was geschah:
der Vater ist Charmeur; dem Charme ist die Muterr vorrübergehend verfallen; daraus entstand das nun betroffen Kind.
Als die Mutter noch während ihrer Schwangerschaft bemerkte, dass der Vater ein männlicher Chauvinist ist, gab sie ihm den Laufpass und hielt ihn auf Distanz.
Die ersten zwei Jahre nach er Geburt ihres nun betroffenen Kindes passierte dann auch nichts mehr.
Der Vater ließ den Kindesunterhalt bei sich vollstrecken und ließ sich im Übrigen nicht von sich hören.
Dann taten sich Vertreter der Judikative und der Exekutive mit dem Vater zusammen und wirkten auf die Mutter ein, damit sie dem Vater ein Bindung mit dem Kind ermöglicht.
Dass die Mutter den Vater nicht leiden kann, muss doch nicht auf das Kind abfärben.
Es gab ja gar nichts abzufärben; der Vater hatte zu dem Kind doch keinen Kontakt gesucht. Das Kind lebte in einem Familienverbund mit dem Partner der Mutter, Oma und Geschwister.
Dass der eine den anderen nicht leiden kann, braucht doch nicht auf Dritte zu wirken, hört sich zwar gut an, ist aber alternatives Sozialgeschwafel.
Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte nicht nur allzu oft doch nicht; der Dritte kommt oft ‚zwischen die Stühle‘ und hat dann gar nichts zu lachen; Zwietracht stahlt stets auf die Umstehenden aus.
Aber auch die gab es nicht während der Untätigkeit des Vaters
-Verständnisexkurs:
Was geht es andere Staaten an, wenn zwei Staaten miteinander Krieg führen; sich mithin streiten?
Die Frage hört sich doch vernüftig an? Ist sie aber nicht; sie ist vor allem überflüssig. Zwei Staaten (und mehr) führen gegenwärtig miteinander Krieg, und viele, andere Staaten mischen in dem Krieg nach ihren Vorstellungen und Zielen von der Wirkung und vom Ausgang dieses Krieges mit. Die Frage erledigt sich mit dieser Tatsache. Die Frage von Bedeutung ist doch, was das Mitmischen zur Folge hat. Nur weil noch kein Massenmedium auf die Idee gekommen ist, dass die Kriegshandlungen eines Weltkriegs nicht notwendigerweise sich über viele Staatsgebiete verteilen muss, bedeutet dies nicht, dass nicht auch Weltkrieg sein kann, wenn viele Staaten den Betrieb der Kriegshandlungen auf ein Staatsgebiet –noch- konzentrieren können. Es gelten dieselben Regeln im Mikrokosmos, wie sie im Makrokosmos gelten.
Wenn ein Vater also plötzlich ‚etwas‘ wiederhaben will, nicht erhält, und deshalb den Prozess sucht, geschieht nicht nur mehr sondern noch etwas anderes als Streit.
-Exkursende
Wenn zwei sich also streiten, werden Dritte stets in Mitleidenschaft gezogen. Das lässt sich nicht vermeiden.
Wenn ein Vater also plötzlich ‚etwas‘ wiederhaben will, nicht erhält, und deshalb den Prozess sucht, geschieht nicht nur mehr sondern noch etwas anderes als Streit.
Wenn ein ‚Streithammel‘ sich allein derart am Streit beteiligt, dass er von dem anderen verlangt, Abstand zuhalten, und der, der Abstand halten soll, sich Mitstreiter bei den Staatsgewalten sucht, haben wir etwas anderes, als ein Streit zwischen Eltern.
In Kenntnis des Abstrakten ist im konkreten Fall der Kern des Mehrfrontenstreits zu erfassen, um sich eine Lösung zu erarbeiten.
Schon als Schwangere hielt die Mutter den Vater auf Distanz.
Sie gebar ohne jede Beteiligung oder Einmischung des Vaters ihr Kind.
Zwei Jahre lang blieb sie vom Vater bei Maßgabe unbehelligt, dass die Mutter dessen Unterhaltspflicht aus dem in Art. 6 II 1 GG konstituierten und durch einfaches Gesetz konkretisierten, pflichtenlastigen Elternprivilegs durch Erwerb eines Vollstreckungstitels geltend machen und auch mittels Vollstreckung durchsetzen muss.
Dann forderte der Vater sein ‚Recht‘ aus dem pflichtenlastigen Elternprivileg des Art. 6 II 1 GG, ohne je zuvor seiner vorrangigen Pflicht zum Wohle seines Kindes freiwillig nachgekommen zu sein.
Staatsgewalten stellen sich auf Seiten des Vaters.
Als klügere gibt die Mutter nach; aber es kommt, wie es stets kommt. Das Kind kommt heulend aus dem Umgang mit dem Vater zur Mutter zurück und beklagt sich über den Vater.
Die Mutter zwingt das Kind nicht zum Umgang.
Der Vater ist sauer und wird ruppig.
Eine nicht mehr geringe Anzahl von Vorgangsnummern werden bei der Polizei angelegt.
Weil der Umgang nicht gelingt, meint der Vater, es müsse eine gemeinsame, elterliche Sorge geregelt werden und ruft deshalb das Familiengericht an, ein Hauptsacheverfahren nach § 1626a I Nr. 3 BGB zu betreiben.
In der verfahrenseinleitenden Schrift beklagt sich der Vater ausschweifend über die Mutter. Er beklagt sich insbesondere darüber, dass die Mutter in Sachen des Kindes nicht mit ihm kommuniziert und begründet seine Schrift in einem Kern, dass bei gemeinsamer Sorgeausübung die Mutter mit ihm werde kommunizieren müssen.
Also liegt ein Antrag bei Gericht vor, dass das Gericht sich an des Vaters Nötigung der Mutter doch bitte beteiligen solle.
Zum diesem Zeitpunkt hat die Mutter doch und zumindest noch die Berechtigung, allein die Sorge für das Kind auszuüben; darin hat der Vater keine „Aktien“.
Die Mutter sorgt für das Kind mit Recht alleine; sie muss sich mit niemanden beraten.
Sie muss niemanden an ihrer Sorge teilhaben lassen.
Widerlicher, weiterer Begründungskern des Vaters in der verfahrenseinleitenden Schrift ist aber die Bitte an die Mutter in dieser Schrift, „das alte hinter sich zu lassen.“ Die Mutter soll die Vergangenheit ruhen lassen. Die Mutter soll sich von ihrer Viktimisierung durch den Vater nicht länger leiten lassen. Der Vater hat mit seinen Geständnissen in der verfahrenseinleitenden Schrift auch kein Problem. Er schreibt frei heraus, dass er noch lange nicht alles richtig mache. Na, will er denn sein Kind seinen ‚Feldversuchen‘ elterlicher Sorge aussetzen? Natürlich will er das! Das Kind hat sich doch nach Umgängen mit dem Vater heulend bei der Mutter beklagt.
Den Anwalt beeindruckende Formulierung in der verfahrenseinleitenden Schrift des Vaters ist auch, dass er der Mutter ‚trotzdem‘ jederzeit die Hand anbiete. Also hat er das noch gar nicht getan. Und so schreibt er dem Gericht sogar, dass er das noch gar nicht getan hat. Oder hat er es doch getan; und er führt uns nur mit einer ‚Teekesselchenformulierung‘ in die Irre: er hat möglicherweise der Mutter doch schon die Hand angeboten, nur eben voll ins Gesicht. Übersehen solle man nicht die Formulierung des Vaters, dass die Mutter die Vergangenheit doch bitte ruhen lassen soll. Dann ist das mit der Handanbietung in der verfahrenseinleitenden Schrift eine Drohung.
Die verfahrenseinleitende Schrift des Vaters vom 25.7.2021 erhielt jedenfalls das Aktenzeichen des AG Hoyerswerda 2 F 200/21.
Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 11.9.24 bestimmt.
Weil also das Familiengericht trotz Unschlüssigkeit der Begründung in der verfahrenseinleitenden Schrift das Sorgerechthauptsacheverfahren betrieb, konnte und wollte der Vater dem noch einen ‚draufsetzen, weil das Kind immer noch nicht mit ihm umgehen wollte und die Mutter das Kind zum Umgang mit dem Vater nicht zwang.
Das dauerte aber etwas.
Der Vater beantragte erneut gemeinsames Sorgerecht, diesmal aber nach § 1626a I Nr. 3 BGB iVm §§ 49 FamFG; also gemeinsames Sorgerecht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Dieses Verfahren erhielt das Aktenzeichen 2 F 5/22.
In dieser Schrift informiert der Vater das Gericht, von einer Weltreise der Mutter mit dem Kind, einer Arbeitsstelle im Ausland und von Auswanderung mit dem Kind.
Der Vater klärt also das AG Hoyerswerda auf, dass es international nicht zuständig ist.
Das kümmert die Familienrichterin aber nicht. Sie beschließt im Januar 2022 einstweilig gemeinsame Sorge.
Die gemeinsame Sorge wirkt aber immer noch nicht auf den Umgang. Weil Umgang und Sorge verschiedene Kindschaftssachen sind, kann ein Sorgerechtsbeschluss gar nicht auf den Umgang wirken. Der Sorgerechtsbeschluss wirkt aber gar nicht, weil er unionsrechtlicher Nichtanwendung erliegt. Das Familiengericht war ja nach Vortrag des Vaters am 26.1.22 nicht international zuständig.
Das merken aber weder Vater noch Familienrichterin.
Das mit dem Umgang klappt weiter nicht, bis der Vater nach § 1671 BGB iVm §§ 49ff. FamFG am 7.6.2024 (!!) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Alleinsorge, hilfsweise das ABR und die Herausgabe des Kindes beantragt. Grund soll Gefahr im Verzug sein. Also aus mangelndem Umgang soll zwischen Januar 2022 und Juni 2024 Gefahr im Verzug entstanden sein. Die Familienrichterin in Hoyerswerda beschließt trotz dieses Unsinns am 11.6.24 im Verfahren 2 F 113/24 das ABR für und die Herausgabe des Kindes an den Vater.
Die Mutter wird nicht aktiv. Zu Recht!
Was jedenfalls einen Juristen –wenn auch nicht die Mutter- zum Schmunzeln bringt, ist der Tenor zu Punkt 2 des Beschlusses vom 11.6.24:
„Die Herausgabe des Kindes, ...., wird angeordnet.“
Niemand wird zur Herausgabe des Kindes benannt.
Wer wird dann durch diesen Tenor iSd § 89 I 1 FamFG verpflichtet?
Man möge aber die Aktenzeichen beachten. Die Sorge des Kindes ist im Verfahren 2 F 5/22 eA beim AG Hoyerswerda verstrickt. Dieselbe Sorge des selben Kindes ist auch im Verfahren 2 F 113/24 eA beim AG Hoyerswerda verstrickt. Die Aktenordnung “VwV Aktenordnung vom 18. Dezember 2023” regelt im § 27 II 1 dieser AktO: „Hauptsacheverfahren und Verfahren der einstweiligen Anordnung sind jeweils gesondert zu registrieren.“ Ob ein Antrag des Vaters nach § 54 I FamFG zulässig gewesen wäre, erübrigt sich zu prüfen. Denn er hat keinen solchen Antrag gestellt. Er hat neuen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Und der unterliegt der in § 17 I 2 GVG geregelten Inkompetenz.
Dieselbe Sache ist davon ausgeschlossen, zwei Mal rechtshängig zu werden.
Die Mutter setzt jedenfalls nicht in Aktivpartizipation an, dass Kind herauszugeben.
Mangels Aktivpartizipation der Mutter wird die Familienrichterin im Vollstreckunsverfahren 2 F 126/24 ohne Vollstreckungsklausel am 3.7.24 tätig. Die Richterin beschließt, dass der Gerichtsvollzieher der Mutter das Kind oder bei wem sich das Kind auch immer aufhalten mag (also hallo! § 53 I FamFG) wegnehmen soll. Dann soll der Gerichtsvollzieher das Kind dem Vater zuführen.
Nun beauftragt der Vater aber keinen Gerichtsvollzieher.
So werden die Familienrichterin und Amtswalter des Landratsamts Bautzen am 8.7.24 amtswegig tätig und nehmen der Mutter das Kind weg.
Die Mutter wird aus befriedetem Besitztum des Landratsamts hinausgeworfen. Der Vater wird in das befriedete Besitztum eingeladen.
Das Kind ist am 8.7.24 noch fünf Jahre alt.
Die Amtswalter wollen das Kind dem Vater in die Hand drücken; doch das Kind wehrt sich.
Etwas über 140 Minuten wird auf das Kind durch Amtswalter und Vater eingewirkt; ohne Erfolg; das Kind will nicht zum Vater.
Die auf das Kind einwirkenden Personen stellen das Kind vor die Wahl: Kinderknast oder Vater! Die ION als Kinderknast zu bezeichnen verbietet sich hier nicht. Die ION ist wie eine JVA verschlossen. Wie in jeder JVA gibt es auch in der ION Verhaltensregeln. Man hält sich an einen Zeitplan. Abweichungen sind nicht erlaubt. Und die Amtswalter werden dem Kind sicher nicht mitgeteilt haben, dass es das große Los gezogen hat, weil jedes Kind von den Eltern weg und in die ION will, so dass das Kind sich am 8.7.24 eines besonderen Privilegs erfreuen durfte.
Die Amtswalter und der Vater stellten das Kind vor die Wahl, welches Übel es denn wählen wollte.
Wie erstaunt müssen die Missetäter gewesen sein, als das Kind die ION als für sich kleineres Übel wählte;
und das einen Tag vor seinem sechsten Geburtstag.
Die Amtswalter des LRA entschlossen sich im Beisein der Familienrichterin, dem Kind die mit dem bereits angedrohten ION-Aufenthalt angekündigte Inobhutnahme auszusprechen. Da begab sich das Kind eben zu den anderen Kindern.
Für den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dresden im Verfahren 1 K 1677/24 und für den Polizeipräsidenten gilt es wahrzunehmen, dass die Wegnahme des Kindes von der Mutter nach § 42 I 2, 2 Hs. SGB VIII vor Inobhutnahmeerklärung erfolgte.
Wenn also der Landrat zu erklären beabsichtigt, dass die Familienrichterin der Mutter das Kind wegnahm, belastet der Landrat die Richterin strafrechtlich relevant. Richter gehören der Judikative an. Gerichtsvollzieher gehören der Exekutive an. Wenn also die Familienrichterin ungeachtet seiner tatsächlichen Wirkung meinte, ihren Vollstreckungsbeschluss auch selbst vollstrecken zu dürfen, folgt dem nicht nur eine Straftat sondern auch ein Durchbrechen der Gewaltenteilung iSd Art. 79 III GG und damit ein totalitärer Akt.
Wird ein totalitärer Akt von Vertretern der Staatsgewalten hingenommen, ist die Beachtung des Art. 20 IV GG angezeigt.
Ab 8.7.24 war die Mutter mithin außerstande, ihr Kind zu betreuen.
Zum Verfahren 2 F 113/24 eA beantragte de Mutter die mündliche Verhandlung, die für den 24.7.24 bestimmt wurde.
Nach Aufruf der Sache und der richterlichen Fetstellung, dass die Mutter anwesend war, reichte die Mutter dem Gericht auch ein Ablehnunggesuch zur Akte.
Sie unterschrieb die folgende Schrift:
von der Mutter
An das
Amtsgericht
-2. Familienabteilung-
Pforzheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda
Fax: 03571 471402
Im Verfahren
Vater ·/· Mutter
Az.: 2 F 113/24 eA
wegen elterlicher Sorge in einem Maßnahmeverfahren
lehne ich die RiAG ABC
wegen Besorgnis der Befangenheit ab,
erhebe gegen sie die Dienstaufsichtsbeschwerde
und stelle gegen sie Strafantrag.
Die AG sind in § 158 I 1 StPO genannt.
Amtswalter des Jugendamts haben eine Urkunde mit Wirkung des § 417 ZPO geschaffen, die belegt, dass die abgelehnte Richterin sich am 8.7.2024 mit Amtswaltern des Jugendamts zusammenfand, um ihren Herausgabebeschluss zugunsten des Vaters an meinem Kind selbst zu vollstrecken.
Weil die Herausgabe meines Kindes an seinen Vater ungeachtet aller, nötigenden Anstrengungen der Amtswalter gegen mein Kind misslang, wurde mein Kind noch in der Behörde von den Amtswaltern zu seiner Disziplinierung in Gewahrsam genommen und iSd des Art. 267 IV AEUV inhaftiert. Seitdem ist er mit dem Ziel inhaftiert, seinen Willen derart zu brechen, dass er seinen Vater begleitend aus der Haft entlassen wird. Gegenwärtig ist beim VG Dresden die Prüfung mit Freilassungsverlangen beantragt, ob sich die Beteiligung des LRA-Bautzen an der Inhaftierung meines Kindes rechtfertigen lässt.
Gegen jedermann, der strafrechtlich zu meines Kindes oder meinem Nachteil in Erscheinung getreten ist, habe ich Strafantrag gestellt; und weil das AG in § 158 I 1 StPO genannt ist, stelle ich diesen Strafantrag in dieser Schrift erneut.
Mit dem Auftritt der abgelehnten Richterin als Vollstreckunsgorgan am 8.7.24 betreue ich kein Kind mehr.
Ich bin zum eigenen Erstaunen zwar beraten, dass die gestaltenden Eingriffe der abgelehnten Richterin in meine elterliche Verantwortung unionsrechtlicher Nichtanwendung unterliegen, wie der EuGH dies in seinem Urteil vom 26.2.2012 zur Rechtssache C-617/10, dort die Rndnrn 45 bis 47 wiederholt. Das hat wohl damit zu tun, dass die abgelehnte Richterin nicht zwischen Maßnahme und Entscheidung zu unterscheiden wusste und dies weiterhin nicht weiß, was sie in diesem Verfahren erneut belegt, weil sie wieder anstrebt, eine Entscheidung im „Deckmantel“ einer Maßnahme in den Zustellungsverkehr -oder auch nicht- zu entlassen. Mit Häme übergoß mich die abgelehnte Richterin am 8.7.24, als ich ihren Herausgabebeschluss zu erhalten verlangte, und sie mich im Ergebnis darüber aufklärte, dass es nicht darauf ankomme, ob ich den Beschluss einsehen könne. Es werde vollstreckt, was wirkt. Der Vollstreckunsbeschluss erging im Verfahren 2 F 126/24 eA.
Ich bin aber beraten, dass in der mündlichen Verhandlung des 24.7.24 allein Verhandlungsgegenstand sein darf, was unter dem Az. 2 F 113/24 eA Verfahrensgegenstand ist.
Unter dem Datum des 7.6.24 hat der Antragsteller beantragt, dass das Familiengericht in einem Maßnahmeverfahren Entscheidungsgegenstände tenoriert. Das ist unionsrechtlich unzulässig.
Weil die Herausgabe meines Kindes an den Vater am 8.7.24 und seitdem ungeachtet jeder Unionsrechtswidrigkeit am Trotz des Kindes scheiterte und scheitert, ist jede, rechtliche Zuordnung obsolet.
Die Beobachtung der abgelehnten Richterin zur vermeintlichen Kooperation des Kindes mit dem Vater in der Öffentlichkeit hat sich als Offenbarung eines ‚Stockholm-Syndroms‘ herausgestellt.
Am 8.7.24 hat das Kind die Gefangenschaft mit anderen Kindern der Nähe seines Vaters als kleineres Übel vorgezogen.
Das Kind machte mir klar, dass es schade ist, dass ich es nicht ‚gebacken‘ kriege, es aus dem Knast zu holen; aber immerhin muss es nicht das größere Übel des Vaters ertragen.
Das LRA hat zu meiner Fürsorge um mein Kind während seiner Inhaftierung Buch geführt. Der Vater bemühte sich um mein Kind während der Inhaftierung nicht. Das LRA konnte -anders als bei mir- nichts verbriefen.
Die Leistung der Gutachterin zeichnet sich spätestens seit der Inhaftierung meines Kindes als Geschwätz aus. Wenn auch überzogen, so dennoch gut das Problem herausstellend ist der Vergleich ihres Gutachtens mit einer chirurgischen Zulassungsempfehlung einer medizinischen Prüfungskommission auf die Inauguration eins Arztes ‚viva voce‘, der brilliant darlegt, wie er komplizierteste Operationen erfolgreich durchführen würde, während die Kommission missachtet, dass der Arzt keine Hände hat. Die Gutachterin hat die Abwesenheit der Besprechungskompetenz iSd § 1626 II 2 BGB des Vaters mit dem Kind nicht wahrgenommen. Dies klärte das Kind zu jeder Zeit während eines jeden Verfahrens auf, demonstriert es aber seit Inhaftierung am 8.7.24 überdeutlich.
Seit dem 8.7.24 demonstriert es aber auch, dass ich zu seiner Ablehnung seines Vaters nichts beitrage.
Da nun die Abwesenheit väterlicher Besprechungskompetenz nach § 1626 II 2 BGB durch das Verhalten des Kindes erwiesen ist, fehlt es zu einer richterlichen Dienstverrichtung in Anwendung des § 49 I FamFG jedes Bedürfnisses.
Es sollte dabei auch nicht übersehen werden, dass ich seit dem 8.7.24 mein Kind durch die Einwirkung staatlicher Gewalt zu betreuen außerstande bin.
Und es sollte nicht ignoriert werden, dass mein Kind inhaftiert wurde, um es zu nötigen, sich dem Vater zuzuwenden. Dieser Nötigung wohnt eine Erklärung inne, was das LRA und die Mitarbeiter des LRA von ihrer, eigenen, Kinder haltenden Einrichtung erwarten. Als die Nötigung meines Kindes, sich dem Vater zuzuwenden, im Versuch stecken blieb, wandelten das LRA und seine Mitarbeiter die ihrer Vorstellung nach nötigende Kindeshaft in eine ihrer Vorstellung nach Pönalisierungshaft; und mein Kind ordnete beide Haftziele als geringeres Übel zu, als sich mit dem Vater einlassen zu müssen.
So sehr ich angewidert bin, bin ich zugleich fasziniert, dass man mir die erfolgreiche, subtile Manipulierung meines Kindes vorwarf und immer noch vorwirft, seinen Vater ablehnen zu wollen, während die Staatsgewalten mit ihren staatsgewaltigen Eingriffen auf mein Kind an dem Willen meines soeben sechs Jahre alt gewordenen Kindes scheitern. Und man möge bitte nicht verkennen, dass Staatsgewalt immer noch Gewalt iSd § 1631 II BGB ist.
Als es der abgelehnten Richterin am 8.7.24 und auch nicht danach gelang, dass sich mein Kind dem Vater fügen würde, verließ sie das Lager des Vaters und beschloss, eigene Interessen zur Einwirkung auf mein Kind zu verfolgen.
Dazu nutzt und nutzte sie das LRA und seine Mitarbeiter, die ihr offenbar ‚kadavergehorsamts‘ folgen.
Die Formulierung dieser Schrift kam zustande, weil ich einem Anwalt, der zuvor nicht in Sachen meines Kindes tätig geworden war, eine Kopie meiner Handakte überließ.
Er wollte sich nicht mündlich von mir leiten lassen, sondern aus dem Akteninhalt erfassen, ob diese Schrift zu formulieren sei.
Er klärte mich auf, dass der Inhalt dieser Schrift dem allgemeinen Ablehnungshorizont entspricht. Der allgemeine Ablehnungshorizont entwickelt sich gerade als Institut aus der Summe höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Ablehnungsrecht. Es war wahrzunehmen nicht schwierig, dass die abgelehnte Richterin zuerst richterlichen Dienst verrichtend im Lager des Vaters stand; nachdem ihre Vorstellung von der Vollstreckbarkeit ihres Herausgabebeschlusses mit ihren Wahrnehmungen der Tatsachen kollidierte, verfolgt sie eigene Ziele.
Sie ist jedenfalls nicht bestrebt, dass mein Kind sich dem Vater zuwendet.
Über allem schwebt, dass auch kein Richter die Fortsetzung der Entziehung eines Kindes Freiheit zulässt, selbst wenn seine Vorstellung des Ergebnisses seiner Dienstverrichtung mit dem Gesetz vereinbar ist, das Kind aber dem Willen des Gesetzgebers trotzt. Das Kind ist nach seiner Vorstellung von den Umständen im Knast. Bis zum Ablauf des 23.7.24 konnte der Vollstreckungsbeschluss der abgelehnten Richterin nicht umgesetzt werden. Das Kind ist nicht beim Vater. Die abgelehnte Richterin beließ das Kind eben im ‚Knast‘.
Am 24.7.24 soll das Kind der Richterin ‚vorgeführt‘ werden.
Aber wider richterlicher Verfügung nicht vom Vater, sondern von Mitarbeitern des LRA. Das Kind ist ja nicht beim Vater.
Jedem mit einem bisschen Judiz geht auf, dass da nicht mehr jeder ‚alle Tassen im Schrank‘ hat. Nach dieser Schrift und auf diesen, letzten Satz assoziiert der irgendwie noch vernüftige Leser das Fehlen der Tassen mit der abgelehnten Richterin.
Mutter
Ort
23. Juli 2024
Das OLG Stuttgart wies Taras Antrag auf Bewilligung von VKH mangels Aussicht auf Erfolg iSd § 114 I ZPO zurück.
Zuvor hat das OLG Taras Beschwerde gegen die Scheinbeschlüsse des AG Schwäbisch Hall verworfen.
Dem begegnet Tara mit jeweils einer Gehörsrüge:
An das
Oberlandesgericht
Postfach 10 36 53
70031 Stuttgart
Fax: 0049-711-2123024
Malta, Freitag, 30. April 2021
Im Maßnahmenrechtsmittelverfahren
hier der OLG-Beschluss zum Rechtsmittel des beschränkt geschäftsfähigen, beteiligten Kindes Tara gegen die Dienstverrichtungen einer Richterin am Amtsgericht Schwäbisch Hall vom 25.8.20 und 4.9.20
Az. beim OLG : 15 UF 2/21
bestellt sich der Unterzeichner auch weiter unter Bezugnahme einer auf ihn lautenden Vollmacht für das beteiligte, beschränkt geschäftsfähige Kind, das gegen den Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.2.21 zum Verfahren 15 UF 2/21, mit dem das Rechtsmittel des Kindes verworfen wurde, die
GEHÖRSRÜGE
mit den Anträgen erhebt,
1.
den Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.2.21 zum Verfahren 15 UF 2/21 aufzuheben,
2.
dem beteiligten Kind unter Beiordnung des Unterzeichners für das Rechtsmittelverfahren VKH zu bewilligen,
3.
dem beteiligten Kind unter Beiordnung des Unterzeichners für dieses Rechtsbehelfsverfahren der Gehörsrüge VKH zu bewilligen,
4.
den Verfahrensbeistand von ihren Pflichten zu entbinden,
5.
und das Verfahren 15 UF 2/21 fortzuführen, in dem der Senat dann das Verfahren aussetzt, um den EuGH mit den Fragen nach Art. 267 III AEUV anzurufen, die der Senat zum Gegenstand der Gehörsverletzung machte.
Rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine imaginäre Verfahrenslage der tatsächlichen Verfahrenslage gleichsetzt.
Mittlerweile hat eine Richterin des AG Schwäbisch Hall unter dem Verfahrenszeichen
2 F 425/20 drei Urkunden errichtet; eine am 25.8.2020, eine am 4.9.2020 und eine am 30.3.2021.
Die Verrichtungen vom 25.8.2020 und vom 4.9.2020 hat der Senat als Beschlüsse iSd
§ 38 FamFG zugeordnet. Dazu war der Senat aber von Rechts wegen ausgeschlossen. Denn die Richterin hat keines ihrer Verrichtungen iSd § 38 III 3 FamFG erlassen. Auch die Dienstverrichtung vom 30.3.21 wurde nicht erlassen.
§ 38 III 3 FamFG konstituiert einen Vermerkungsimperativ; mithin bedarf der Erlass zu seiner Wirkung eines Zeugnisses. Die Erstellung dieses Zeugnisses ergeht nach § 39 BeurkG. Zu solch einer Beurkundung ist kein Richter berechtigt, sondern allein der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Weil das AG Schwäbisch Hall keinen Beschluss erließ, der Tara beschweren konnte, war aber mit eben diesem Grund Taras Beschwerde in der Tat nicht so wie erhoben zu entsprechen, sondern nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zu erkennen. Taras Rechtsschutzinteresse ist darauf gerichtet, den Schein der Verrichtungen des 25.8. und 4.9.2020 zu begegnen und Vollstreckungshandlungen, die darauf gerichtet sind, Tara von ihrer Familie zu trennen, zu unterbinden.
Bezüglich Taras Kompetenz, den Unterzeichner zu mandatieren, verkannte der Senat die Regelung in Art. 47 II 2 GRC. Die „Kann-Regelung“ des Art. 47 II 2 GRC kontituiert einen Kompetenztatbestand. Jede Person, die ihren Beratungs-, Verteidigungs- und Vertretungswillen vermitteln kann, ist auch dazu fähig. Mitgliedsstaatliche Vorschriften, wie die Vorlegung einer schriftlichen Vollmacht, werden von Art. 47 II 2 GRC verdrängt.
Sollte der Senat anderer Auffassung zu dieser Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sein, ist bei Formulierung der entsprechenden Frage zusammen mit Tara dieses Verfahren auszusetzen, Vollziehungsverbot anzuordnen und der EuGH nach Art. 267 III AEUV anzurufen.
Fehlt einem jungen Menschen die in Art. 47 II 2 GRC geregelte Kompetenz, folgt den in der GRC und der Brüssel II a VO verbrieften Garantien, dass auch bei Berechtigung, die elterliche Verantwortung gemeinsam auszuüben, der betreuende Elternteil die justizielle Vertretung der jungen Person allein auszuüben berechtigt ist.
Sollte der Senat anderer Auffassung zu dieser Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sein, ist bei Formulierung der entsprechenden Frage zusammen mit Tara dieses Verfahren auszusetzen, Vollziehungsverbot anzuordnen und der EuGH nach Art. 267 III AEUV anzurufen.
Zur Vertretung eines Kindes nach Deutschem Recht möge der Senat erfassen, dass in dem Umfang, in dem ein junger Mensch geschäftsfähig ist, er der elterlichen Verantwortung entzogen ist.
Die Deutsche Rechtsgeschäftslehre behandelt die sieben bis siebzehnjährigen jungen Menschen gleich. Der Senat möge die Rechtsgeschäftslehre nicht mit dem Verfahrensrecht vermengen; denn das führt zu einer Gehörsverletzung.
Verfahrenshandlungen für Tara werden allein vom Unterzeichner verrichtet.
Der Unterzeichner ist Postulationsfähig.
Dächte man sich das Unionsrecht weg, blieben die Verfahrenshandlungen des Unterzeichners für Tara nach § 10 III 2 FamFG ohnehin wirksam.
Ohne das Unionsrecht bliebe der Unterzeichner bis zu einer Entscheidung des Senats nach § 10 III 1 FamFG postulationsfähig. Der Senat müsste sich dann bei Abwesenheit vorrangiger, unionsrechtlicher Regelung mit der Bedeutung der Wendung „ALS Bevollmächtigter“ auseinandersetzen.
Ein Senat des OLG FaM verwies in einer grenzüberschreitenden Schadensersatzsache auf die Rüge, dass ein Anwalt zwei beklagte Parteien mit widerstreitenden Interessen vertrat, dass Art. 47 II 2 GRC dem Gericht nicht zu unterscheiden erlaube. Im Übrigen regelt das Deutsche Recht auch bei einer Rüge nach § 88 ZPO nur den Mangel der Vollmacht, nicht aber den Mangel an der Vollmacht.
Nach § 44, 1 BRAO folgt das Mandat im Übrigen einem gegenseitigen Rechtsgeschäft, mit dem das beschränkt geschäftsfähige Kind iSd § 107 BGB allein rechtlichen Vorteil erlangt.
Auf die Regelung in § 9 FamFG kommt es hier gar nicht an, weil Tara keine Verfanrenshandlung vornahm.
Auf § 60 FamFG kommt es hier ungeachtet unionsrechtlichen Vorrangs auch nicht an, weil § 60 FamFG das Beschwerdeausübungsrecht – nicht aber das Beschwerderecht- regelt.
Dieses Recht hat für Tara der Unterzeichner ausgeübt.
Sollte einmal eine Person vor Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres selbst eine Beschwerde so einreichen, dass der Senat zu dieser Beschwerde entscheiden muss, möge der Senat Focus darauf legen, auf welche der zwei vorangehenden Regelungen das Personalpronomen „Dies“ in § 60, 3 FamFG tatsächlich verweist.
Der Senat schaffte mittels Eigengehörsverletzung durch seinen Beschluss vom 11.2.21 eine judikatives „venire contra factum proprium“, in dem er mittels der Beschlussformel zum Nachteil Taras entschied, durch die Berichtigung der Rubra der angegriffenen Verrichtungen vom 25.8. und 4.9.2020 aber die Verrichtungen der Richterin in Schwäbisch Hall zugunsten Taras änderte. Die tatsächliche Änderung einer erstinstanzlichen Dienstverrichtung durch das Rechtsmittelgericht bei nachteiliger Tenorierung schafft eine Vorteilsentscheidung mit Nachteilsschein, und schafft so einen Widerspruch.
In den angegriffenen Verrichtungen wurde das Landratsamt als Antragsteller nach § 7 I FamFG rubriert; im Rubrum des Senats dann aber zum weiteren, notwendigen Beteiligten nach § 162 II 1 FamFG degradiert. Der Senat möge erfassen, dass die Rubrierung des Landratsamts als notwendigen Beteiligten nach § 163 II 1 FamFG das Landratsamt von der Ergänzungspflegschaft ausgeschlossen hat. Der Senat möge sich zudem die Rechtsprechung des EuGH zu Beteiligungsdefiziten insbesondere bei fehlender, relevanter Verfahrenshandlung des Beteiligten in unterer Instanz vergegenwärtigen.
Unionsrechtliche Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass das, was mitgliedsstaatlich nicht existiert, mit dem Unionsrecht nicht kollidieren kann.
Erst der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11.2.2021 zur Scheinwirkung der angegriffenen Beschlüsse diesen Beschlüssen zusätzlich unionsrechtlich zu beachtender
Scheinexistenz verholfen, in dem der Senat sie zu Entscheidungen iSd Art. 2 Nr. 4 Brüssel II a VO deklarierte.
Der Unionsrechtgeber hat mit der Brüssel II a VO den Mitgliedsstaaten allein die Institute der Maßnahme und Entscheidung als Werkzeuge in die Hand gegeben, die iSd Art. 1 I b) Brüssel II a VO genannten Gegenstände in Zivilsachen zu verstricken.
Die Entscheidung ist in Art. 2 Nr. 4 Brüssel II a VO definiert.
Alles, was nicht Entscheidung ist, ist Maßnahme nach Art. 20 Brüssel II a VO.
Weil der Senat eine andere Auffassung zu dieser Auslegung und Anwendung des Unionsrechts bereits anwandte, ist bei Formulierung der entsprechenden Frage zusammen mit Tara dieses Verfahren auszusetzen, Vollziehungsverbot anzuordnen und der EuGH nach Art. 267 III AEUV anzurufen.
Der Senat unterließ es gehörsverletzend, das Gericht der Hauptsache iSd Art. 20 Brüssel II a VO unionsrechtlich autonom zu ermitteln. Ein Deutscher Kommentator vertritt nicht den EuGH.
Der Senat stellt sich vor, dass das Verfahren 2 F 318/19die Hauptsache iSd Art. 20 Brüssel II a VO zum Verfahren 2 F 425/20 eA bildet.
Dann müsste nach unionsrechtlicher Verordnung ein kontradiktorisches Verfahren die Hauptsache zu einem amtswegigen Verfahren bilden können. Dies ist bereits nach generellen Rechtsgrundsätzes abwegig. Die Brüssel II a VO klärt dies aber mit Ünterstützung der Festellungen im Beschluss des Senats abschließend.
Der Senat hat doch bereits fingiert, dass die Richterin in Schwäbisch Hall durch gestaltende Eingriffe in die elterliche Verantwortung Entscheidungen iSd Art. 2 Nr. 4, 7 und 9 Brüssel II a VO verrichtete. Diese Entscheidungen sind keine Maßnahmen iSd Art. 20 Brüssel II a VO. Die Brüssel II a VO regelt eine „entweder-oder-Lage“.
Weil der Senat eine andere Auffassung zu dieser Auslegung und Anwendung des Unionsrechts bereits anwandte, ist bei Formulierung der entsprechenden Frage zusammen mit Tara dieses Verfahren auszusetzen, Vollziehungsverbot anzuordnen und der EuGH nach Art. 267 III AEUV anzurufen.
In Schwäbisch Hall wurde nicht zum Verfahren 2 F 318/19 entschieden. Dieses Verfahren steht also in keinem für die Brüssel II a VO relevanten Verhältnis zum Verfahren 2 F 425/20 eA. Das Verfahren 2 F 425/20 eA wurde auch nach den Feststellungen des Senats als Maßnahmeverfahren iSd Art. 20 Brüssel II a VO mit dem Ergebnis einer Entscheidung nach Art. 2 Nr. 4 Brüssel II a VO betrieben. Der Senat will hierin kein Problem erkennen. Die Brüssel II a VO erlaubt diese Vermengung aber nicht. In Maßnahmeverfahren werden Maßnahmen erlassen; Entscheidungen in Entscheidungsverfahren.
Der Senat möge erfassen, dass der Begriff der Maßnahme nach Art. 20 Brüssel II a VO unionsrechtlich autonom belegt ist; die in den § 49 FamFG, §§ 1666, 1696 II BGB geregelten Maßnahmen sind mit Art. 20 Brüssel II a VO verkettet.
So fällt auf, dass der Deutsche Gesetzgeber den Erlass einstweiliger Anordnung für den Erlass von Entscheidungen iSd Art. 2 Nr. 4 Brüssel II a VO nicht regelte. So folgte der Gesetzgeber seinem in einem Grundrechtskernbereich gefestigten Grundsatz, dass einstweiliger Rechtsschutz die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf; die Durchbrechung familienrechtlicher Kontinuität verletzt den Familienverbund in seinem Grundrechtskern.
Der Senat möge erfassen, dass selbst der Deutsche Gesetzgeber im Maßnahmeverfahren mit § 49 II FamFG die Schaffung eines neuen Zustands nicht erlaubt.
Doch stellte der Senat mit seinem Beschluss des 11.2.21 fest, dass nicht eine Maßnahme sondern eine Entscheidung am 25.8.20 erlassen sein soll.
Um eine Entscheidung iSd Art. 2 Nr. 4 Brüssel II a VO erlassen zu dürfen, regelt Art. 8 Brüssel II a VO zwei Voraussetzungen: der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss sich im Mitgliedsstaat bei Anrufung des Gerichts befinden, und die tatsächliche Anrufung des Gerichts iSd Art. 16 Brüssel II a VO ist erfolgt.
Gehörsverletzend stellt der Senat im Ergebnis fest, dass weil am 25.8.20 der gewöhnliche Aufenthalt Taras nicht außerhalb Deutschlands festgestellt werden konnte, Tara am 25.8.20 gewöhlichen Aufenthalt in Deutschland habe.
Der Senat möge die Rechtssprechung des EuGH zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes auf der
enumeriert finden und studieren.
Der EuGH verlangt im Wege tatsächlicher Feststellungen die Ableitung des Kindes Lebensmittelpunkts zu erkennen.
Diese Feststellungen unterblieben gehörsverletzend .
Der Senat strengt sich dagegen an, anhand fehlender Feststellungen eine Rechtsfolge abzuleiten.
Weil der Senat eine andere Auffassung zur Auslegung und Anwendung der EuGH-Rechtsprechung bereits anwandte, ist bei Formulierung der entsprechenden Frage zusammen mit Tara dieses Verfahren auszusetzen, Vollziehungsverbot anzuordnen und der EuGH nach Art. 267 III AEUV anzurufen.
Als auffälliges Antiaufenthaltsindiz will Tara unbedingt die Wahrnehmung des Senats herausstellen, dass Tara davon überzeugt ist, dass ihr Vater ihre Schwester ermordete.
Ungeachtet richterlicher Überzeugung, dass Tara die Überzeugung irrig pflegt, dass ihr Vater ihre Schwester ermordete, bleibt es dennoch Taras gegenwärtige Überzeugung, dass ihr Vater ihre Schwester ermordete.
Ein Kind ist auch bei irriger Überzeugung davon ausgeschlossen, dort oder erreichbar gewöhnlichen Aufenthalt zu pflegen, wo ihr Vater ihre Schwester ermordete.
Vorgänge und Verfahrensverläufe nach des Todes von Taras Schwester deuteten schon deutlich darauf, dass sich Taras gewöhnlicher Aufenthalt in Gailsdorf noch im Jahr 2017 seinem Ende zuneigte.
Wer seinen Rucksack packt und schultert, seine Wohnungstür von außen verschließt, den Schlüssel in den nächsten Gulli wirft und losläuft, hat zwar gerade noch tatsächlichen Aufenthalt am Ort seiner Wohnung, aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Der Beschluss des Senats vom 25.6.20 verwehte, was von Taras gewöhnlichen Aufenthalt in Gaildorf noch verblieben war.
Anders als das Deutsche Recht sind die Regelungen in der Brüssel II a VO eindeutig, dass das zu einer Entscheidung in der Hauptsache angerufene Gericht selbstverständlich auch einstweilige Entscheidungen treffen kann, wenn der Anrufungsgegenstand diese einstweiligen Entscheidungen trägt.
Der Senat und ein Kommentator verkennen, dass das Unionsrecht auf das Deutsche Recht wirkt, nicht aber das Deutsche Recht auf das Unionsrecht.
Amtswegige Entscheidungen erlaubt die Brüssel II a VO nicht.
In der auch bereits rechtsmittelgegenständlichen Dienstverrichtung vom 30.3.21 zum Verfahren 2 F 425/20 eA hat sich die Richterin in Schwäbisch Hall erneut angestrengt, eine Scheinentscheidung zu treffen. Wie bereits vom Senat rubriert, soll das Landratsamt nicht Ergänzungspfleger sein; im Verfahren nach § 1666 BGB soll der Mutter noch mehr elterliche Verantwortung entzogen werden; und der Vater soll der Träger dieser elterlichen Verantwortung während einer von § 1674 I BGB geregelten Lage werden, bei dem schon das Landratsamt sich als Opfer dieser Lage schriftlich beklagte.
Auch bezüglich dieses Rechtsmittels soll Tara den Meistbegünstigungsgrundsatz erfahren.
Eine Erledigung erklärt Tara nicht, weil auch der am 30.3.21 gesetzte Schein sie von ihrer Familie trennen soll. Sie bedarf richterlichen Rechtsschutzes zur Abwendung dieses Scheins.
Der Unterzeichner fordert vom Gericht mit eigenem Anspruch nach Art². 20, 21 und 51 I 1 GRC iVm den in der RiLi 98/5/EG festgelegten Regeln, dass er vom Gericht so behandelt wird, wie das Gericht die in seinem Bezirk niedergelassenen Anwälte zu behandeln hat.
Das Unionsrecht erlaubt keine Ungleichbehandlung aufgrund der anwaltlichen Niederlassung.
Zustellungen wider dem Unionsrecht unterliegen unionsrechtlicher Nichtanwendung.
Sollte das AG anderer Auffassung sein, erstarkt der EuGH diesbezüglich zum gesetzlichen Richter mit Folge der Aussetzung dieses Verfahrens bei Vollziehungsaussetzungsanordnung, der Formulierung der streitigen Fragen und deren Vorlage an den EuGH.
Der Unterzeichner hat den Beschluss des Senats vom 11.2.21 erstmals am 20.4.21 als existent zur Kenntnis genommen. Die Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Unterzeichner erst im Laufe der folgenden zehn Tage Studiums des Beschlusses erlangt.
Die Gehörsverletzungen durch den Beschluss sind nicht durch schlichtes Lesen dieses Beschlusses wahrnehmbar. Der Senat vermittelt die Existenz einer Dogmatik, die aber so nicht besteht.
Im Gebot der Bindung an seiner Entscheidung darf der Senat dann ohnehin nicht die Kenntnis des Unterzeichners Tara zuordnen.
Rechtsanwalt
und
An das
Oberlandesgericht
Postfach 10 36 53
70031 Stuttgart
Fax: 0049-711-2123024
Malta, Sonntag, 25. April 2021
Im Maßnahmenrechtsmittelverfahren
hier Beschluss zum VKH-Antrag im Rechtsmittelverfahren des beteiligten Kindes
Az. beim OLG : 15 UF 2/21
bestellt sich der Unterzeichner auch weiter unter Bezugnahme der auf ihn lautenden Vollmacht für das beteiligte, beschränkt geschäftsfähige Kind, das gegen den Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.2.21 zum Verfahren 15 UF 2/21, mit dem dem Kind die VKH mangels Aussicht auf Erfolg nicht bewilligt wird, die
GEHÖRSRÜGE
mit den Anträgen erhebt,
1.
den Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.2.21 zum Verfahren 15 UF 2/21 aufzuheben,
2.
dem beteiligten Kind unter Beiordnung des Unterzeichners für das Rechtsmittelverfahren VKH zu bewilligen,
3.
dem beteiligten Kind unter Beiordnung des Unterzeichners für dieses Rechtsbehelfsverfahren der Gehörsrüge VKH zu bewilligen,
4.
den Verfahrensbeistand von ihren Pflichten zu entbinden,
5.
und das Verfahren 15 UF 2/21 fortzuführen, in dem der Senat dann das Verfahren aussetzt, um den EuGH mit den Fragen nach Art. 267 III AEUV anzurufen, die der Senat zum Gegenstand der Gehörsverletzung machte.
Der Verweis auf die in § 114 I ZPO geregelte Erfolgsaussichtsvoraussetzung ist eine sachfremde Erwägung des Senats und damit willkürlich. Eine willkürliche, richterliche Dienstverrichtung verletzt stets das rechtliche Gehör. Ohne Anwendung des § 114 I ZPO durch den Senat, lässt sich dessen Verwerfungsbeschluss nicht begründen. Es ist vorliegend Angelegenheit der Sachverhaltsprüfung, die Erfolgsaussicht zu prüfen, die hier aus Rechtsgründen nicht erfolgen darf. Der Senat lässt sich mithin von einem Sachverhalt leiten, der ohnehin nicht zutrifft, den zu prüfen zugleich aber auch überflüssig ist.
Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 11.2.21. Inwiefern dieser Beschluss relevante Erwägungen enthält, lässt der Senat nicht durchblicken.
In diesem Beschluss wendet er aber Art. 47 GRC wider seines Wortlauts an und meint, dass das BverfG dies im Beschluss vom 15.12.2020 zum Verfahren 1 BvR 1395/19 auch so getan hatte. Einschlägig gehörsverletzend verkannte der Senat, dass das BVerfG allein prüfte, ob einer Behörde bezüglich des Wohls eines Kindes die Aktivlegitimierung zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zustehen konnte. Die Rnr. 25 ff. der verfassungsgerichtlichen Entscheidung stellen in jedem Absatz auf die Prozesstandschaft des Beschwerdeführers der Verfassungsbeschwerde bei Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer in dem Fall eine Behörde war. Diesen Beschluss des BVerfG heranzuziehen, war deshalb so sachfremd wie willkürlich. Während das BVerfG aaO die Aktivlegitimation des Jugendamts nicht festzustellen vermochte, zweifelt der Senat das Beschwerderecht des beteiligten Kindes gar nicht an, sondern prüft die Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Am 11.2.21 und 15.2.21 verkannte zudem der Senat einen „acte éclairé“ „in spe“.
Kern der Tenorierung im Urteil des EuGH vom 15.4.21 zur Rechtssache C-30/19 ist:
„Es ist Sache des mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befassten nationalen Gerichts, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz zu gewährleisten, der den Einzelnen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte erwächst, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt.“
Der EuGH stellt nochmals die zur Anwendung des § 13 StGB zwingende Nichtanwen-dungsgarantschaft heraus.
Bei etwaiger, amtswegiger Durchführung der Brüssell II a VO im Maßnahmeverfahren liegt ein „erst-recht-Fall“ zur EuGH-Entscheidung vor.
In Deutscher, klarstellender Übersetzung bedeutet dies, dass die in Art. 47 I GRC verbriefte Wirkungsregelung eine Rechtsbehelfswirksamkeitsfiktion mit der statutorischen Folge konstituiert, dass eine Unzuzlässigkeitsfeststellung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin iSd der Rechtsprechung der 2. und 4. BGH-Strafsenate zu § 339 StGB nach keinem Gesichtspunkt noch vertretbar wäre.
In Deutscher, klarstellender Übersetzung bedeutet dies auch, dass das in Art. 47 II 2 GRC verbriefte Vertretenlassensrecht von einem Mitgliedsstaat keinerlei Konkretisierung oder gar Beschränkung erfährt.
In Deutscher, klarstellender Übersetzung bedeutet dies zudem, dass der in Art. 47 III GRC
geregelte Anspruch einem Bewilligungsimperativ unterliegt. Auf eine Mitgliedsstaatenvorschrift kommt es gar nicht an.
Ungeachtet der EuGH-Rechtsprechung zeigt der Senat in seinem hier angegriffenen Beschluss, dass er eindeutig formuliertem Unionsrecht trotzt. Zur Beschränkung des Unionsrechts auf die Rechtsprechung des BVerfG zu verweisen, war abwegig. Das BVerfG prüft nur die Regelungen des Grundgesetzes und nur die ihm vorgetragene Beschwer.
Im Urteil des EuGH vom 26.2.2013 zur Rechtssache C-617/10, dort die Rn² 45 bis 47, hob der EuGH die Gewährleistung des Unionsrechts durch die mitgliedsstaatlichen Amtswalter zur Garantschaft auch iSd § 13 StGB hervor und etablierte so die auch richterliche Unternehmbarkeit einer statutorischen Rechtsbeugung; es bedarf dann keiner Feststellung eines Rechtsbindungsabwendungsvorsatzes.
Der Senat wendet aber auch nach Deutschem Recht die Erfolgsaussichtsvoraussetzung nach § 114 I ZPO zu Unrecht an.
Der Senat erkannte, dass § 76 FamFG zu beachten ist.
Der Senat verkannte, dass die Wendung in § 76 I FamFG „..., soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.“ auf die Regelung in § 78 II FamFG als Bewilligungsimperativ –„... wird ... beigeordnet, ...“- verweist.
Liegen die Voraussetzungen des § 78 II FamFG vor, wird ein Anwalt beigeordnet. Es findet sich so kein Raum mehr, bei Missachtung des Bewilligungsimperativs den Anwalt dann doch nicht beizuordnen, weil das Gericht die Erfolgsaussicht nicht erkennt.
Die Feststellung des Vorliegens der in § 78 II FamFG geregelten Voraussetzung mit zwingender Beiordnungsfolge und die Feststellung fehlender Erfolgsaussicht mit Beiordnungsversagen führt in eine unzulässige „reformatio in peius“.
Was der Gesetzgeber schon gewährt, darf nicht wegen weiterer, richterlicher, gesetzlich ausgeschlossener Prüfung versagt werden.
Im Übrigen gesteht der Senat mit seiner am 11.2.21 gefertigten Begründung, dass er der von BGH und BVerfG aufgestellten Regel trotzt, dass die VKH unabhängig von einer Hauptsacheentscheidung allein bei Prüfung erfolgt, ob der VKH-Antragstellervortrag für sich allein die VKH-Bewilligung trägt.
Der Senat hat also zuerst sich Gehör gewährt und auf sein Eigengehör beschlossen, bevor er die Beschwerdeführerin wahrnahm.
Der Unterzeichner fordert vom Senat nach Art². 20 und 21 GRC iVm den in der RiLi 98/5/EG aufgestellten Regeln die gleiche Behandlung, wie der Senat sie den in seinem Bezirk niedergelassenen Anwälten zukommen lässt. Insofern unterliegt für den Senat
§ 30 BRAO unionsrechtlicher Nichtanwendung.
Die Beschwerdeführerin erkennt die Jahresnotfrist des § 44 II 2 FamFG nicht in Lauf gesetzt.
Im Übrigen ist ein allein Zustellungsbevollmächtigter nicht Kenntnisnahmevertreter.
Nach § 30 II BRAO kann an den Zustellungsbevollmächtigten auf dieselben Arten, wie an den Rechtsanwalt zugestellt werden, nicht jedoch mit all denselben Wirkungen.
Wenn ein Mitgliedsstaatengericht von Unionsrecht oder von der EuGH-Rechtsprechung abweichen will, erstarkt der EuGH zum gesetzlichen Richter, Ziff. 5 E 2009/C 380/01.
Der entscheidende Richter, der nicht gesetzlicher Richter ist, ist außerstande, dem Rechtssuchenden rechtliches Gehör zu schenken.
So folgt einer richterlichen Dienstverrichtung ohne Fundament der gesetzlichen Richterschaft stets die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Nach § 158 I FamFG ist vor Bestellung eines VB vom Gericht dessen Geeignetheit zu prüfen.
Nach § 158 V FamFG ist auch während des Verfahrens die Geeignetheit des VB vom Gericht amtswegig sicherzustellen.
Gegenwärtig ist der Unterzeichner weltweit der einzige, der schon aus tatsächlchen Gründen den in § 158 IV FamFG geregelten Pflichten entsprechen kann.
Der Unterzeichner verrichtet seinen Dienst aufgrund eines Mandats. Das Mandat bedarf nach § 44 BRAO der Annahme und begründet nach § 1 III BORA lediglich rechtlichen Vorteil. So fände auch auf den Unterzeichner §§ 9 III, 10 II 1 FamFG Anwendung, wenn die in Art. 47 II 2 GRC geregelte Garantie nicht vorrangig wäre. Im Übrigen möge der Senat sich vom Beschluss des VerfGH Saarland vom 22.7.2019 zum Verfahren Lv 6/19 leiten lassen.
Das Mandat zur Verfahrensvertretung weist der Unterzeichner nach § 11, 1 FamFG mittels schriftlicher Vollmacht nach. Dies ist geschehen. Auch dass nach § 11 FamFG zwischen einem Mangel der Vollmacht und einem Mangel an der Vollmacht zu unterscheiden ist, hat der Senat in entscheidungserheblicher Weise verkannt. Ein Mangel der Vollmacht liegt auch nach den Feststellungen des Senat offenkundig nicht vor; und einen etwaigen Mangel an der Vollmacht prüft der Senat nicht nach § 11, 4 FamFG wie auch nach keiner anderen Vorschrift.
Der Unterzeichner ist uneingeschränkt auch beim OLG postulationsfähig. Nur der Unterzeichner nahm für das beteiligte, beschränkt geschäftsfähige Kind Verfahrenshandlungen vor. Einer Prüfung des § 9 I Nr. 3 FamFG bedarf es mithin nicht. Es ist zwischen der Rechtsgeschäftslehre und dem Verfahrensrecht zu unterscheiden.
Der Senat ist so davon ausgeschlossen, wegen mangelnder Verfahrenshandlung das Rechtsmittel des Kindes zu verwerfen, bevor der Senat nicht Beschluss nach § 10 III 1 FamFG erlässt, was ihm wegen der Regelung in Art. 47 II 2 GRC aber versagt ist.
Das Rechtsmittel des Kindes wäre auch noch nach § 10 III 2 FamFG wirksam, wenn § 10 III 1 FamFG wegen Kollision mit § 47 II 2 GRC nicht unionsrechtlicher Nichtanwendung unterläge.
Rechtsanwalt
Auch Taras Mutter lässt sich nicht beirren und erhebt die Gehörsrüge:
An das
Oberlandesgericht
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70031 Stuttgart
Fax: 0049-711-2123024
In der Maßnahmenrechtsmittel- und öffentlichen Zustellungssache
zum Verfahren vor dem OLG Stuttgart
15 UF 2/21
erhebe ich als beteiligte Mutter und Beschwerdeführerin
gegen den Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.2.21 zum Verfahren 15 UF 2/21, mit dem mein Rechtsmittel verworfen wurde, die
GEHÖRSRÜGE
mit den Anträgen,
1.
den Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.2.21 zum Verfahren 15 UF 2/21aufzuheben,
2.
den Verfahrensbeistand von ihren Pflichten zu entbinden,
3.
und das Verfahren 15 UF 2/21 fortzuführen, in dem der Senat dann das Verfahren aussetzt, um den EuGH mit den Fragen nach Art. 267 III AEUV anzurufen, die der Senat zum Gegenstand der Gehörsverletzung machte.
Zum Verfahren vor dem OLG Stuttgart
15 UF 2/21
erhebe ich als beteiligte Mutter und Beschwerdeführerin
gegen den Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.2.21 zum Verfahren 15 UF 2/21, mit dem die öffentliche Zustellung des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 11.2.21 an mich beschlossen wurde, die
GEHÖRSRÜGE
mit den Anträgen,
4.
den Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.2.21 zum Verfahren 15 UF 2/21aufzuheben,
5.
und das Verfahren 15 UF 2/21 fortzuführen, in dem der Senat dann das Verfahren aussetzt, um den EuGH mit den Fragen nach Art. 267 III AEUV anzurufen, die der Senat zum Gegenstand der Gehörsverletzung machte.
Ich schließe mich der Auffassung meiner Tochter in ihrer Schrift vom 30.4.21 an und mache mir ihre Rügen wie auch Anträge zu Eigen.
Doch lehne ich zudem
die Vorsitzende Richterin am OLG A,
die Richterin am OLG B
und den Richter am OLG C
wegen Borgnis der Befangenheit ab,
erhebe gegen diese Richter am OLG die Dienstaufsichtsbeschwerde
und stelle gegen diese Richter am OLG Strafantrag.
Ich subsumiere die Dienstverrichtungen dieser Richter unter den Tatbestand einer statutorischen Rechtsbeugung, §§ 13, 339 StGB iVm Art. 288 AEUV und dem Urteil des EuGH vom 26.2.2013.
Das OLG rubriert mich in Gaildorf.
Nach der Rechtsprechung des BGH folgt solcher Rubrierung gemäß §§ 313 I Nr. 1, 253 II Nr. 1, 130 Nr. 1 ZPO die Verarbeitung der ladungsfähigen Anschrift.
Mich mit einer ladungsfähigen Anschrift in Gaildorf zu rubrieren, mir dann aber öffentlich zuzustellen, begründet einen Widerspruch.
Wäre dem OLG der Widerspruch aufgefallen, hätte er nicht beschlossen, mir öffentlich zuzustellen.
Die Beschlüsse des OLG habe ich nicht einsehen können. Andere lesen die Schriftsätze und beraten mich dann beim Entwurf meiner Schriften.
RA Jochimsen ist der einzige, der schon aus tatsächlichen Gründen imstande ist, die Interessen meine Tochter iSd § 158 IV FamFG geltend zu machen.
Der Fall Tara schlägt mittlerweile grenzüberschreitend Wellen. Dabei ist erstaunlicherweise weniger von Gemeininteresse, ob Taras Vater jemanden tatsächlich getötet hat, sondern dass
die Feststellung zu hören ist, dass „die Deutschen Amtswalter ja schlimmer als die unseren sind.“
Mutter
Freitag, 30. April 2021
Ein OLG-Senat hat zu Taras www-Steckbrief im Anhörungswege dargelegt, dass und wie diese Maßnahme des Polizeipräsidenten in Aalen allein ordnungsbehördlicher Natur sein kann.
Die Schutzwacht wird gemäß der Bestimmung in Art. 6 II 2 GG von der staatlichen Gemeinschaft ausgeübt. Wer es nicht besser weiss, mag der Bestimmung tatsächlich öffentlich-rechtlichen Charakter entnehmen.
Nun hat der Gesetzgeber aber die Ausgestaltung der Schutzwacht der familiengerichtlichen Zivilrechtspflege zugewiesen.
Deshalb laesst Tara an das OLG schreiben:
An das
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Fax: 0049-711-2123024
Malta, Donnerstag, 15. April 2021
Im Antragsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG
Az.: 8 VA 4/21
erwidern die Antragstellerinnen auf den Hinweisbeschluss des OLG vom 16.3.21, hier auf Malta zugestellt nach Art. 14 ZVO:
Im Bemühen, den Hinweis des Senats dogmatisch zu erfassen, beabsicht der Senat wohl den Antragsgegner nicht damit zu erhören, dass er nur als zivilverfahrensrechtliches Vollstreckungsorgan zu wirken sich bemüht. Der Senat meint, dass weil dem Antragsgegner allein das PolG BW als Rechtsgrundlage für eine www-Fahndung zur Verfügung steht, sein Handeln nur ordnungsbehördlichen Charakter mit der Folge haben kann, dass das Handeln des Antragsgegners von einem Verwaltungsgericht zu beurteilen sei.
So wendet sich der Senat von Deutscher, höchstrichterlicher Rechtsprechung wie auch vom Unionsrecht ab.
Der vom Senat zu erlassen bestrebte Beschluss nach § 17a II 3 GVG wird nach Deutschem Recht offenkundig nichtig sein und vorrangig nach Unionsrecht der Nichtanwendung unterliegen.
Der Senat schenkt den Antragstellerinnen damit kein Gehör, dass die polizeilichen Amtswalter des Antragsgegners sich zu den zivilrechtlichen Vollstreckungsorganen des Landes BW derart gesellten, dass iSd der Rechtsprechung der 2. und 4. BGH-Strafsenate zu § 339 StGB das PolG BW nach keinem noch vertretbaren Gesichtspunkt die Rechtsgrundlage zur www-Fahndung der Antragstellerin zu 1 nach gegenwärtigem Inhalt und Umfang bilden kann.
Schon der BGH entschied jüngst in einem grenzüberschreitenden Verfahren, dass die Vollstreckung einer Kindschaftssache dem Kindschaftsverfahren zuzuordnen ist.
Der Senat trotzt dem BGH mit seinem Hinweis.
Mit seinem Verweis auf einen familiengerichtlichen Beschluss als Grundlage für eine ordnungsbehördliche Maßnahme entschloss sich der Senat herauszustellen, dass zivilrechtliche Vollstreckungstitel der Vollstreckung mittels der Anwendung der PolG zugänglich sind; das ist abwegig.
Am 25.8.2020 bemühte sich eine Richterin des AG Schwäbisch Hall erfolglos, einen gestaltenden Eingriff in die elterliche Verantwortung der Antragstellerin zu 2 zu verüben.
Selbst bei Gelingen schafft ein gestaltender Eingriff in die elterliche Verantwortung keine Vermisstenlage, wenn sich der Eingriff in die elterliche Verantwortung nicht umsetzen lässt.
Dem Eingriff in die entsprechende Personensorge folgt allein das Recht nach § 1632 I BGB.
Der Herausgabeanspruchsberechtigte ist aber außerstande, iSd BKA-Leitlinien das herauszugebende Kind als vermisst zuzuordnen.
Einem Herausgabeschluss folgt dessen Vollstreckung durch das nach § 88 I FamFG bestimmte Gericht. Eine Polizeibehörde ist von der Mitwirkung zur Vollstreckung nach Polizeirecht ausgeschlossen.
Erst bei Einsatz eines Gerichtsvollziehers darf allein dieser um Unterstützung seiner Vollstreckung durch Polizeiorgane nach § 87 III 1 FamFG ersuchen. Aber auch bei dieser gesetzlich geregelten Amtshilfe darf die Polizei nur die Gewalt anwenden, die dem Gerichtsvollzieher zivilrichterlich zugebilligt wird. Vorliegend ist jedoch kein Gerichtsvollzieher tätig geworden. Und die Regelung in § 87 III 2 FamFG verweist nicht einmal auf § 755 ZPO.
Ist die Herausgabe eines Kindes nicht zu erreichen, wird das Kind dann auch nicht Gegenstand einer Fahndung, sondern die zur Herausgabe verpflichtete Person ist der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG zugänglich; doch entspricht der vom Senat genannte Scheinbeschluss nicht einmal der Regel in § 89 II FamFG.
Die vom Senat in seinem Hinweis vorgenommene Gleichstellung einer KWG nach
§ 1666 I BGB mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd § 1 PolG BW ist ebenfalls iSd Rechtsprechung der 2. und 4. BGH-Strafsenate zu § 339 StGB nach keinem Gesichtspunkt noch vertretbar.
Wie die Verrichtung der Richterin in Schwäbisch Hall so leidet auch die Dienstverrichtung des Senats an der Prüfung, wo sich die Antragstellerin zu 1 seit dem 25.6.2020 –und davor!- tatsächlich aufhält.
Die Richterin in Schwäbisch Hall unterließ die Prüfung internationaler Zuständigkeit mit der Folge, dass selbst wenn sie den Beschluss des 25.8.2020 nach § 38 III 3 FamFG erlassen hätte, dieser unionsrechtlicher Nichtanwendung unterliegen würde.
Dem Senat dagegen entging, dass eine Gefahrendrohung iSd § 1 PolG BW nur innerhalb der Landesgrenzen BWs erfolgen kann, um das PolG BW anwenden zu können.
Die www-Fahndung wurde am 29.1.2021 von dem Antragsgegner ins Netz gestellt.
Das PolG BW erlaubt keine www-Fahndung.
Und Art. 9 I DSGVO untersagt die www-Fahndung mittels Lichtbilder der Antragstellerin zu 1 bei Maßgabe, dass auch kein Richter am 25.8.2020 gestaltend in die biometrische Bestimmung der der Antragstellerin zu 2 zustehenden Personensorge für die Antragstellerin zu 1 einzugreifen versuchte.
Der Senat erfasste in seinem Hinweis die Missachtung der DSGVO. Der Senat verkannte aber, dass mit seiner Anrufung er nach Art. 79 II DSGVO für die Klage gegen die DSGVO-Verletzung der Antragstellerinnen durch unionsrechtliche Regelung zuständig ist.
Die Regelung, dass „die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig sind“, verweist nicht auf das GVG. Dass der Senat dies anders erkennen will, macht er in seinem Hinweis deutlich. So aber erstarkt der EuGH nach Art. 267 II AEUV zum gesetzlichen Richter, weil durch die Dienstverrichtung des Senats das in Art. 267 II AEUV geregelte Ermessen des Senats auf null reduziert ist. Hat der Senat nicht vor, das Rechtsmittel zuzulassen, so ist er sogar zur Anrufung des EuGH nach Art. 267 III AEUV verpflichtet.
Das Unionsrecht lädt zwar die Amtswalter der Mitgliedsstaaten dazu ein, ihre unionsrechtswidrigen Dienstverrichtungen schon von Amts wegen zu bereinigen; nicht so aber die Regelung in Art. 101 I 2 GG iVm den sogenannten Solangeentscheidungen des BVerfG. Der Senat ist an seinen Hinweisbeschluss gebunden, dass er sich zur Prüfung der DSGVO-Verletzung nicht zuständig erkennt, obwohl seine Anrufung durch die Antragstellerinnen mit der Regelung in Art. 79 II DSGVO seine Zuständigkeit festlegt.
Die Antragstellerinnen beantragen deshalb, dass der Senat bei zwangsgeldandrohender Anordnung an den Antragsgegner, die www-Fahndung vorläufig vom Netz zu nehmen und dies den Pressediensten mitzuteilen, diese Fahndung nach der Antragstellerin zu 1 bis zur Entscheidung durch den EuGH zur Frage der Auslegung und Anwendung des Art. 79 II DSGVO auszusetzen.
Es liegt ein „acte clair“ Fall vor, dass durch die Regelung in Art. 79 II DSGVO der Senat zuständig ist. Von diesem „acte clair“ Fall will der Senat abweichen.
Bei Anwendung des § 28 I und II FamFG möge der Senat die Antragstellerinnen an der Formulierung der Frage an den EuGH beteiligen.
Die Antragstellerinnen rügen, dass der Senat die von einer Richterin in Schwäbisch Hall am 25.8.2020 gefertigte Urkunde als wirkenden Beschluss handhabt. Die Antragstellerinnen wollen deshalb auch eine dem EuGH vorzulegende Frage dazu formulieren, dass eine Dienstverrichtung ohne transparent festgestellte, internationale Zuständigkeit einer Anwendung durch Amtswalter der Mitgliedsstaaten nicht zugänglich ist. Hier liegt ein „acte éclairé“ Fall vor, von dem der Senat abweichen will. Von dem Wortlaut des Unionsrechts oder von der EuGH-Rechtsprechung letztinstanzlich abzuweichen, führt stets zu einer Vorlagepflicht nach Art. 267 III AEUV iVm Ziff. 6 E 2019/C 380/01.
Mit Verweis auf die BKA-Vermisstenleitlinie macht sich der Senat zum Begriff einer vermissten Person eine administrative Fiktion in Form einer widerlegbaren Vermutung zu Eigen und wendet sich so vom Gesetz ab, obwohl der Begriff der vermissten Person in Art². 45 und 97 SDÜ unionsrechtlich geprägt und beansprucht ist, dort aber dennoch nicht definiert wurde; das BKA ist zur Konkretisierung des Unionsrechts nicht ermächtigt.
Die konkrete Fallkonstellation ist dergestalt, dass schon vor dem 25.6.2020 die Antragstellerinnen bei Maßgabe, dass die Antragstellerin zu 2 am 25.6.2020 Trägerin
alleiniger, elterlicher Verantwortung der Antragstellerin zu 1 wurde, ihren Wohnsitz in
Gaildorf aufgaben, weil im Verfahren 3 F 318/19 eine Richterin in Schwäbisch Hall den Auftrag gab, Daten iSd Art. 9 DSGVO der Antragstellerinnen zu verarbeiten, die Art. 9 DSGVO zu verarbeiten untersagt; es ist als Opfer von Straftaten durch Eingriffe der hoheitlichen Gewalt die einfachste Art, diesen zu entgehen, in dem man den Viktimisierungsbereich verlässt. Das taten die Antragstellerinnen.
Die hier unanwendbare Regel in in Art. 9 II f) DSGVO stellt vorliegend mit Art. 6 II 2 GG heraus, dass die www-Fahndung keinen ordnungsbehördlichen Charakter haben kann.
Die Schutzwachtsregelung in Art. 6 II 2 GG stellt heraus, dass die familienrichterliche Dienstverrichtung auf die Beobachtung der elterlichen Betätigung beschränkt ist. So findet sich die Zuständigkeitentrennung zwischem dem sozial-psychiatrischen Dienst und dem Familiengericht. Findet sich ein Defekt im Verhältnis der elterlichen Hand zum Kind (Betätigungsprüfung), so mag es geschehen, dass durch familienrichterliche Dienstverrichtung das Kind von den Eltern getrennt werden muss. Findet sich jedoch ein Defekt des elterlichen Kopfes zur elterlichen Hand (Kompetenzprüfung), so mag allein durch den sozial-psychiatrischen Dienst der Elternteil vom Kind bei Maßgabe der Verwaltungsrechtswegseröffnung getrennt werden.
Die Familienrichterin in Schwäbisch Hall hat mit der Beauftragung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens so iSd § 71 II Nr. 2 GVG ihre amtlichen Befugnisse überschritten, dass sie nun in einem DSGVO-Rechtsstreit vor dem LG Heilbronn zum Verfahren 5 O 52/21 beklagt ist.
Bei unterstellter Geisteskrankheit der Antragstellerin zu 2 durfte deshalb nicht öffentlich-rechtlich auf die Antragstellerin zu 1 eingewirkt werden.
Die Antragstellerinnen beantragen deshalb mit weiterem Grund die Aussetzung dieses Verfahrens bei täglich zwangsgeldbedrohter Anordnung an den Antragsgegner, die www-Fahndung zu unterbrechen, bis der EuGH über die ihm vom Senat vorzulegende Frage entschied, ob die hier dargelegte Konstellation dazu führen kann, dass die Antragstellerin zu 1 iSd SDÜ vermisst wird. Die Dienstverrichtung des Senats in seinem Hinweisbeschluss erstarkt den EuGH für den Senat hier unumkehrbar zum gesetzlichen Richter iSd Art. 101 I 2 GG.
Aufmerksame Leser der Veröffentlichungen in dieser Sache haben mit gesundem Menschenverstand nachgefragt, ob man ein Kind überhaupt vermissen kann, wenn man weiss, dass es von seiner Mutter betreut wird.
Selbst hierzu gibt das Gesetz Aufschluss: bei einem Angehörigen des Kindes ohne Trägerschaft elterlicher Verantwortung kann eine Kindesentziehung nur vorliegen, wenn der Angehörige die Entziehung mittel List, Gewalt oder Drohung begeht. Es liegt ein Wertungswiderspruch, aber auch eine bundesrechtliche Verdrängung vor, wenn nach Bundesrecht der Erlass eines Strafurteils ausgeschlossen ist, das Landesrecht bei dem selben Sachverhalt aber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung regeln will.
Und für die Anwendung des HKÜ müsste der Scheinbeschluss vom 25.8.2020 irgendeine Wirkung haben. Hier hat der Senat den Scheinbeschluss offenkundig verwendet, ohne die Regelung in §§ 53 II 2, 38 III 3 FamFG zu beachten. Hier beabsichtigt der Senat bei aller, auch internationaler, spezieller Regelung, die keinen Eingriff erlaubt, die übergeordneten, spezialgesetzlichen Regelungen mit einer landesrechtlichen Generalklausel zu überwinden.
Dazu greift der Senat auf die Entscheidung eines Kollegialsenats zurück, das die Antragstellerinnen noch nicht kennen.
Bei einer Rechtsmittelverwefung durch den Kollegialsenat ist aber schon jetzt wahrnehmbar, dass der Kollegialsenat verkannte, dass der ohnehin wirkungslose Scheinbeschluss in seinen Tenorierungen zu den Punkten 3., 4. und 5. nach der Vorstellung der Richterin in Schwäbisch Hall Vollstreckungsverfahrensbeschlüsse sein sollen, auf die § 87 IV FamFG Anwendung findet, vgl. so BGH, Beschluss vom 30.9.2015 zum Verfahren XII ZB 635/14.
Das AG Schwäbisch Hall hielt es unter dem Datum des 14.3.21 zum Az. 2 F 425/20 eA für angezeigt, der Antragstellerin zu 1 über den Unterzeichner einen vom Landratsamt unter Datum des 9.10.2020 angefertigten Schriftsatzes zu übermitteln.
Einen Schriftsatz ähnlichen Inhalts verfasste das Landratsamt bereits am 5.10.2020.
Beide Schriftsätze zeichnen sich dadurch aus, dass in passiver Formulierung die Polizei bereits im Oktober 2020 die Antragstellerin zu 1 als vermisstes Kind führte.
Niemand mit gesundem Menschenverstand glaubt dem Antragsgegner noch, dass er auf eine Vermisstenmeldung vor dem 5.10.2020 erst am 29.1.2021 ordnungsbehördlich tätig wurde.
Mit demselben, gesunden Menschenverstand glaubt auch niemand, dass bei der Antragstellerin zu 2 ein geistiger Defekt vermutet werden darf. Würden das Landratsamt und die Vollstreckungswalter an ihren Unsinn glauben, würden sich die Amtswalter nicht in zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren verirren, sondern das Gutachten vom 30.7.20 zuständigkeitshalber einem sozial-psychiatrischen Dienst überlassen. Dies unterbleibt, weil die Ärzte der sozial-psychiatrischen Dienste regelmäßig kompetent zu erfassen vermögen, dass das Gutachten vom 30.7.20 gerade mal noch zum Schreddern taugt.
Die Vollstreckungsversuche nach dem 29.1.2021 stehlen zudem dem Senat die tatsächliche Grundlage, die www-Fahndung als Maßnahme mit ordnungsbehördlichem Charakter erkennen zu können.
Der Hinweisbeschluss des Senats zwingt auch zur Erörterung, ob ein tatsächlich unbekannter Verbleib und tatsächlich unbekannte Lebensumstände eines Kindes dem ordnungsbehördlichen Kreis der möglichen Polizeimaßnahmen überhaupt zuzuordnen sind. Der Senat hat die BKA-Vermisstenleitlinie der Identität mit den Aufgaben der Landespolizei gleichgesetzt. Der Senat verkennt, dass der jüngste Durchsuchungbeschluss nach § 91 I FamFG zum Nachteil eines Bruders der Antragstellerin zu 1 am letzten Karfreitag ohne weitere Sachverhaltsaufklärung vollzogen wurde. Deswegen würde gerade das BKA nach § 1 IV BPolG von einer Inpol-Vermisstenfahndung ausgeschlossen sein.
Nach § 14 II 2 BPolG ist tatsächliche Lebensgefahr eine ordnungsrechtlich relevante Gefahr; doch muss auch ihre Verwirklichung die öffentliche Sicherheit und Ordnung tangieren. Der hinweisgegenständliche, vom Senat angeführte Scheinbeschluss konkretisiert aber schon keine Lebensgefahr, sondern stellt eindeutig, dass die Richterin in Schwäbisch Hall kein Verhalten der Antragstellerin zu 2 wahrnehmen konnte; der Prüfung einer öffentlichen Tangierung bedarf es dann erst gar nicht.
Kindesentziehung und das Vermissen eines Kind pflegen Parallelen, die in
§ 235 VII StGB aber ihre Unterscheidung finden. Die Kindesentziehung ist ein Antragsdelikt.
Die Straftat wird nur offizial verfolgt, wenn hierfür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Wenn also das Landratsamt mit seinen Schreiben vom 5.10. und 9.10.20 schreibt, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Verschwindens der Antragstellerin zu 1 mit der Antragstellerin zu 2 ermittelt, dann liegt eine Strafverfolgung vor, die die Anwendung des PolG BW ausschließt.
Das Ganze ist ein „fake“.
Niemand prüfte seine internationale Zuständigkeit. Anstatt die Verletzung des Unionsrechts einzuräumen und die verursachten Mißstände zu beheben, hofft man mit einer www-Fahndung auf eine zufällige Bereinigung der öffentlich-rechtlichen Peinlichkeit.
So ist der Senat davon ausgeschlossen, in systematischer Prüfung der Verfahrenslagen den ordnungsbehördlichen Chrakter der www-Fahndung feststellen zu dürfen.
Der Senat verkannte aber auch, dass das Gesetz ihn davon ausschließt, den ordnungsbehördlichen Charakter der www-Fahndung feststellen zu können.
Bei einer Gefährdung des Kindes durch die Eltern, gibt es allein drei Möglichkeiten, sich die Abwendung der Gefahr verfahrensrechtlich zu erschließen.
Wenn die Eltern ihr Kind aufgrund ihres durch Geisteskrankheit begründeten Verhaltens gefährden, wird der sozial-psychiatrische Dienst aufgrund eines Psych-KG tätig. Bei Gefahr im Verzug mag die Polizei ordnungsbehördlich vorgehen müssen; dies aber allein um bei dem Kranken ein gefährliches, gegenwärtiges Handeln zu unterbinden und den Kranken dem Verwaltungsverfahren zuzuführen. Bei der Antragstellerin zu 1 wird aber keine Geisteskrankheit vermutet; und nach der Antragstellerin zu 2 wird nicht gefahndet.
Art. 6 II 2 GG regelt eine Individualgefahrenabwehr durch die Schutzwacht; hierbei handelt es sich um keine öffentliche Gefahrenabwehr. Die Individualgefahrenabwehr wies der Gesetzgeber allein mit § 1666 BGB den Familiengerichten im Rahmen der Zivilrechtspflege zu. Es findet kein PolG Anwendung.
Bei einer KWG ist nach § 1666 BGB allein das Familiengericht zur Treffung einer Gefahrabwendungsmaßnahme befugt. Das Familiengericht mag als öffentliche Hilfe iSd
§ 1666 III Nr. 1 BGB maßnahmenrechtlich die Amtshilfe der Polizei „in Anspruch nehmen“. Dann wird die Polizei aber nicht ordnungsbehördlich sondern als Amtshelfer in der Zivilrechtspflege tätig.
Mit Rücksicht auf die Regelung in § 1666a BGB und § 170 GVG untersteht eine Kindschaftssache einem „Anti-Öffentlichkeitsgrundsatz“. Ungeachtet der Untersagung der DSGVO, die biometrischen Daten eines beschränkt geschäftsfähigen Kindes weltweit zu verbreiten, müsste ein Familiengericht, dass die Polizei für eine öffentliche Fahndung nach einem Kind zuhilfe nimmt, dies überzeugend begründen können. Regelmäßig wird eine solche Maßnahme der Überprüfung durch einen Senat nicht standhalten.
Wäre bei gegenwärtiger Konstellation eine KWG zu einer Schädigung erstarkt, wäre die Anwendung des § 1666 BGB ausgeschlossen.
Nach der unionsrechtlich autonom wahrzunehmen Begriffsbestimmung eines vermissten Kindes findet dann zwangsläufig über § 225 StGB ein Regelverdacht nach § 160 StPO statt.
Die Sachverhaltsaufklärung mag sich als Fahndung nach einem Kind gestalten; dies wäre aber nach § 160 StPO durch die Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
Betreibt die Polizei die Sachverhaltsaufklärung für die Staatsanwaltschaft mittels öffentlicher Fahndung, wird die Polizei dann als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig.
So ist nach jedem Gesichtspunkt der Senat davon ausgeschlossen, bei der antragsgegenständlichen www-Fahndung einen ordnungsbehördlichen Charakter zu erkennen.
Sich einmal hier mit dem Begriff der Kindeswohlgefährdung auseinander zu setzen, fällt der Antragstellerin zu 1 auf, dass nur eine Maltesische Kommissarin sich nach dem Wohl der Antragstellerin zu 1 bei dem Unterzeichner erkundigte.
Rechtsanwalt
Ich mache mir vorstehenden Vortrag, Anträge und Rechtsbehelfe zu Eigen.
Mutter
Wer die Vermisstenliste auf der Interpol-Webseite aufschlägt, findet die Vermissten mit Vor- und Familiennamen wie auch das Alter erfasst.
Wenn eine Deutsche Polizei verstohlen nach Tara R. fahndet und ihre Mutter Inka R. dabei benennt, ist Argwohn angebracht.
Wenn dann noch veröffentlicht wird, dass gefahndet wird, weil die Mutter sich einer richterlichen Anordnung entziehen will, ist die Polizei plötzlich nicht mehr Exekutivorgan sondern hat sich der Judikative angeschlossen – sie will einem Zivilgericht helfen.
Schaut man ins Gesetz...
§ 53 PolG-BW
(7) Abweichend von Absatz 2 darf eine Maßnahme nach Absatz 1, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte übertragen.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Diese können die Antragsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 des Telemediengesetzes erheben…
....so ist die Fahndung nach Tara rechtswidrig.
Tara ist sieben Jahre alt; sie kann keine Straftaten begehen. Sie kann auch nicht zur Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitragen.
Nach ihrer Mutter wird offenkundig nicht gefahndet. Ihre Benennung in Taras Fahndung ist „Nebenkriegsschauplatz“.
Es geht der Polzei auch lesbar nicht darum, Tara irgendwie zu schützen, sondern der Vollziehung einer vermeintlichen, richterlichen Anordnung zuzuarbeiten, während der Gerichtsvollzieher gemütlich zu hause und vor dem Kamin sein Pfeifchen pafft.
Es schreibt also der Deutsche Anwalt:
An das
Oberlandesgericht
Postfach 10 36 53
70031 Stuttgart
Fax: 0049-711-2123024
Malta, Dienstag, 2. März 2021
Im Antragsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG
des am 18.9.2013 geborenen Kindes,
Tara R.
ladungsfähige Anschrift: 183 Rudolphe Street in Sliema SLM 1278, Malta,
-Antragstellerin zu 1-
-Prozessbevollmächtigter: RA Kai Jochimsen, 2/183 Rudolphe Street in
Siema SLM 1278, Malta-
und
ihrer Mutter,
Inka R.,
ladungsfähige Anschrift: 183 Rudolphe Street in Sliema SLM 1278, Malta,
-Antragstellerin zu 2-
gegen
das Land Baden Würtemberg, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten,
ladungsfähige Anschrift: Richard-Wagner-Strasse 15 in 70184 Stuttgart,
-Antragsgegner-
bestellt sich der Unterzeichner unter Beilage einer auf ihn lautenden Vollmacht für die Antragstellerin zu 1.
Die Antragstellerin zu 2 vertritt sich selbst und tritt diesem Antrag samt Vortrag bei.
Die Antragstellerinnen beantragen,
1.
den Beklagten bei Zwangsgeldandrohung für jeden Tag der Zuwiderhandlung zu verbieten, die Antragstellerin zu 1 als vermisstes Kind datentechnisch zu verarbeiten,
2.
den Beklagten bei Zwangsgeldandrohung für jeden Tag der Zuwiderhandlung zu verbieten, nach der Antragstellerin zu 1 mittels digitalen Steckbriefs insbesondere über die URL
https://fahndung.polizei-bw.de/tracing/gaildorf-vermisstenfahndung/
zu fahnden,
3.
der Beklagten bei Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, persönliche Daten und Photographien der Antragstellerin zu 1 den Medien zu überlassen,
4.
der Beklagten bei Zwangsgeldandrohung für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzuweisen, die Daten der Antragstellerin zu 1 zu löschen,
5.
der Beklagten bei Zwangsgeldandrohung für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzuweisen, die Daten der Antragstellerin zu 2 zu löschen,
6.
der Beklagten bei Zwangsgeldandrohung für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzuweisen,
den Antragstellerinnen fristgebunden und schriftlich über den Unterzeichner mitzuteilen, dass die Daten der Antragstellerinnen gelöscht wurden.
Die Antragstellerinnen lassen sich vom Beschluss des VGH-BW vom 10.7.2020 zum Verfahren 2 S 623/20 leiten.
Auf den Beklagten finden die Vorschriften des BKAG keine Anwendung.
Im PolG-BW findet sich das Wort „vermisst“ allein in § 53 VII PolG-BW.
Das PolG-BW definiert jedoch diesen Tatbestand nicht; so auch nicht das BKAG.
Das BKA leitet sich jedoch in einer Veröffentlichung des Jahres 2003 in Ziffer 5 dieser Veröffentlichung mit einer Fiktion an:
„Alle Minderjährigen werden als vermisst betrachtet, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthalt (dem Sorgeberechtigten) unbekannt ist. Solange die Ermittlungen nichts anderes ergeben, wird vorsichtshalber von einer Gefahr für das Leben oder die körperlicher Unversehrtheit des Betroffenen ausgegangen.“
Die Antragstellerin zu 2 ist seit dem 25.6.2020 berechtigt, über die Antragstellerin zu 1 die elterliche Verantwortung allein auszuüben.
Noch im Jahr 2019 teilten sich die Eltern der Antragstellerin zu 1 die elterliche Verantwortung.
Nach Anrufung des Familiengerichts wurde den Eltern im Maßnahmeverfahren elterliche Verantwortung entzogen. Die Antragstellerin zu 2 legte Rechtsmittel ein; der Vater nicht.
Am 25.6.2020 hob das OLG Stuttgart zum Verfahren 15 UF 247/19 die Maßnahme in dem Umfang auf, in dem die Mutter das Rechtsmittel eingelegt hatte.
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte beim OLG Stuttgart 15 UF 247/19;
Seitdem ist der Vater nicht Träger elterlicher Verantwortung für das beteiligte Kind. Die Antragstellerin zu 2 ist seit dem 25.6.2020 wegen obergerichtlicher Dienstverrichtung also allein berechtigt, über die Antragstellerin zu 1 die elterliche Verantwortung auszuüben.
Auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.6.2020 zogen die Antragstellerinnen aus Gaildorf fort.
Das AG Schwäbisch Hall hat zwei Monate später am 25.8.2020 versucht, der Antragstellerin zu 2 mit Beschluss im Verfahren 2 F 425/20 eA elterliche Verantwortung über die Antragstellerin zu 1 zu entziehen. Der Versuch misslang, weil das AG es unterließ, seine internationale Zuständigkeit zu prüfen. Der Versuch misslang auch, weil der Beschluss nicht erlassen wurde.
Seit dem 25.8.2020 wurden dennoch aufgrund dieses Beschlusses und weiterer richterlicher Beschlüsse nicht weniger als vier Mal das Wohnrecht von verschiedenen Personen in verschiedenen Bundesländern überwunden, die mit der Antragstellerin zu 1 in keiner Verbindung standen und auch weiterhin in keiner Verbindung stehen. Verpflichtete iSd § 91 I 1 FamFG wurden nach dem Willen der Richter an den AG die Wohnungsinhaber, nicht aber ein in einem Vollstreckungstitel nach § 86 I FamFG in Anspruch genommener Beteiligter.
Alle Einwirkungen hoheitlicher Gewalt verliefen allein mit dem hoheitlichen Ergebnis, dass Wohnrecht verletzt wurde.
Nachdem sich der Unterzeichner für die Antragstellerin zu 1 in ihren Kindschaftssachen und für die Antragstellerin zu 2 in deren persönlichen Sachen bestellt hatte, schrieb das Landratsamt Schwäbisch Hall die Zentrale Behörde auf Malta mit der Behauptung an, die Antragstellerin zu 1 leide an einer Krankheit, die unverzüglicher, medizinischer Behandlung bedarf. Die Antragstellerin zu 1 werde auf Malta in Lebensgefahr vermutet.
Beweis: Beiziehung der Akten des Landratsamts Schwäbisch Hall,
Gz.: 21.67-6700060 – Az.: SD-015909/mei;
Am 1.9.2020 hatte das Landratsamt dagegen dem AG Schwäbisch Hall zum Verfahren 2 F 425/20 eA aus einer ärztlichen Mitteilung vom 1.9.2020 zitiert:
„Tara machte auf mich einen grundlegend unverändert stabilen und körperlich gesunden Eindruck. Sie war schwingungsfähig, von der Stimmung her ausgeglichen, orientiert und aufmerksam, Schlaf regelrecht, kein Hinweis auf akute Ängste oder Zwangssymptome,
kein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung, kein Hinweis auf lebensmüde Gedanken oder Handlungen. In der Kontaktgestaltung konnte ich mit ihr direkt an unseren Gesprächsthemen des vergangenen Montags anknüpfen.
Sie berichtete kindgemäß und zeigte mir ihre aktuell angefertigten Bilder, die inhaltlich an ihre Bilder des letzten Termins anknüpften. Weiter berichtete sie von den leckeren Pfannkuchen, die ihre Mutter gebacken habe. Sie wünschte sich ausdrucklich weiter regelmäßige Termine.
Im Kontakt mit der Mutter zeigte Tara sich entsprechend der vorangegangenen Therapiesitzung unverändert adäquat und entspannt. Ebenso zeigte sich die Mutter in der Kontaktgestaltung mit ihrer Tochter angemessen, schwingungsfähig und adäquat fürsorglich."
Der Verweis auf „vergangenen Montag“ indiziert, dass die Antragstellerinnen sich am 24.8.2020 in Hessen und gerade mal 1,5 Stunden Autofahrt von der Französischen Grenze befanden. Nach Art. 20 Brüssel II a VO darf für den Erlass von Maßnahmen die internationale Zuständigkeit nur durchbrochen werden bei „Dringlichkeit“ und „Anwesenheit im Mitgliedsstaat“. Teleologie des Art. 20 Brüssel II a VO ist, dass die Ausnahme nur zur Verfügung steht, wenn sie auch Wirkung zeigen kann und muss. An solch einer Wirkung fehlt es seit über sechs Monaten offensichtlich. Der international wirkende Steckbrief des Beklagten zielt mithin darauf ab, eine Wirkung zu erzielen, für die der Beklagte nicht zuständig ist.
So haben die Vertreter des Beklagten ihren Dienst als Exekutivwalter aufgegeben und bemühen sich, in Vertretung der Judikative zu wirken; ohne eine ohnehin nach Art. 79 III GG unmögliche Änderung des Grundgesetzes durchbrachen die Vertreter des Beklagten die Gewaltenteilung. Um der Durchbrechung der Gewaltenteilung zu begegnen, ist das OLG berufen.
Diesbezüglich lassen sich die Antragstellerinnen auch vom Beschluss des VGH Hessen vom 7.9.2018 zum Verfahren 8 E 2283/17 und dem Beschluss des BGH vom 16.10.2020 zum Verfahren 1 ARs 3/20 leiten.
Gegen die Antragstellerin zu 2 wird nicht strafrechtlich ermittelt.
Beweis: Schriftsatz des leitenden OStA in Heilbronn vom 5.2.2021 zum
Verfahren 1 AR (DB) 2/21;
Die Antragstellerin zu 2 darf über den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung darauf vertrauen, dass der leitende OStA über Art. 6 III EUV und die Begründung im Urteil des EuGH vom 2.2.2021 zur Rechtssache C-481/19 ihrem in Art. 6 III a) EMRK geregelten Anspruch entspricht. Der EuGH begründete aaO: „Schließlich ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten von dem Ermessen, das ihnen eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts verleiht, in einer mit den Grundrechten im Einklang stehenden Weise Gebrauch machen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E., C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53 und 54).“
So erfasst die in Art. 6 III a) EMRK angeklagte Person nicht nur einen Angeklagten iSd
§ 157 StPO sondern auch den in § 157 StPO genannten Beschuldigten.
Der Beklagte missbraucht mithin seine poizeilichen Vertreter, durch eine international veröffentlichte Suche der Antragstellerin zu 1 eine Lage zu schaffen, bei der Amtswalter auch ohne Rechtsgrund die Antragstellerin zu 1 von der Antragstellerin zu 2 zu trennen imstande gesetzt werden sollen.
So beschwert die Antragstellerin zu 1 sich wegen des Bestrebens des Beklagten, sie von ihrer Familie iSd Art. 6 III GG zu trennen, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gäbe.
So beschwert sich die Antragstellerin zu 2, wegen einer nicht existenten, richterlichen Dienstverrichtung verpflichtet werden zu können.
Rechtsanwalt
Ich mache mir vorstehenden Vortrag, Anträge und Rechtsbehelfe zu Eigen
Mutter
einer Maltesischen Kriminalkommissarin hat den Deutschen Anwalt schwer beeindruckt und aufgezeigt, dass das befremdliche, judikative Nord-Süd-Gefälle sich in ein (nicht weniger befremdliches) Süd-Nord-Gefälle wandeln mag.
Das Jugendamt in Schwäbisch Hall hatte sich in Sachen der vermeintlich vermissten Tara schriftlich an die Maltesische Zentrale Behörde gewandt. Die hatte das Anliegen des Jugendamts sogleich dem Maltesischen Polizeipräsidenten und der seinem Vice Squad weitergeleitet. Obwohl die Maltesischen Amtswalter um die Maßnahme des AG Schwäbisch Hall vom 25.8.2020 zum Verfahren 2 F 425/20 e.A. wussten, scherten sie sich nicht darum. Fehlende Existenz oder Nichtigkeit Deutschen Rechts wie auch unionsrechtliche Nichtanwendungsgarantschaft interessierten sie nicht; sie wussten durch ein EuGH-Urteil, dass Maßnahmen nach Art. 20 Brüssel II a VO keine grenzüberschreitende Wirkung entfalten – mit fehlender Grenzüberschreitung begann und endete ihre Prüfung. Damit galt es nur noch aufzuklären, ob ein Kind auf Maltesischem Hoheitsgebiet aufgrund von Fremdeinwirkung litt.
Für den „Ottonormalrechtssuchenden“ ist das Studium des Artikels von Jochen Höneß unter
so aufschlussreich wie erschreckend.
Der Titel ist kein Deutscher Satz; dennoch schlussfolgern nun zu viele Leser, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Inka R. betrieben wird.
Herr Höneß stellt Fragen und verwendet im Űbrigen den Konjunktiv.
Es fehlt dem Artikel an Informationen, die den „Ottonormalrechtssuchenden“ auch erreichen.
Herr Höneß schreibt nicht, dass eine Staatsanwaltschaft gegen Inka R. ermittelt, sondern daß seine Zeitung Informationen dazu pflegt; man studiere den Wortlaut! Hat die Zeitung Informationen erhalten? Oder hat die Zeitung Informationen erfunden, die sie bei Gelegenheit publizieren will?
Man lese, dass das JA Schwäbisch Hall am 18.12.20 (fettgedruckt) Strafanzeige wegen Kindesentziehung gestellt hat – nicht aber gegen wen.
Am 10.12.20 hatte nämlich schon die Staatsanwaltschaft in 74523 Schwäbisch Hall gegen eine Person in 07368 Remtendorf wegen des Verdachts der Entziehung Taras das Ermittlungsverfahren nach § 235 StGB eingestellt. Was ist wohl zwischen dem 10.12.2020 und dem 18.12.2020 (acht Tage!) wem zur Kenntnis gelangt, wenn die Aalener Polizei am 29.1.2021 schreibt, dass Tara seit dem 1.9.2020 vermisst wird? Was sollen die Monate „Däumchendrehen?“
Es schrillen die Alarmglocken!
Man studiere zudem § 7 I StPO: „Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.“
Wie soll eine in Remtendorf wohnende Person eine Kindesentziehung im Bezirk Schwäbisch Hall begangen haben? Es fehlen Informationen. Höneß will, dass der Leser etwas schlussfolgert, was zu schreiben, er sich weigert. Also will er etwas, was er nicht schreiben darf. Warum will er das? Wer soll einen Vorteil erlangen?
Und man studiere § 235 VII StGB: „Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, ..... .“
Man erfasse auch zwischen der im Artikel berichteten Strafanzeige im Unterschied zu einem Strafantrag; den Unterschied kann jeder googeln.
Eines trifft aber zu: das AG Schwäbisch Hall hat Taras Mutter tatsächlich am 25.8.2020 elterliche Verantwortung für Tara zu entziehen versucht. Diese, richterliche Dienstverrichtung ist aber im Versuch stecken geblieben. Das schreibt Höneß aber nicht, obwohl das von ihm zitierte Jugendamt den ganzen Unsinn inzenierte. Der Deutsche Anwalt hat nämlich bereits dargelegt, wie dieser Versuch nach Deutschem Recht nicht gelingen konnte und mit Beachtung des Unionsrechts sogar in eine statutorische Rechtsbeugung mündete.
Der Deutsche Anwalt kann dem Ganzen aber noch ‚einen‘ draufsetzen: um eine Straftat begehen zu können, muss man nach veränderten Umständen von diesen, veränderten Umständen Kenntnis haben; das AG ordnete jedoch am 25.8.2020 an, dass vor Zustellung (also vor Kenntnisnehmenkönnen) seine (misslungene) Dienstverrichtung zu vollziehen ist. Selbst wenn das AG Schwäbisch Hall sich irgendwie noch rechtmäßig betätigt hätte, schließt eine Vollziehung vor Zustellung stets den Verdacht einer Kindesentziehung aus. Es sollte ja vollstreckt werden, bevor Tara und ihre Mutter von irgendwelchen Änderungen Kenntnis erlangen konnten. Die waren schon umgezogen, bevor eine Behörde dies wahrnahm. Sie zogen nicht um, weil eine Behörde sie auf dem „Kiecker“ hatte. Sie zogen um, weil Taras Mutter seit dem 25.6.2020 endlich alleiniges Sorgerecht über Tara auszuüben vermochte. Sie zogen um, weil Tara sich darüber beklagte, schuld am Tod ihrer Schwester zu haben. Tara erklärt, dass ihr Vater ihr mit dem Tod ihrer Schwester gedroht hatte, wenn sie sich nicht fügen würde. Tara fügte sich nicht. Und so starb ihre Schwester - ohne eine Blutlache am Boden vor einem Turm zu hinterlassen!
Selbstverständlich stellen Tara und Taras Mutter gegen Herrn Höneß von der Südwest Presse und gegen Herrn Meiser vom JA in Schwäbisch Hall Strafantrag – auf eine Strafanzeige haben sie kein Interesse – die ist überflüssig.
Höneß erwähnt in seinem Artikel die Staatsanwaltschaft Heilbronn.
Der EuGH hat mit Urteil vom 19.11.2020 zur Rechtssache C-454/19 bereits der StA Heilbronn so ‚paroli‘ geboten, dass hier keine Kindesentziehung vorliegen kann. Lernt denn niemand etwas dazu?
Und das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2020 im Verfahren 1 BvR 1395/19 herausgestellt, dass eine Behörde stets vom Antrag nach § 235 VII StGB ausgeschlossen ist. Macht kein Amtswalter seine Hausaufgaben?
Der Deutsche Anwalt war am 12.2.21 vor dem Vice Squad des Maltesischen Polizeipräsidenten geladen.
Es ging um die vermeintlich vermisste Tara.
Es lag der befragenden Kommissarin ein von einem Herrn Meiser unterschriebenes Schreiben des Jugendamts Schwäbisch Hall vor, aus dem dem Deutschen Anwalt die Kommissarin die Frage stellte, ob er zu Taras Aufenthalt Aufschluss geben könnte. Auch auf seine Verschwiegenheitspflicht verweisend, wollte der Deutsche Anwalt wissen, auf welcher Rechtsgrundlage sich der Herr Meiser vom Jugendamt Schwäbisch Hall beruft.
Die Kommissarin klärte den Anwalt auf, dass das Schreiben auch beinhalte, dass Tara krank sei und fachärztlicher Hilfe bedarf, die ihr wohl vorenthalten wird. Das Maltesische Vice Squad wird tätig, wenn strafrechtlich relevante Handlungen zum Nachteil eines Kindes im Raum stehen. Dazu gehöre ohne weiteres die unterlassene Hilfeleistung.
Der Deutsche Anwalt gab dann seine Erkenntnis preis, dass aufgrund der Deutschen, öffentlich-rechtlichen Tätigkeit die Maltesische Zentrale Behörde nun erkennen muss, dass eine Deutsche Behörde es zugibt, ohne internationale Zuständigkeit in Taras Angelegenheiten tätig zu sein.
Daraufhin machte der Deutsche Anwalt glaubhaft, dass es Tara gut geht.
Er fasste das Gespräch vom 12.2.21 in einem Schreiben an den Maltesischen Polizeipräsidenten am 15.2.21 zusammen:
To the
Commissioner of Police
Police Headquarters
St. Calcedonius Square
Floriana FRN 1530
pulizija@gov.mt -- dpu.police@gov.mt
Malta, Monday, 15 February 2021
Summary of our Friday’s, 12.2.21, meeting
Madam / Sir,
dear Inspector,
last Friday, I have learnt in your office that a certain Mr. Meiser in representation of the Jugendamt, a German equivalent to the Maltese APOGG, and from the municipality of Schwäbisch Hall, addressed the Maltese Central Authority with the question of the whereabouts of a minor client of mine with the name Tara.
The declared reason for their interest was that they believe Tara to be residing in Malta, and that Tara is suffering from a severe medical condition in need of immediate professional attention.
I, however, did not learn that the German APPOG was asking how Tara is, but only where Tara is.
Through our conversation I further learnt that the German APOGG does not assume to have any parental authority over Tara but that it considers Malta to have international jurisdiction in Tara’s affairs. The question therefore is relevant why it addressed the Maltese Central Authority.
Please suggest to the Commissioner to require from the German APOGG any latest medical attestation with respect to any alleged medical condition in relation to Tara.
Should the Commissioner not receive such attestation, the Commissioner may decide it to be necessary that an EU Warrant of Arrest is to be issued against that Mr. Meiser from the German APOGG.
It is well decided when the Maltese Authorities investigate all suspicion of a child suffering somewhere in Malta without receiving help, but it should be charged when the Commissioner deliberately is misled.
In evidence of the Commissioner actually being misled, the Commissioner might like to study the site
The journalist is citing the German APOGG. There is no mention of any medical condition of any person. But the question is carefully raised, if Tara could be in danger through ‘the matrimonial situation’ and ‘the matrimonial interaction’.
In answer to this question the undersigned would like to address the Commissioner’s attention to the site
https://fahndung.polizei-bw.de/tracing/gaildorf-vermisstenfahndung/
The Commissioner of Police in the district of Aalen published Tara to be missing on 29.1.2021, stating Tara to be missing since 1.9.2020 – therefore waiting five months for what?
The APOGG of Schwäbisch Hall exhibited a report to the matrimonial court in Schwäbisch Hall stating that as from 26.8.2020 the German APOGG is without information about Tara.
In clarification of the circumstance: Tara’s mother is worried that German public officers support Tara’s father in his exercise of maintaining ‘German Rape Culture’.
In aim of separating imagination from fact Tara’s mother would like to draw the Commissioner’s attention to attached documents GAG-a, -b and –c.
Photos can be studied showing extracts of one of Tara’s sister’s ‘post mortem’.
She allegedly committed suicide by jumping from a tower.
The Commissioner’s forensic experts may agree that Tara’s sister did not die after the fall but had died before the fall. Tara’s mother therefore lives in the confidence of a ‘cover up’.
If the Commissioner is now also convinced that the German APOGG attempted to mislead him, the Commissioner may consider Tara’s mother’s confidence conclusive.
Respectfully yours
Tara ließ am 30.1.21 dem OLG Stuttgart schreiben.
Es ist bedauerlich, dass sich die Polizei missbrauchen lässt, Tara als vermisstes Kind zu führen und ihr Recht am eigenen Bild zu verletzen.
Die Voraussetzungen, Tara als vermisstes Kind zu führen, liegen dabei gar nicht vor.
Mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.6.2020 zum Verfahren 15 UF 247/19 erfasste Taras Mutter, dass sie über Tara die alleinige, elterliche Verantwortung auszuüben, berechtigt ist.
Taras Mutter ist beraten, dass eine Richterin am Amtsgericht Schwäbisch-Hall ihr nachstellt, und war weiter beraten, ihr und Taras gewöhnlichen Aufenthalt wie auch tatsächlichen Aufenthalt in Gailsdorf aufzugeben. Das tat sie auch. Sie verabschiedete sich von ihren Verwandten und Freunden und zog mit Tara aus Gailsdorf fort.
Dem folgt kein Vermissen; siehe https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/BearbeitungVermisstenfaelle/bearbeitungVermisstenfaelle.html
Taras Aufenthalt ist bekannt; nur nicht demjenigen, den er nichts angeht – Zweckbindungsausschluss nach Art. 5 I b) DSGVO.
Nun stellte die Richterin am AG Schwäbisch-Hall Taras Mutter weiterhin dadurch nach, dass die Richterin Taras Mutter elterliche Verantwortung zu entziehen versuchte, in dem sie einen solchen Beschluss entwarf, den sie aber nicht erließ (§ 38 III 3 FamFG), und den sie dennoch in den Zustellungsverkehr entließ.
Die Polizei möge darlegen, wer denn jetzt Tara als vermisst meldet.
und in jeder Lage eines jeden Verfahrens von Amts wegen seine internationale Zuständigkeit prüft.
So schrieb der Deutsche Anwalt für Tara:
An das
Oberlandesgericht
Postfach 10 36 53
70031 Stuttgart
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Malta, Samstag, 30. Januar 2021
Im Verfahren zur Vollziehung einer vermeintlichen Maßnahme nach § 1666 BGB
Az. beim OLG : 15 UF 2/21
bestellt sich der Unterzeichner auch weiter unter Beilage einer auf ihn lautenden Vollmacht für das beteiligte, beschränkt geschäftsfähige Kind.
Der Senat verwendet die Formulierung „... unzulässig sein dürfte.“
Mit Verwendung des Konjunktivs räumt der Senat ein, dass ihm Vorrang und Wirkung des Unionsrechts auf das bei ihm betriebene Verfahren nicht gegenwärtig ist.
Der Senat trennt vorliegend schon nach Deutschem Recht nicht die Rechtsgeschäftslehre vom Verfahrensrecht. § 9 FamFG regelt nur das Recht, Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Tara nimmt keine Verfahrenshandlungen vor. Diese unternimmt der Unterzeichner. Von der Verfahrenshandlung ist die rechtsgeschäftlich zu erteilende Vollmacht zu unterscheiden. Die Erteilung einer anwaltlichen Vollmacht erfolgt nach §§ 167 II, 126 II BGB, § 44, 1 BRAO, § 11, 1 FamFG und mit der anwaltlichen Erklärung, in Entsprechung der Vollmacht tätig werden zu wollen. Die Rechtsgeschäftslehre unterscheidet bei den beschränkt geschäftsfähigen Personen nicht in Alterstufen. Bezüglich seiner beschränken Geschäftsfähigkeit hat der Minderjährige, der das siebente Lebensjahr vollendete, wegen der Regelung des Rechts der Willenserklärungen einen Gleichbehandlungsanspruch gegenüber dem Minderjährigen, der das siebzehnte Lebenjahr vollendete. Die anwaltliche Vollmacht ist nach § 1 III BORA, § 1697a BGB in Kinschaftssachen stets lediglich rechtlicher Vorteil nach § 107 BGB und von dem Vorliegen eines wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrags unabhängig. Gerichtskosten entstehen erst durch Verfahrenshandlung, die aber der anwaltliche Vertreter vornimmt.
Der Senat erstrebt die Anwendung von Verfahrensvorschriften mit beschränkender Ausstrahlung auf Grundrechte; die dogmatische Vorstellung des Senats ist es, dass das, was das Grundgesetz dem beschränkt Geschäftsfähigen über das Zivilrecht einräumt, ihm wieder von § 9 FamFG durch das Verfahrensrecht genommen ist.
Dieser dogmatische Ansatz ist aufgrund der Regelung in Art. 19 I GG unzulässig.
Doch zeigt der Senat auch nicht die Wahrnehmung, dass Deutsches Recht vorliegend obsolet ist.
Über die Anwendungsbereichsvorschrift der Brüssel II a VO sind über Art. 51 I 1 GRC die Garantien der GRC zu beachten.
Der Senat erklärte am 11.1.2021 auch, dass er nicht erfasst, wer „jede Person“ iSd Art. 47 II 2 GRC ist.
Der Senat erklärte am 11.1.2021 auch nicht zu erfassen, dass die Wendung „wirksamer Rechtsbehelf“ iSd Art. 47 I GRC eine auf das Verfahren vor dem Senat ausstrahlende Wirksamkeitsfiktion konstituiert.
Der Senat erklärte am 11.1.2021 zugleich, dass ihm nicht gewahr ist, dass vorliegend die Brüssel II a VO und damit auch die GRC Anwendung findet.
Weil der Senat am 11.1.2021 erklärte, dass ihm die Wirkung des Unionsrechts auf die von ihm zu beurteilende Kindschaftssache nicht gegenwärtig ist, hat er nach Art. 267 III AEUV iVm Rn. 36 EuGH-Empfehlung 2019/C 380/01 diese Kindschaftssache im Wege der Eilanrufung dem EuGH vorzulegen.
Mit Einräumung seiner Unkenntnis zur Unionsrechtslage in der Verfügung vom 11.1.21 erhob der Senat den EuGH vorliegend zum gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG.
Auf diesen Umstand kann der Senat nun nicht mehr einwirken; die verrichtungsrechtliche Einwirkung auf die gesetzliche Richterschaft steht einem Deutschen Richter nicht zu.
Zur Formulierung der Fragen nach Art. 267 I AEUV ist Tara über den Unterzeichner schon nach § 28 I 1 FamFG heranzuziehen.
In seiner Anrufung bedarf der EuGH der Kenntnis der Sach-, Rechts- und Verfahrenslage.
Mit Erlass des vom auch vorliegend entscheidenden Senat formulierten Beschlusses vom 25.6.2020 am 25.6.2020 zum Verfahren 15 UF 247/19 ist Taras Mutter pflichtenlastig priveligiert, über Tara allein die elterliche Verantwortung auszuüben.
Beraten, dass eine Richterin und frühere Staatsanwältin ihr Übles will, änderte sie ihren und Taras gewöhnlichen wie auch tatsächlichen Aufenthalt. Denn diese Richterin ließ trotz Schutzwachtverbrauchs durch den Senat mit vorgenanntem Beschluss vom 25.6.20 einen von ihr bestellten Sachverständigen mit nicht erlassenem und dennoch in den Zustellungsverkehr gebrachten Beweisbeschluss vom 6.11.2019 zum Verfahren 9 F 318/19 vor dem AG Schwäbisch-Hall ermitteln, ob bei Tara „... nicht indizierte Operationen bzw. Behandlungen durchgeführt wurden, ...“.
Das Gutachten wurde nach dem 25.6.2020 am 30.7.2020 fertiggestellt.
Auf das Gutachten vom 30.7.20 versuchte die Richterin im Maßnahmeverfahren nach Art. 20 Brüssel II a VO, § 1666 III Nr. 6 BGB Taras Mutter mittels einer Entscheidung nach Art. 2 Nr. 4 Brüssel II a VO Teile ihrer elterlichen Verantwortung zu entziehen, in dem sie einen solchen Beschluss im Verfahren 9 F 425/20 e.A. am 25.8.2020 anfertigte und in den Zustellungsverkehr entließ, diesen Beschluss jedoch nicht erließ.
Ungeachtet unionsrechtlicher Nichtanwendungsgarantschaft ist nach Deutschem Recht so eine Entscheidung iSd 38 III 3 FamFG nicht existent, die dann auch noch wegen Missachtung der Regelung in § 40 I FamFG nicht hätte wirksam werden können.
Eine vermeintliche Maßnahme ist mangels seines Erlasses nicht wirksam geworden,
§§ 53 II 2, 38 III 3 FamFG.
Das AG hat mittlerweile eingeräumt, dass es weder Taras tatsächlichen noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland am 25.8.2020 festzustellen vermochte.
Ob sich Tara zwischen dem 25.6.20 und 25.8.20 immer mal wieder in Deutschland zum Arztbesuch kurz aufhielt, ist gleich; denn das AG hatte je nach Maßnahme oder Entscheidung den tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt festzustellen. Das Notwendige zu unterlassen, die internationale Zuständigkeit festzustellen, führt zur unionsrechtlichen Nichtanwendung der mitgliedsstaalichen, richterlichen Dienstverrichtung.
Die Vorstellung, dass mitgliedsstaatliche Rechtsmittelvorschriften geeignet seien, die Wirkung des Unionsrechts zu verdrängen, ist abwegig.
Dem Senat ist ein Verfahrensverlauf zur Kenntnis gebracht, der mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Im Rahmen seiner Gewährleistungsgarantschaft ist der Senat gehalten, den Zustand herzustellen, der mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Der Senat hat in der Verfügung des 11.1.21 konkludent erklärt, dass er sich des Unionsrechts nicht gewiss ist; dieser Mangel ist abzustellen, in dem der Senat den EuGH anruft.
Dennoch ist der Versuch des AG, Taras gewöhnlichen Aufenthalt in Gailsdorf mit der Begründung aufrecht zu erhalten, dass sie zwischen dem 25.6.20 und 25.8.20 nicht anderen Orts gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen in der Lage sei, bemitleidenswert und mit der in § 26 FamFG geregelten, richterlichen Pflicht unvereinbar. Das Gericht hat Tatsachen zu ermitteln, nicht jedoch seine Imagination zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Wenn ein Gericht nicht weiss, wo ein Kind sich aufhält, kann es zum dem tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes keine Feststellungen treffen.
Und wenn ein Familiengericht nach § 26 FamFG keine Feststellungen zu treffen vermag, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach Art. 8 Brüssel II a VO befindet, findet die Regelung in Art. 13 I Brüssel II a VO Anwendung.
Sollte der Senat mit der Anwendung des Art. 14 Brüssel II a VO liebäugeln, so wird auch hier der EuGH herausstellen müssen, dass die Unergiebigkeit iSd Art. 14 Brüssel II a VO sich nur aufgrund des Wissens um Tatsachen und nicht aufgrund von Unkenntnis ableiten lässt.
Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 25.6.2020 den Aufenthalt Taras in die Verantwortung der Mutter gelegt. Das AG zeigte in Ablehnung des Senatsbeschlusses seinen Willen, wider der Regelung in Art. 6 III GG Tara von ihrer Mutter auch nach dem Senatsbeschluss zu trennen. Aufgrund nicht existenten Eingriffs in die elterliche Verantwortung ließ es am 26.8.2020 in Taras früherem, gewöhnlichen Aufenthaltsort das befriedete Besitztum brechen und Wohnrecht missachten.
So wird eine Frage nach der richterlichen Gewährleistungsgarantschaft dem EuGH zu stellen sein: wirkt die Unzuständigkeitsregelung in Art. 17 Brüssel II a VO statutorisch und derart, dass ein Richter, der anfänglich in Imagination vom tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes durch seine Dienstverrichtung Wohnrecht durchbrechen lässt, um dann das Kind nicht in der duchsuchungsgegenständlichen Wohnung anzutreffen, von jeder Rechtfertigung, seine internationale Zuständigkeit doch noch begründen zu dürfen, ausgeschlossen ist?
Nun wurden in drei Deutschen Obelandesgerichtsbezirken Tara und ihre Mutter gesucht, viel durchsucht, viele Grundrechte missachtet, und nichts gefunden, so daß am 29.1.2021 vom Landratsamt Schwäbisch-Hall als vermeinlich Berechtigter und so durch den vermeintlich berechtigten getäuscht die Polizei die Öffentlichkeit in die Suche einbezog – aber nur nach Tara.
Tara beantragt, dass der Senat die Wendungen „Tara“ und „Gaildorf“ ‚googelt‘.
Der Senat findet dann das und mehr:
https://www.polizeiticker.ch/artikel/gaildorf-seit-5-monaten-vermisst-178217
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110969/4824998
https://fahndung.polizei-bw.de/tracing/gaildorf-vermisstenfahndung/
https://aktuell.meinestadt.de/aalen/polizeimeldungen/4824998
ISd der Rn. 36 zur EuGH-Empfehlung 2019/C 380/01 droht Tara durch die Deutsche hoheitliche Gewalt auch mit Rücksicht auf die Regelung in Art. 6 III GG irreparablen Schaden.
Weil der Senat nun meint, dass Tara zur Bevollmächtigung des Unterzeichners ungeachtet der „jede Person“-Regelung in Art. 47 II 2 GRC außerstande ist, zwingt die geplante Abwendung von Unionsrecht den Senat zur Eilvorlage, damit der Senat dem Gebot des gesetzlichen Richters entspricht.
Selbst wenn der Senat noch erkennen sollte, dass der Beschluss vom 25.8.2020 bei seiner nur unterstellten Wirksamkeit der Mutter selbstverständlich und immer noch erlaubt, für ihr Kind einen Anwalt wirksam zu bevollmächtigen, so ist wegen des Inhalts der Senatsverfügung vom 11.1.21 immer noch durch den EuGH zu klären geboten, dass jedes Kind gleich welchen Alters zu „jeder Person“ erstarkt, sobald es wie auch immer zu erklären vermag, sich zum Schutze seiner in der GRC geregelten Grundfreiheiten einer Vertretung zu bedienen.
Diese Rechtsanwendung greift auch nicht mit Wirkung, die „solange-Entscheidungen“ des BVerfG beachten zu müssen, in irgend einen Grundrechtskernbereich ein.
Rechtsanwalt
Ich mache mir vorstehenden Vortrag, Anträge und Rechtsbehelfe zu Eigen
Mutter
Man schreibt das Gericht an, das den VB nach § 158 V FamFG den VB entpflichten kann:
Im Verfahren zur Vollziehung einer vermeintlichen Maßnahme nach § 1666 BGB
Az. beim OLG : 15 UF 2/21
bestellt sich der Unterzeichner auch weiter unter Beilage einer auf ihn lautenden Vollmacht für das beteiligte, beschränkt geschäftsfähige Kind.
Der Senat hat Tara das Schreiben ihrer vermeintlichen VB vom 9.1.21 zur Verfügung gestellt.
Weil der Beschluss vom 25.8.2020 zum Verfahren 2 F 425/20 e.A. nicht erlassen wurde, ist gleich, dass die vermeintliche Beiständin in diesem Beschluss rubriert ist, obwohl sie meint, erst am 2.9.2020 zum VB bestellt worden zu sein.
Tara bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Bestellungsbeschluss vom 2.9.2020 zum Verfahren 2 F 425/20 e.A. erlassen wurde.
Im Gegenzug reicht Tara das Schreiben der vermeintlichen VB vom 23.9.2020 zum Verfahren 2 AR 22/20 vor dem AG Schwäbisch-Hall zur Akte.
Der Senat möge nach § 28 I FamFG verfahren, wenn der Inhalt beider Schreiben ihn nicht davon überzeugen, dass der vermeintliche VB keine Eignung iSd § 158 I FamFG besitzt.
Nach Taras Auffassung hat der Senat beschlussweise sämtliche Vollziehungen richterlicher Dienstverrichtungen zum Nachteil Taras und ihrer Mutter zu untersagen und dann dieses Verfahren 15 UF 2/21 auszusetzen, um mit den Beteiligten die Fragen an den EuGH zu formulieren.
Rechtsanwalt
Ihre freundliche Nachricht zur meiner Rüge, dass Taras Bild veröffentlicht und geteilt wurde, inspirierte mich, Sie und gleichzeizig die Polizei in Aalen wie auch den Generalbundesanwalt anzuschreiben.
Auch die Mitglieder Ihrer Gruppe sollten von der Polizei in Aalen missbraucht werden, etwas Übles zu tun, das ich als Rechtsbeugung mittels verfassungsfeindlichen Sabotageakts zuordne, §§ 339, 80 I Nr. 4 StGB.
Die Mitglieder Ihrer Gruppe sind wichtig; sie bilden polizeiliches „Ermittlungskapital“.
Es ist schon bedeutend, wenn auch nur eine Person sich regelmäßig umschaut, ob eine vermisste Person der Hilfe bedarf; es ist „humanitäres Sozialstaatskapital“, wenn dies zehntausende Mitbürger nicht nur tun, sondern sich hierzu organisiert haben. Die Polizei sollte sich dieses Kapitals nicht entledigen. Sie entledigt sich aber dieses Kapitals, wenn sie solche, hilfsbereite Menschen missbraucht.
Es befremdete schon, dass die Polizei Aalen die Vermisstenfahndung für ein Kind ausschrieb, dass sich in der Begleitung seiner Mutter befinden soll, ohne dass auch die Mutter zur Vermissten- oder sonstiger Fahndung ausgeschrieben wird.
Deutlich wird die Lüge, wenn der Konjunktiv „dürfte“ von der Polizei verwendet wird, obwohl ich schriftlich bei Staatsanwaltschaft und Gericht herausstellte, dass sich Tara in Obhut ihrer Mutter befindet.
Dadurch, dass Taras Fahndungsaufruf nicht auch die Mutter „aus datenschutzrechtlichen Gründen“ einschliesst, stellt die Polizei heraus, dass sie von der Mutter nichts will. Wenn die Mutter aber etwas Unrechtes tun würde, müsste die Polizei doch auch etwas von der Mutter wollen.
Sollte jemand Tara erspähen können und die Polizei darüber informieren, wird die Polizei was tun? Nichts, denn die Mutter hat über Tara die alleinige, elterliche Verantwortung.
Was soll dann das Ganze? Eine Richterin am AG Schwäbisch-Hall will erreichen, dass auch Mitglieder Ihrer Gruppe dazu missbraucht werden, wider der Regelung in Art. 6 III GG Tara von ihrer Mutter zu trennen.
Wird Tara von der Mutter getrennt, fürchtet die Mutter um Taras Leben.
Na, ist das nicht etwas übertrieben? Das ist nicht übertrieben, weil Taras Mutter überzeugt ist, dass Taras Vater vor etwas über zwei Jahren Taras damals siebzehnjährige Schwester ermordete. Gib es für die Ermordung durch Taras Vater Beweise? Nein, nur Indizien. Gibt es dafür Beweis, dass Taras Schwester ermordet wurde? Ja, dafür gibt es heute noch Strengbeweis. Die Forensik musste die Bekleidung von Taras Schwester, in der sie tot aufgefunden wurde, an die Mutter herausgeben. Taras Schwester soll sich durch einen Sprung von einem 36m hohen Turm das Leben selbst genommen haben.
An der heute noch gut gesicherten Bekleidung finden sich aber keine Spuren –vor allem Blut- dass durch einen Sturz von einem Turm herrühren muss.
Man besorge sich mal ein paar Wassermelonen und lasse sie aus zwei, fünf, zehn und 25 Metern herabstürzen. Die Zerstörung durch den Aufschlag wird stets umgangreicher. Eines durch einen Sturz aus großer Höhe verstorbenen Menschen, hinterlässt eine umfangreiche „Sauerei“. Die Kleidung saugt sich mit Blut voll. An der Kleidung, die Taras Schwester bei ihrem Tode trug, findet sich kaum Blut.
Die heute über Taras Kindschaftssachen beschließende Familienrichterin war damals Staatsanwältin, die auch den Tod von Taras Schwester als Selbstmord abtat und noch abtut.
Was wohl hinter dem Ganzen steckt?
Die Indizien erlauben die Formulierung folgender Vermutung:
Taras Schwester endeckte, bevor sie verstarb, die gleichen Zeichen an Tara, die sie an sich selbst endeckt hatte, als sie erstmalig Opfer von der rituellen Gewalteinwirkung von Taras Vater wurde. Sie kündigte an, „auszupacken“.
Taras Schwesters Tod wurde als Selbstmord ‚ad acta‘ gelegt.
Noch bevor jemand Taras Mutter darauf hinwies, dass die Spuren an Taras Schwesters Kleidung ausschlossen, dass Taras Schwester durch einen Sturz starb, war Taras Mutter sogar zu glauben bereit, dass Taras Schwester Selbstmord begangen hatte.
Die Kleidung ließ Taras Mutter an der Selbstmortheorie erstmal nur zweifeln; dann aber schrieb Taras Vaters Anwalt, dass Taras Vater mit seiner eigenen Schwägerin vor Taras Schwesters Tod Taras Schwesters Selbstmord beim Jugendamt angekündigt hatte. Da war die Selbstmordtheorie „geschreddert“.
Die Polizei in Aalen hat mit der vermeintlichen Vermisstenfahndung die Exekutive verlassen und bemüht sich wohl, als Judikative eine zivilrechtliche Vollstreckungslage herbeizuführen. Dem ist nun entgegenzuwirken.
Rechtsanwalt
In der Triste siehst Du den Weg oft nicht mehr.
Nur ein Körnchen Kraft, und ein Weg erschliesst sich Dir.
Ein Schubs von mir, auch nur ein leichter, und vorwärts wirst Du streben, und hoch wirst Du streben, und weit wirst Du streben, und unerreichbar wirst Du sein, denn diese Kraft, die Du brauchst, ist Dir ganz nah.
Wenn eine Richterin einer das Kind allein betreuenden Mutter, die mit dem aus der Wohnung weggezogenen Kindesvater, mit dem sie die gemeinsame Berechtigung zur Sorgerechtsausübung über das gemeinsame Kind hat, Hinweisrechtsrat erteilt, auch ohne ihr Kind umziehen zu mögen, wird die Richterin selbstverständlich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Auch der Direktor des AG Gotha hat damit kein Problem, dass eines seiner Entscheidungsträger derartigen, beratenden Hinweis erteilt, dass ein Elternteil sein Kind zurücklassen mag und allein in andere Wohnung ziehen mag.
Deshalb beschwert sich die Mutter:
an das
Oberlandesgericht
Postfach 100138
07701 Jena
Fax: 03621 573526-200
In der Beschwerdesache im Ablehnungsverfahren
1 WF 575/20
erwidere ich auf die Verfügung des OLG vom 30.12.20, dass ich mir die Beschwerde des RA Jochimsen samt Begründung zu Eigen mache.
Zudem möge sich das OLG dem Beschluss des BGH vom 19.9.2019 zum Verfahren IX ZR 37/19 anschließen und seine Verfügung begründen. Allein die Mitteilung, dass ein Grund vorliegt, reicht nicht, um von der Regelung in § 11, 4 FamFG abzuweichen.
Auch möge das OLG mir RA Jochimsen wie bereits beantragt bei Bewilligung von VKH im Beschwerdeverfahren zum Ablehnungsgesuch beiordnen.
Der Vater hat ohne vorige Einholung einer richterlichen Dienstverrichtung seine Tochter verlassen und so sein im Art. 6 II 1 GG geregeltes, pflichtenlastiges Privileg verletzt.
Auf einen Elternteil, der so vorgeht, ist nach meiner Auffassung § 1674 I BGB in einem erst-recht-Fall anzuwenden. Das Nichtkönnen ist die schwächere Ausgestaltung des Nichtwollens.
Eine Richterin am AG will nun dazu beitragen, dass seine Rechtsverletzung kompensiert wird. Sie forderte mich auf, meine Tochter auch zu verlassen. Dabei ist unerheblich, ob ihre Schrift nur so gelesen werden soll, dass es mir freistehe, es dem Vater gleich zu tun, eine Grundpflicht zu verletzen: es steht keinem Elternteil frei, sein pflichtenlastiges Privileg zu missachten. Es steht keinem Elternteil zu, sein Kind zu verlassen; und es steht keinem Richter zu, Hinweisrechtsrat zu erteilen, dass einem Elternteil es möglich ist, sein Kind zu verlassen.
Und bei der Mutter kommt außer ihrer Pflicht aus Art. 6 II 1 GG ihr Schutzanspruch aus § 6 IV GG hinzu, der seine konkretisierende Auslegung in der Istanbulkonven-tion erfährt.
Zudem hat kein Anwalt für mich das hier beschwerdegegenständliche Ablehnungsgesuch unterschrieben und dem Gericht zur Akte gereicht.
die Mutter
Dienstag, 12. Januar 2021
Zuvor hatte der Deutsche Anwalt für die Mutter geschrieben:
An das
Amtsgericht
Postfach 100136
99851 Gotha
fax: 03621 215 100
In der Kindschaftssache
hier der Aufenthalt des beteiligten Kindes iSd § 155 I FamFG
mit Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs
im Verfahren 23 F 560/20
erhebt die Antragstellerin
gegen den Beschluss des AG Gotha vom 12.10.2020 zum Verfahren 23 F 560/20 die
sofortige Beschwerde
mit den Anträgen,
1.
den Beschluss des AG Gotha zum Verfahren 23 F 560/20 aufzuheben,
2.
dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 30.9.2020 zu entsprechen,
3.
durch mangelfreie Zustellung die Rechtsmittelnotfrist in Lauf zu setzen,
4.
der Antragstellerin unter Beiordnung des Unterzeichners für dieses Rechtsmittel VKH zu bewilligen,
5.
und nach Beiordnung des Unterzeichners Termin nach § 571 III 1 ZPO zu bestimmen.
Die Rechtsmittelnotfrist ist nicht in Lauf gesetzt.
Die Antragstellerin hat ohne anwaltliche Vertretung und ohne Verfahrenshandlung eines beigeordneten Anwalts das Ablehnungsgesuch zur Akte gereicht.
So konnte auch nicht die gerichtliche Entscheidung über das Gesuch der Antragstellerin über einen Anwalt zugestellt werden.
Zudem rügt die Antragstellerin, dass ein einem Beteiligten beschlussweise vom Gericht beigeordneter Anwalt für diesen Beteiligten zugestellt werden kann. Die Beiordnung nach § 78 II FamFG ist mit einer Bestellung nach § 172 I 1 ZPO nicht vergleichbar; sie ist aber mit dem gerichtlich bestellten Verteidiger nach der StPO vergleichbar.
Anders als in der StPO fehlt im Familienverfahren eine Vorschrift, nach der dem beigeordneten Anwalt zugestellt werden darf. Nach § 14 BORA hat der Anwalt nur ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen.
Von allen Ablehnungsgründen im Ablehnungsgesuch geht das AG im Beschluss vom 12.10.2020 nur auf die mütterfeindliche Äußerung der abgelehnten Richterin ein, dass die Antragstellerin ohne ihr an diesem Verfahren beteiligtes Kind umzuziehen berechtigt ist.
Auch der Richter der 23. Familienabteilung des AG Gotha in seiner Besetzung vom 12.10.2020 zeigt sich außerstande, den Regelungshalt des Art. 6 I, II 1 und IV GG iVm der Instanbulkonvention zu erfassen.
Er meint auch, dass es der Rechtslage entspricht, wenn ein Elternteil sein Kind verlässt. Wenn ein Elternteil sein Kind verlässt, verletzt dieser Elternteil die ihm von Art. 6 II 1 GG zuvörderst auferlegte Pflicht zur Erziehung und Pflege seines Kindes.
Auch der Richter der 23. Familienabteilung des AG Gotha in seiner Besetzung vom 12.10.2020 verbriefte in dem hier angegriffenen Beschluss, dass er den Regelungskernbereich des Art. 6 GG zu erfassen nicht imstande ist und ihn zu erfassen auch nicht will.
Deshalb lehnt die Antragstellerin auch ihn wegen
Besorgnis der Befangenheit
ab und erhebt gegen ihn die
Dienstaufsichtsbeschwerde.
Die richterliche Unabhängigkeit findet seine Grenzen in seiner gesetzlichen Unterwerfung.
Die Antragstellerin hat in der Tat beobachtet, wie die abgelehnte Richterin kein Problem damit hatte, dass der Antragsgegner seine Tochter verlassen hatte.
Nun meint der am 12.10.20 beschlussfassende Richter, dass auch die Antragstellerin wider der ihr zuvörderst obliegenden Pflicht ihre Tochter verlassen dürfte.
Die fehlende Erfassung der in Art. 6 GG geregelten Grundrechtskernbereiche durch die Richter erfordert offenbar umfassenden Vortrag der Antragstellerin, den sie ohne Anwaltliche Hilfe mangels Kenntnis und Geldmittel nicht zu erbringen vermag.
Der Unterzeichner wird ohne seine Beiordnung nicht weiter in Vorleistung treten.
So kann die Antragstellerin die sofortige Beschwerde nicht umfassend und vollständig begründen.
So kann die Antragstellerin auch das weitere Ablehnungsgesuch nicht umfassend und vollständig begründen.
So ist die Beiordnung des Unterzeichners eine in § 47 I ZPO geregelte Dienstverrichtung.
Rechtsanwalt
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