elternteil .... im Ausland vorenthält,
NACHDEM (!)
es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
Eine Kindesvorenthaltung kann also nur NACH einem Verbringen begangen werden.
Die drei nebenstehenden Zeilen schließen den Schuld- wie auch den Strafausspruch von 2,5 Jahren Haft aus.
Abgessessen sind sie dennoch.
Nun beginnt die Wiederaufnahme.
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